Publikationen zum Thema Urheberrecht

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Bei der Verwendung von fremden Inhalten in der Lehre, besonders im Online Format, muss auf das Urheberrecht geachtet werden. Einen Leitfaden hierfür bilden folgende Publikationen:

Urheberrechtsfragen beim Einsatz von Multimedia an Hochschulen – Ein Leitfaden für die Praxis am Beispiel der Universität Wien, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster Dr. Seyavash Amini & Prof. Dr. Nikolaus Forgó, Wien 2009

Sowie auf diesen Ausarbeitungen basierend: Lehren mit (digitalen) Medien - Ein Leitfaden durch das Urheberrecht für die Praxis, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster Dr. Seyavash Amini & Andreas Huß, Wien 2017

Rechtsfragen FAQ des Vereins Forum Neue Medien in der Lehre Austria (fnma)

FNMA Jahresbericht 2022 Deckblatt

© Verein Forum Neue Medien in der Lehre Austria <fnma>; 2022;

FNMA Jahresbericht 2022

Durch die Mitgliedschaft der TU Wien beim Verein Forum Neue Medien in der Lehre Austria können alle Lehrenden Zugang zu einer Fragensammlung rund um das Thema E-Learning und Recht bekommen. Hierfür ist es notwendig, sich am Portal des Vereins Forum Neue Medien in der Lehre Austria , öffnet eine externe URL in einem neuen Fensterzu registrieren. Sobald die Registrierung abgeschlossen ist, finden sich stets aktualisierte Antworten auf häufig gestellte Fragen in den FAQ, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster.

Studienrechtsnovelle 2021- Mindeststudienleistung

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Neue Mindeststudienleistung für Studierende

Ab dem Wintersemester 2022 wird eine neue Mindeststudienleistung für Bachelor- und Diplomstudierende an Universitäten eingeführt. Nach den Bestimmungen der §§ 59a und 59b müssen Studierende in den ersten vier Semestern ihres Studiums insgesamt 16 ECTS-Credits erwerben, um ihre Zulassung aufrechtzuerhalten.

Von dieser Regelung gibt es jedoch Ausnahmen. Studierende, die unter das Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) fallen, sind von der Mindeststudienleistung befreit. Außerdem gilt die Regelung nicht für die Rückmeldung von Studierenden.

Eine wichtige Voraussetzung für die Anerkennung von Studienleistungen aus anderen Studienrichtungen ist, dass die anzuerkennenden Studienleistungen innerhalb der ersten vier Semester erbracht wurden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Studierenden frühzeitig grundlegende Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben.

Leistungen, die bis zum 31. Oktober bzw. 31. März des vierten Semesters erbracht wurden, werden angerechnet, wobei der Prüfungstermin maßgeblich ist. Urlaubssemester werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Eine wichtige Neuerung ist das automatische Erlöschen der Zulassung bei Nichterreichen der Mindeststudienleistungen. Das bedeutet, dass Studierende, die die erforderlichen 16 ECTS-Punkte nicht erreichen, ihre Zulassung verlieren. Eine neuerliche Zulassung ist gemäß § 63 Abs. 7 Universitätsgesetz erst nach Ablauf von zwei Studienjahren möglich.

Um die Studierenden bei der Erreichung der Mindeststudienleistung zu unterstützen, bietet die Universität gemäß § 59b Unterstützungsleistungen an. Studierende, die im ersten Studienjahr weniger als 12 ECTS-Anrechnungspunkte erreichen, erhalten eine Warnung, dass ihre Zulassung in zwei Semestern erlischt. Darüber hinaus besteht eine Informationspflicht der Universität, um auf Studienberatungsangebote und weitere Unterstützungsleistungen hinzuweisen.

Mit der Einführung dieser neuen Mindeststudienleistung soll sichergestellt werden, dass die Studierenden frühzeitig in ihr Studium einsteigen und kontinuierlich Fortschritte machen. Gleichzeitig sollen die Unterstützungsleistungen dazu beitragen, dass die Studierenden bei auftretenden Schwierigkeiten rechtzeitig Unterstützung erhalten und ihre Studienziele erfolgreich verfolgen können.