Gesetzliche Beurlaubungsgründe:

  • Ableistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes
    Nachweis: Bestätigung des Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceagentur
  • Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres
    Nachweis: Bestätigung des jeweiligen Trägers des freiwilligen sozialen Jahres (Liste der anerkannten Träger: siehe Sidebar Downloads)
  • Schwangerschaft
    Nachweis: fachärztliche Bestätigung
  • Kinderbetreuungspflichten oder andere gleichartige Betreuungspflichten (zB. pflegebedürftige Angehörige)
    Nachweis: Geburtsurkunde des Kindes, eigener Meldezettel und der des Kindes; Bescheid über die Pflegestufe bzw. Bestätigung des Facharztes über die Pflegebedürftigkeit samt deren Dauer, eigener Meldezettel und Meldezettel der/des zu pflegenden Angehörigen, Nachweis über den Verwandtschaftsgrad
  • Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert (dies ist dann gegeben, wenn durch die Krankheit eine Hinderung am Studium von mehr als zwei Monaten vorliegt)
    Nachweis: Bestätigung eines Facharztes
  • vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung
    Nachweis: fachärztliche Bestätigung

Beurlaubungsgrund gemäß Satzung der TU Wien:

  • sonstiger studienbehindernder Grund
    Nachweis: Angabe des Grundes und entsprechender Nachweis

Der Antrag, öffnet eine Datei in einem neuen Fenster ist spätestens

  • bis 30.9. für das Wintersemester
  • bis 28.2. für das Sommersemester

für das die Beurlaubung gelten soll, vollständig ausgefüllt (mit Unterschrift) samt erforderlichem Nachweis und Kopie des Studierendenausweises mittels Jira, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster an die Studienabteilung zu übermitteln.

ACHTUNG: Die Beurlaubung ist nur möglich, wenn in dem Semester, für das die Beurlaubung beantragt wird, noch keine Prüfungen absolviert und keine wissenschaftlichen Arbeiten eingereicht worden sind!

Während einer Beurlaubung ist KEIN Studienbeitrag zu entrichten. Der ÖH-Beitrag IST ZU BEZAHLEN. Andernfalls erlangt die Beurlaubung keine Gültigkeit und die Zulassung zum Studium erlischt. 

  • Die Zulassung zum Studium bleibt für das Beurlaubungssemester aufrecht.
  • Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen und die Einreichung wissenschaftlicher Arbeiten ist nicht möglich.
  • Kein Semesterticket der Wiener Linien.
  • Keine Familienbeihilfe und keine Studienbeihilfe.
  • Eine Mitversicherung bei Angehörigen oder studentische Selbstversicherung ist nicht möglich.
  • Eine Beurlaubung hält eine etwaige automatische Unterstellung in ein neues Curriculum nicht auf.
  • Die Beurlaubung erfolgt für die Person, nicht für ein Studium, dh. von der Beurlaubung sind alle an der TU Wien betrieben Studien betroffen.
  • Die Beurlaubung gilt nur an der TU Wien. Sollten Sie noch an anderen österreichischen Universitäten studieren, muss dort gesondert ein Antrag auf Beurlaubung gestellt werden.
  • Das Beurlaubungssemester wird nicht in die Studiendauer eingerechnet. Die Semesterzählung der Regelstudienzeit wird somit durch die Beurlaubung gehemmt.
  • Visum/Aufenthaltstitel: nicht jeder Beurlaubungsgrund der Universität wird von der MA 35 akzeptiert! Eine Beurlaubung kann zum Verlust des Aufenthaltstitels führen. Daher immer vorher mit der MA 35 abklären!

Da eine Beurlaubung in die Zukunft wirkt, kann die Genehmigung nicht rückwirkend erfolgen. Sie kann sich vielmehr nur auf Semester beziehen, die nach der Genehmigung beginnen.