Wir sind für die Bearbeitung der Kollegiengelder für Mitarbeiter_innen des Lehrbetriebes gemäß § 51 Gehaltsgesetz und die Abgeltung der Lehre an Assistenten_innen nach "altem Dienstrecht" §52 Abs. 1 Gehaltsgesetz, als auch Karenzierte sowie Lehrende, das sind Dozenten_innen ohne Dienstverhältnis, Emeritierte Professoren_innen, Honorar Professoren_innen, Professoren_innen im Ruhestand zuständig.

Weitere Tätigkeiten sind die prozentuelle Eingaben in der Kostenverteilung für Projektassistent_innen die mit Lehre beauftragt sind, und Beratung inklusive Berechnung sämtlicher Angelegenheiten im Bereich der Lehre.

Auch die Prüfung und Eingabe von Nebentätigkeiten und Prämien aus dem Drittmittelbereich fallen in unser Aufgabengebiet.

Richtlinie zur Beauftragung bzw. Abgeltung der selbständigen Lehre, öffnet eine Datei in einem neuen Fenster

  • Lehrabgeltung für internes wissenschaftliches Personal
  • prozentuelle Eingabe in der Kostenverteilung für Drittmittelpersonal die mit Lehre beauftragt sind
  • Erfassung und Abgeltung der Lehre emeritierter und in Ruhestand versetzter Professoren_innen sowie Honorarprofessoren_innen und karenziertes Personal mit Beauftragung in der Lehre
  • Prüfung und Eingabe von Nebentätigkeiten und Prämienzahlungen
  • Abgeltung der externen Beamten mit Kollegiengeld
  • Beratung inklusive Berechnung sämtlicher Angelegenheiten im Bereich Lehre

Je nach Arbeits-oder Dienstvertrag gebührt für die Abhaltung von Lehrveranstaltungen mancher Mitarbeiter_innengruppen eine gesonderte Lehrabgeltung:

  • Mitarbeiter_innen des Lehrbetriebes, die in einem Beamtendienstverhältnis stehen, erhalten Kollegiengeld zur Abgeltung von Lehre.
  • Abgeltung der Lehre an Assistenten_innen, mit denen die gesonderte Lehrabgeltung in „Anlehnung an das VBG“ im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
  • Abgeltung der Lehre von Externen, das sind Dozenten_innen ohne Dienstverhältnis, Emeritierte Professoren_innen, Honorar Professoren_innen, Professoren_innen im Ruhestand.
  • Erfassung und Abgeltung von mit Lehre beauftragten karenzierten Mitarbeitern.

Kollegiengeld

Das Kollegiengeld ist für beamtete Universitätsprofessoren_innen und Dozenten_innen gemäß § 51 Gehaltsgesetz und für Assistenten_innen nach „altem Dienstrecht“ § 52 Gehaltsgesetz Abs. 1 anzuweisen.

Wenn die Abhaltehäkchen in TISS gesetzt sind, erfolgt die Anweisung für Universitätsprofessoren_innen und Dozenten_innen in 4 Monatsraten:
Wintersemester: Oktober – Jänner
Sommersemester: April – Juli

Die Anweisung für Universitätsassistenten_innen nach „altem Dienstrecht“ erfolgt in 6 Monatsraten:
Wintersemester: Oktober – März
Sommersemester: April – September

Abgeltung der Lehre von Universitätslehrer_innen, öffnet eine Datei in einem neuen Fenster

Gesonderte Lehrabgeltung

Assistent_innen, die noch nicht in den neuen Kollektivvertrag übergeleitet wurden, wird die Lehrabgeltung nach Vertragsbedienstetengesetz, Angestelltengesetz und Richtlinien in 6 Monatsraten ausbezahlt.

Abgeltung der selbständigen Lehre der KV-Ass. mit zusätzlicher Abgeltung der Lehre laut Arbeitsvertrag ab 01.10.2010, öffnet eine Datei in einem neuen Fenster

Lehrabgeltung

Lehre - Arbeitsbehelf zur Beauftragung bzw. Abgeltung, öffnet eine Datei in einem neuen Fenster

Lehrabgeltung von selbständiger Lehre bei Universitätslehrer_innen 

Abgeltung der selbständigen Lehre der Universitätslehrer_innen, öffnet eine Datei in einem neuen Fenster

Weitere Informationen zum Thema Lehre erhalten Sie hier.