Bestellung und Beendigung von Funktionsträger_innen

Bestellung von Funktionsträger_innen

Bei der Bestellung von Funktionsträger_innen unterscheidet man zwischen:

1) Bestellung von Dekan_innen vom Rektorat auf begründeten Vorschlag der Universitätsprofessor_innen der Fakultät und nach begründeter Stellungnahme des Fakulätsrat

2) Bestellung von Institutsleiter_innen von Dekan_innen auf begründeten Vorschlag der Universitätsprofessor_innen des Insituts und nach begründeter Stellungnahme des Fakultätsrat

3) Bestellung von Forschungsbereichsleiter_innen von Dekan_innen auf begründeten Vorschlag des_der Institutsleiter_in und nach Information des Fakultätsrat

4) Bestellung von Forschungsgruppenleiter_innen von Dekan_innen auf begründeten Vorschlag des_der Forschungsbereichsleiter_in und nach Information des Fakultätsrat

5) Dekan_innen sind zugleich Abteilungsleiter_innen der im Fakultätsbereich eingerichteten Abteilungen mit Sericeaufgaben

6) Bestellung von Fachbereichsleiter_innen und Fachgruppenleiter_innen, die direkt den Instituten unterstellt sind, von Dekan_innen auf begründeten Vorschlag des_der Institutsleiter_in und nach Information des Fakultätsrat

7) Bestellung von Fachbereichsleiter_innen und Fachgruppenleiter_innen, die direkt der Abteilung Services Fakultät unterstellt sind, von Dekan_innen

1) Bestellung von Abteilungsleiter_innen durch das Rektorat auf begründeten Vorschlag des gem. Geschäftsordnung des Rektorats zuständigen Rektoratsmitglieds

2) Bestellung von Fachbereichsleiter_innen und Fachgruppenleiter_innen durch das gem. Geschäftsordnung des Rektorats zuständigen Rektoratsmitglieds auf begründeten Vorschlag des_der Abteilungsleiter_in

Beendigung der Funktion

Die Funktionsphase eines_einer Funktionsträger_in endet durch:

Abbestellung aufgrund

- Beendigung des Dienstverhältnisses zum Bund oder des Arbeitsverhältnisses zur TU Wien

- Tod

- Abwesenheit (bspw. Sabbatical, Karenz), die länger als 3 Monate dauert

 

Die Abbestellung erfolgt durch den_die Funktionsträger_in, die die Bestellung vorgenommen hat.

Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor bei:

- begründetem Vertrauensverlust

- mangelnder gesundheitlicher Eignung

- schwerer Pflichtverletzung (z.B. Verletzung des Arbeitsvertrages)

- strafgerichtliche Verurteilung

 

Die Abwicklung der Abberufung von einer Funktion erfolgt durch den_die zur Bestellung berechtigte_n Funktionsträger_in. Ausgenommen davon ist die Abberufung von Dekan_innen und Institutsleiter_innen, diese werden durch Bescheid vom Rektorat abberufen.

Jeder Funktionsträger_in - sowohl im Fakultätsbereich als auch Zentralen Bereich - ist berechtigt, von der Funktion ohne Begründung zurückzutreten (z.B. Wechsel der Funktion), sofern der_die zur Bestellung berechtigte Funktionsträger_in im Vorhinein nachweislich und schriftlich informiert wurde.

Es erfolgt der Widerruf der Vollmachten durch den_die Rektor_in. Ausgenommen davon, ist der Widerruf von Bevollmächtigungen der Studiendekan_innen und Vizestudiendekan_innen durch das gem. Geschäftsordnung des Rektorats zuständige Rektoratsmitglied für Lehre.

Erläuternde Bemerkungen zur Bestellung von Funktionsträger_innen

Informationen an den Fakultätsrat und Stellungnahmen des Fakultätsrates bzw. der verantwortlichen Institutsleiter_innen sind zwingend vor Bestellung der jeweiligen Funktionsträger_innen schriftlich zu erbringen. Die entsprechenden Vorschläge des_der zur Bestellung berechtigten Funktionsträger_in sind schriftlich zu erstatten, wobei E-Mail Korrespondenz das Schriftlichkeitsgebot erfüllt. Sofern der Vorschlag mehrere geeignete Personen enthält (Dreiernennung), obliegt dem_der zur Bestellung berechtigten Funktionsträger_in die Letztentscheidung.
Nach der Bestellung zur Funktion, erfolgt die Erteilung der entsprechenden Vollmachten durch den_die Rektor_in. Diese Vollmachten werden erst ab Erteilung durch den_die Rektor_in wirksam und nicht automatisch mit dem Bestellungsakt. Ausgenommen davon, sind die Bevollmächtigungen an die Studiendekan_innen und Vizestudiendekan_innen, die durch das gem. Geschäftsordnung des Rektorats zuständige Rektoratsmitglied für Lehre erteilt werden.