Das § 98 und das § 99(4) Berufungsverfahren

Die Berufung von Professor_innen an die TU Wien erfolgt bei diesen Berufungsarten in partizipativer Art und Weise zwischen den Fakultäten, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster, dem Senat, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster und dem Rektorat, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster mit Unterstützung der Expertise von externen Gutachter_innen und ist im Satzungsteil Berufungen, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster und dessen Erläuterungen, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster ausformuliert. Dies erfordert Zeit und daher dauert ein Berufungsverfahren ab dem Zeitpunkt der Bewerbungsfrist bis zur Besetzung etwa ein Jahr.

Die BERUFUNGSKOMMISSIONEN stellen bei jedem dieser Berufungsverfahren einen zentralen Faktor dar und werden vom Senat , öffnet in einem neuen Fensterder TU Wien eingesetzt. Sie sind de facto das Auswahlgremium für die geplante Besetzung und bestehen aus Vertreter_innen der TU Wien aus der Gruppe der Universitätsprofessor_innen, der wissenschaftlichen Mitarbeiter_innen und der Studierenden. Zusätzlich nehmen der/die jeweilige Dekan_in, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster und der/die jeweilige Studiendekan_in als Auskunftspersonen teil, wie auch Vertreter_innen des Arbeitskreises für Gleichbehandlung (AKG), öffnet in einem neuen Fenster in beratender Funktion. 

Die Tätigkeit der BERUFUNGSKOMMISSIONEN erstreckt sich dabei auf einen Zeitraum von etwa 6-7 Monate (mindestens drei Sitzungen neben der konstituierenden Sitzung), bei den abgekürzten § 99(4) Berufungsverfahren (BV) über etwa 3-4 Monate (mindestens zwei Sitzungen neben der konstituierenden Sitzung) und beginnt mit der Phase 2, der Ausschreibungsphase, nach Ende der Bewerbungsfrist. 

PHASE-1                Die VORBEREITUNG einer Ausschreibung bestehend aus der Einleitung des Verfahrens durch einen Antrag und der Ausschreibungsfreigabe (Bei § 98 BV überprüft nach der Einleitung ein Sondierungsausschuss die Tragfähigkeit der Ausschreibung; erst dann erfolgt die Ausschreibungsfreigabe durch das Rektorat. Bei § 99(4) BV erfolgt die Einleitung und Ausschreibungsfreigabe in einem Schritt).
PHASE-2 Die AUSSCHREIBUNG selbst und die anschließende konstituierende Sitzung und die Sitzung(en) zur Sichtung der Bewerbungslage der jeweiligen Berufungskommission.
Die Dauer dieser Phase beträgt etwa 2-3 Monate ab Ausschreibungsstart.
PHASE-3 Die GUTACHTENEINHOLUNG (Einholung externer Expertise) und anschließende Sitzung der jeweiligen Berufungskommission bei Vorliegen der Gutachten, um eine erste Liste mit den vielversprechensten Bewerber_innen zu erstellen ("Longlist"). Hier enden die §99(4)-BV mit einem Besetzungsvorschlag.
Die Dauer dieser Phase beträgt bis zu 2-3 Monate.
PHASE-4 Die Durchführung von HEARINGS (nur bei §98 Professuren) mit den vielversprechensten Bewerber_innen (das sind abhängig von der Bewerber_innensituation meist etwa 5-8 Personen) sowie die anschließende(n) Sitzung(en) der jeweiligen Berufungskommission, um einen Besetzungsvorschlag mit den drei best geeignetsten Bewerber_innen zu erstellen ("Shortlist").
Die Dauer dieser Phase beträgt bis zu 2-3 Monate.
PHASE-5 Abschließende BERUFUNGSVERHANDLUNGEN mit der Rektorin 

Den momentanen STATUS der 5 Phasen (VORBEREITUNG-AUSSCHREIBUNG-GUTACHTENEINHOLUNG-HEARINGS-BERUFUNGSVERHANDLUNG) eines Berufungsverfahrens können Sie grundsätzlich unter "Laufende Berufungsverfahren, öffnet in einem neuen Fenster" verfolgen.

Die grundsätzlichen fünf PHASEN eines BERUFUNGSVERFAHRENS nochmals ausführlicher erklärt:

Der Startschuss jeder Ausschreibung einer Professur beginnt mit der EINLEITUNG des Verfahrens durch einen Antrag von Seiten der Fakultät (Dekan_in), der einen ersten Entwurf des Ausschreibungstextes und weitere grundlegenden Informationen über die zu besetzenden Professur beinhaltet. Nach Überprüfung des Antrags wird die Einleitung im Rektorat beschlossen und führt in Abhängigkeit vom Verfahren zu folgenden weiteren Schritten:

Bei §99(4) bewirkt die Zustimmung zur Einleitung des Verfahrens auch die Genehmigung des Ausschreibungstextes von Seiten des Rektorats. Die Ausschreibung kann somit starten (siehe Phase 2).

Bei §98 Verfahren bewirkt die Einleitung des Verfahrens, dass ein SONDIERUNGSAUSSCHUSS eingesetzt wird. Mit dessen Hilfe soll die Bewerber_innenlage für die kommende Ausschreibung analysiert bzw. "sondiert" werden und eine Liste von potentiellen Kandidat_innen für die genannte Professur erstellt werden. Darüber hinaus soll grundsätzlich die Aktualität und Zukunftsfähigkeit des geplanten Ausschreibungsgebietes überprüft werden. Am Ende seiner Tätigkeit - spätestens zwei Monate nach dessen Einsetzen - übermittelt der Sondierungsausschuss dem Rektorat einen Abschlussbericht inkl. einem überarbeiteten Ausschreibungstext, den der Rektor freigibt. Damit ist die Sondierungsphase beendet.

ALLES RUND UM DIE AUSSCHREIBUNG

Nachdem der Ausschreibungstext für die neu zu besetzende Professur durch das Rektorat freigegeben wurde, wird die Ausschreibung in Abstimmung mit dem_der zuständigen Dekan_in veranlasst und im Mitteilungsblatt, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster sowie im Karriereportal, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster der TU Wien veröffentlicht. Zusätzlich muss bei §98 Professuren auch international öffentlich ausgeschrieben werden. Im Ausschreibungstext stehen alle Informationen zum besetzenden Fach (dazu gibt es deutsche und englische Ausschreibungsvorlagen [unter: Interne Dokumente, öffnet in einem neuen Fenster] bzw. sind diese in TISS hinterlegt). Die Ausschreibung ist bei § 98 Berufungsverfahren für etwa 6-8 Wochen offen, bei § 99(4) Verfahren (mindestens) 3 Wochen.

WICHTIG: Es wird empfohlen, dass bei § 98 BV die verschiedenen Maßnahmen gemäß der Richtlinie zum Entfall der Wiederholung der Ausschreibung, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster des AKG zeitgleich mit der Veröffentlichung der Ausschreibung entsprechend dem Formblatt des AKG zum Entfall der Wiederholung der Ausschreibung, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster umgesetzt werden.

ALLES RUND UM DIE ERSTEN SITZUNGEN DER BERUFUNGSKOMMISSION

Nach Ende der Bewerbungsfrist beginnt nun die jeweilige BERUFUNGSKOMMISSION zu arbeiten und hat ihre konstituierende Sitzung, um den Vorsitz der Berufungskommission zu wählen. Meist anschließend findet die erste Sitzung statt ("Sitzung zur Sichtung der Bewerber_innenlage"), um die Bewerbungen zu sichten und einen Zeitplan für ihre Arbeit zu erstellen. Bewerbungen, die die Ausschreibungskriterien offensichtlich nicht erfüllen (aus formalen Gründen) werden in dieser ersten Sitzung aussondiert und eine Liste der Bewerber_innen erstellt, über die Gutachten eingeholt werden.
ACHTUNG: die Sitzung zur Sichtung der Bewerber_innenlage soll lt. Gesetz innerhalb eines Monats nach dem Ende der Bewerbungsfrist erfolgen!

ALLES RUND UM DIE GUTACHTEN

Für die Erstellung der Gutachten durch die Gutachter_innen wird grundsätzlich eine Frist von 1 Monat gegeben.

Die notwendigen und nach internationalen Standards ausgewiesenen GUTACHTER_INNEN werden beim §98 Verfahren von den Universitätsprofessor_innen des Senats auf Vorschlag der Universitätsprofessor_innen der relevanten Fakultät bestellt, wobei gilt, dass die Gutachter_innen von extern sein müssen (d.h. NICHT an der TU Wien beschäftigt sind).
Bei §99(4) Verfahren erfolgt die Bestellung der Gutachter_innen anders. Hier schlägt die Berufungskommission dem_der Rektor_in potentielle Gutachter_innen vor und der_die Rektor_in wählt die mindestens zwei externe Gutachter_innen aus dieser Liste aus.

WICHTIGE UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEN BERUFUNGSVERFAHREN

§ 98 Berufungsverfahren § 99(4) Berufungsverfahren
Ausschreibung: Mitteilungsblatt/TUW Karriereportal UND international. Ausschreibung: nur Mitteilungsblatt/TUW Karriereportal
Ausschreibungsdauer: etwa 6-8 Wochen Ausschreibungsdauer: mind. 3 Wochen
AKG Richtlinie zum Entfall der Wiederholung der Ausschreibung AKG Richtlinie zum Entfall der Wiederholung der Ausschreibung: nicht notwendig

Der Rektor wird unmittelbar nach der Bewerbungsfrist über die Bewerbungslage informiert.
Zusätzlich wird die Liste der formal geeigneten Bewerber_innen - bevor diese an
die externe Gutachter_innen weitergegeben wird  - vom Rektor überprüft.

Die Berufungskommission informiert den Rektor über die Bewerbungslage.
Die externen Gutachter_innen wurden durch den Senat bestellt. Die Berufungskommission schlägt dem Rektor 4-5 potentielle externe Gutachter_innen vor.

Einholung der Gutachten und zweite Sitzung der BK

Mit der Hilfe der externen Gutachten wird in der meist zweiten Sitzung der Berufungskommission ("Sitzung bei Vorliegen der erforderlichen Gutachten") eine erste Reihung und Bewertung der Bewerber_innen vorgenommen und jene Bewerber_innen identifiziert, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Eignung und Erfahrung in der Lehre sehr geeignet für die ausgeschriebene Professur erscheinen. Aus der Diskussion über die Gutachten entsteht die Liste der Personen, die beim § 98 BV zum Hearing eingeladen werden sollen (die sogenannte "Longlist").

WICHTIG: Bei §99(4) Professuren endet nach Erhalt der Gutachten und der darauffolgenden Sitzung das Berufungsverfahren, denn die in dieser Sitzung erstellte Liste der am besten geeignetsten Bewerber_innen entspricht dem Besetzungsvorschlag.

Abhaltung von Hearings, letzte Sitzung der BK inkl. Erstellung des Besetzungsvorschlags

Zu Hearings eingeladen zu werden, ist eine erste Auszeichnung für Bewerber_innen. Meist werden - abhängig von der ursprünglichen Anzahl der Bewerber_innen - etwa 5-8 Bewerber_innen eingeladen. Da zur Vorbereitung der Hearings den Bewerber_innen genügend Zeit gegeben wir, dauert diese Phase in etwa 2-3 Monate.

WICHTIG: Zu den Hearings müssen alle Bewerberinnen, die die Ausschreibungskriterien offensichtlich erfüllen (das wird in der ersten Sitzung der Berufungskommission überprüft), eingeladen werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (z.B. eine ungewöhnlich große Anzahl an Bewerberinnen) kann mit schriftlichem Einverständnis des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen die Anzahl der einzuladenden Bewerberinnen reduziert werden. 

Nach den „Hearings“ erstellt die Berufungskommission als letzten Arbeitsschritt ihrer Tätigkeit in ihrer letzten gemeinsamen Sitzung einen begründeten Besetzungsvorschlag ("Dreier-Vorschlag" oder auch "Shortlist"), der an den_die Dekan_in der jeweiligen Fakultät übermittelt wird.
ACHTUNG: Der Besetzungsvorschlag soll lt. Gesetz innerhalb von 7 Monaten nach dem Ende der Bewerbungsfrist erstellt werden.

Die Hearings

Die Hearings bestehen aus BERUFUNGSVORTRÄGEN und anschließenden INTERVIEWS und sollen im Regelfall in Präsenz durchgeführt werden (das soll auch ermöglichen, dass der_die Bewerber_in die Möglichkeit hat, die TU Wien und seine/ihre neuen Kolleg_innen kennenzulernen):
- Die BERUFUNGSVORTRÄGE sind universitätsöffentlich und bestehen wiederum aus zwei Teilen, einerseits einer Lehrprobe über ein vorgegebenes Thema, um die didaktischen Fähigkeiten zu überprüfen (hierzu kommt den Studierenden eine besondere Rolle zu) und andererseits einem wissenschaftlichen Vortrag zu einem von den Bewerber_innen selbst gewählten Thema. 
- Bei den anschließenden nicht-öffentlichen INTERVIEWS werden administrative und fakultätsbezogene Fragen erörtert und dem_der Bewerber_in die Chance gegeben seine/ihre Motivation und Ziele noch fundierter darzustellen bzw. sein/ihr Forschungs- und Lehrkonzept zu erklären.

Dem_der Dekan_in obliegt nun eine Stellungnahme zu dem von der Berufungskommission erhaltenen Besetzungsvorschlag zu schreiben. Die Stellungnahme und alle anderen relevanten Unterlagen (Protokolle, etwaige Berichte, Besetzungsvorschlag etc.) sendet er/sie an den_die Rektor_in. Nach Erhalt aller relevanten Unterlagen und einer Formalüberprüfung entscheidet der_die Rektor_in über die Annahme des Vorschlages der BK und die Aufnahme von Berufungsverhandlung (der/die Rektor_in kann auch vom Recht einer Zurückweisung – aufgrund z.B. nicht nachvollziehbarer Entscheidungen der BK - Gebrauch machen). Tritt der/die Rektor_in in Berufungsverhandlungen, teilt er/sie diese Entscheidung dem Betriebsrat und dem AKG mit.

ACHTUNG: Bei § 99(4) müssen vor Aufnahme der Berufungsverhandlungen sowohl die Universitätsprofessor_innen des fachlichen Bereichs angehört werden, wie auch der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen.

Erfolgt von diesen Seiten kein Einspruch über die Entscheidung, beginnt die Berufungsverhandlung, wobei diese alles rund um den Arbeitsplatz selbst (Ausstattung, Sachmittel, Übertragung von Forschungsprojekten, Personal, Gehalt), aber auch familienbezogene Fragestellungen wie Stellensuche für den Partner/die Partnerin und geeignete Schulen/Kindergärten (Dual Career Advice, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster), sowie die Übernahme der Umzugskosten, Unterstützung bei der Wohnungssuche und anderen administrativen Sachen beinhalten kann.

Die Berufungsverhandlung endet mit der Annahme des Berufungsangebotes und der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags. Damit endet auch offiziell das Berufungsverfahren.

Waren die Berufungsverhandlungen erfolgreich und wurde ein Arbeitsvertrag unterschrieben, erfolgt letztendlich der DIENSTANTRITT des_r zukünftigen Professor_in (siehe auch "Neue Professor_innen, öffnet in einem neuen Fenster "). Für neue Professor_innen an der TU Wien gibt es seit dem Jahr 2020 eine Reihe von Welcome-Aktivitäten (siehe auch unter "Welcome Center, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster").