News

UG Novelle 2021: Wichtige Änderungen für Studierende

Ab dem Wintersemester 2022 tritt die neue UG Novelle in Kraft und bringt für Studierende zahlreiche Änderungen.

Serie Zukunft der Lehre, Monitor mit Bild von Richterin und Gesetzesbuch, links daneben in silber eine Lampe und in weiß Stifthalter, Hintergrund auch weiß

Bereits 2021 sind Änderungen im Universitäts- und Hochschulgesetzt vorgenommen worden, die ab dem Wintersemester 2022/23 nun in Kraft treten. Nachstehend eine

Zusammenfassung der geplanten Änderungen für Studierende in der UG Novelle

Zulassungsfristen

  • Die allgemeine Zulassungsfrist bleibt wie bisher bis 5.9. (WS) bzw. bis 5.2. (SS)
  • Die Nachfrist wurde verkürzt. Daraus ergibt sich der letztmögliche Zahlungseingang für Studiengebühr/ÖH-Beitrag am 31.10. (WS) bzw. am 31.3. (SS). Das betrifft auch ALLE Fortmeldungen ALLER Studien.
  • Die ganzjährige (Erst-)Zulassung für konsekutive Master mit TU Wien Bachelorabschluss ist für das Wintersemester bis Ende Dezember (vor Weihnachten!), für das Sommersemester bis Ende Juni möglich. ACHTUNG: Der Studienbeitrag/ÖH-Beitrag muss für dieses Semester bereits rechtzeitig bezahlt sein.
  • Die ganzjährige (Erst-)Zulassung zum Doktorratsstudium ist für das Wintersemester bis Ende Dezember (vor Weihnachten!), für das Sommersemester bis Ende Juni möglich. In diesem Fall ist die Zahlung von Studiengebühr/ÖH-Beitrag ebenfalls bis Ende Dezember bzw. Ende Juni möglich.

Beurlaubung

  • Die reguläre Beurlaubung vom Studium ist weiterhin bis zum Beginn des Semesters möglich, im Wintersemester bis 30.9. bzw. im Sommersemester bis 28.2.
  • In Ausnahmen kann eine Beurlaubung auch danach im laufenden Semester erfolgen (z. B. Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert, Schwangerschaft, etc.), wenn der Grund erst später bekannt wird.

STEOP – Bachelorstudien

Kommt es zu einem Ausschluss vom Studium, da die STEOP nicht erfüllt werden konnte, ist eine neuerliche Zulassung (auch nach einer Wartefrist) zum Studium ab WS 2022 nicht mehr möglich.

Mindeststudienleistung – Bachelorstudien (auch Diplomstudien)

  • Es ist ab einer Erstzulassung ab dem WS 2022 in den ersten 4 Studiensemestern eine Studienleistung von mindestens 16 ECTS zu erbringen.
  • Die Mindeststudienleistung ist auch bei Wiederzulassung ab dem WS 2022 nach Abbruch (bei der Beurlaubung bleiben Studierende fortgemeldet, sind aber beurlaubt) zum selben Studium zu erbringen.
  • Wird die Mindeststudienleistung nicht erbracht, erlischt die Zulassung zum Studium mit 1.11. bzw. 1.4. nach dem Ende des vierten Studiensemesters.

Zulassungsverfahren vor der Zulassung

(Studien-VoR-Phase, Aufnahmeverfahren) zum Bachelorstudium.

  • Solche Verfahren sind eine zusätzliche Zulassungsvoraussetzung. Ohne Erfüllung dieser Voraussetzung ist eine Zulassung ausgeschlossen.
  • In all diesen Verfahren ist eine Fristerstreckung ausgeschlossen.
  • Studien-VoR-Phase haben ein fixes Fristende (WS 5.9. bzw. SS 5.2.). Ist die Studien-VoR-Phase nicht bis zu diesem Fristende vollständig erfüllt, ist eine Zulassung im kommenden Semester daher ausgeschlossen. Die Zulassung zu Bachelorstudien mit Studien-VoR-Phase ist bis 12.9. (WS) bzw. 12.2. (SS) möglich. Danach ist das nur mehr mit gesetzlichen Ausnahmegründen möglich.
  • Aufnahmeverfahren haben individuelle Fristen. Diese werden auf der TU Wien-Webseite veröffentlicht.