Grundsätzlich besteht in Österreich an den öffentlichen Universitäten eine generelle Studienbeitragspflicht für alle Studierenden.
Infolge der gesetzlichen Bestimmungen entsteht die diese jedoch erst mit Überschreiten der im Curriculum festgelegten Regelstudiendauer zuzüglich zwei Toleranzsemester:
- Bachelorstudium: 8 Semester (6+2)
- Masterstudium: 6 Semester (4+2)
- Doktoratsstudium: 8 Semester (6+2)
Nach Überschreiten der studienbeitragsfreien Zeit besteht jedoch die Möglichkeit, einen Erlass des Studienbeitrages bzw. eine Rückzahlung für den bereits entrichteten Studienbeitrag zu beantragen.
Ab dem ersten Semester studienbeitragspflichtig sind außerordentliche Studierende (unabhängig von der Staatszugehörigkeit) und (nicht gleichgestellte) Drittstaatsangehörige im ordentlichen Studium.
Höhe des Studienbeitrages
Der Studienbeitrag beträgt 363,36 € pro Semester (bzw. 726,72 € pro Semester für Nicht-EU-Bürger_innen). Zusätzlich ist der ÖH-Beitrag inkl. Versicherung jedes Semester zu bezahlen. Der Studienbeitrag ist bei der erstmaligen Zulassung zu einem Studium und für die Fortmeldung des Studiums jedes Semester innerhalb der Zulassungs- und Fortmeldefrist zu entrichten.
Die Zulassung und die Fortmeldung des Studiums sind erst mit der Einbezahlung des Studienbeitrages abgeschlossen.
Außerordentliche Studierende
sind Studierende, die
- einzelne Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern besuchen oder
- zu einem Universitätslehrgang zugelassen sind oder
- die Studienberechtigungsprüfung absolvieren bzw. einen ausländischen Studienabschluss nostrifizieren
und haben (unabhängig von der Staatsangehörigkeit!) ab dem ersten Semester ihrer Zulassung einen Studienbeitrag in Höhe von 363,36 € sowie den ÖH-Beitrag zu entrichten. Studienbeitragsbefreit sind jene, die zu einem Universitätslehrgang oder zum Vorstudienlehrgang zugelassen sind, da diese zusätzlich zum ÖH-Betrag den Lehrgangsbeitrag bezahlen.
Befreiung, Erlass und Rückzahlung des Studienbeitrages
Wer ist vom Studienbeitrag befreit?
Grundsätzlich besteht eine generelle Studienbeitragspflicht für alle Studierenden an allen österreichischen Universitäten. Ausgenommen sind Studierende, die befristet oder generell vom Studienbeitrag befreit sind.
Eine befristete Befreiung vom Studienbeitrag besteht für die Dauer der Regelstudienzeit eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums zuzüglich zwei Semester (beitragsfreie Zeit) für folgende ordentliche Studierende:
- Österreichische Staatsbürger_innen,
- EU-Bürger_innen,
- EWR-Bürger_innen (Norwegen, Island, Liechtenstein),
- Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
- Konventionsflüchtlinge (auch aus anderem EU-Staat),
- Subsidiär Schutzberechtigte,
- Drittstaatsangehörige, denen einer der folgenden Aufenthaltstitel erteilt wurde:
- "Daueraufenthalt - EU" ausgestellt von der zuständigen österreichischen Behörde
- "Daueraufenthalt - EU" ausgestellt von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedsstaates und eine Aufenthaltsbewilligung für Österreich
- "Daueraufenthaltskarte" ausgestellt von der zuständigen österreichischen Behörde
- Türkische Staatsangehörige auf Grund des Assoziationsabkommens EWG-Türkei, wenn sie:
- ordnungsgemäß bei ihren in Österreich lebenden Eltern wohnen und die Eltern in Österreich ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren;
- die höchste Integrationsstufe erreicht wurde
- Studierende, auf welche die Personengruppenverordnung Anwendung findet (außer Studierende mit Aufenthaltstitel "Aufenthaltsbewilligung Studierende")
- Studierende, mit einem anderen österreichischen Aufenthaltstitel als „Aufenthaltsbewilligung Studierende“
Ordentliche Studierende, die eine Staatsbürgerschaft eines Landes der Anlage 1, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster zur Studienbeitragsverordnung besitzen, sind generell vom Studienbeitrag befreit. Es ist ausschließlich der ÖH-Beitrag während der gesamten Studiendauer zu entrichten.
- A: Afghanistan, Angola, Äthiopien
- B: Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi
- D-E: Dschibuti, Eritrea
- G: Gambia, Guinea, Guinea-Bissau
- H-J: Haiti, Jemen
- K: Kambodscha, Kiribati, Komoren, Kongo - Demokratische Republik
- L: Laos - Demokratische Volksrepublik, Lesotho, Liberia
- M: Madagaskar, Malawi, Mali, Mauretanien, Mosambik, Myanmar
- N-R: Nepal, Niger, Ruanda
- S: Salomonen, Sambia, São Tomé und Principe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Südsudan
- T: Tansania - Vereinigte Republik, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu
- U-Z: Uganda, Vanuatu und Zentralafrikanische Republik.
Andere Drittstaaten:
Besitzen Sie die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates oder einen Aufenthaltstitel, die bzw. der hier nicht genannt wurde, haben Sie einen Studienbeitrag in Höhe von 726,72 € sowie den ÖH-Beitrag ab dem ersten Semester zu entrichten!
Erlass des Studienbeitrages

Studierende können, wenn ein Erlassgrund vorliegt, in der Studienabteilung einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages, öffnet in einem neuen Fenster für das aktuelle Semester stellen. Der Erlass umfasst ausschließlich den Studienbeitrag! Der ÖH-Beitrag ist jedenfalls, auch bei einem Erlass des Studienbeitrags, zu entrichten.
Der Antrag auf Erlass, öffnet in einem neuen Fenster muss mit den entsprechenden Nachweisen fristgerecht (Wintersemester bis 31.10. bzw. Sommersemester bis 31.3.) in der Studienabteilung mittels Jira, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster eingebracht werden! Die erforderlichen Nachweise sind im Original bzw. in notariell oder gerichtlich beglaubigter Kopie einzuscannen und im PDF-Format zu übermitteln . Dokumente, die nicht auf Deutsch oder Englisch ausgestellt sind, müssen von einer_einem gerichtlich beeideten Übersetzer_in auf Deutsch übersetzt und beigefügt werden.
ACHTUNG!
Ein in der Vergangenheit aufgetretener Erlassgrund kann nicht für das aktuelle Semester im Nachhinein geltend gemacht werden. Der Erlassgrund ist innerhalb der Frist des jeweiligen Semesters für das beantragte Semester nachzuweisen!
- Krankheit oder Schwangerschaft
Eine durch Krankheit oder Schwangerschaft verursachte Hinderung an der Fortführung des Studiums für zumindest zwei Monate im Semester- Nachweis:
Bestätigung eines Facharztes;
- Nachweis:
- Kinderbetreuungspflichten
Die überwiegende Betreuung von im eigenen Haushalt lebenden Kindern bis zum 7. Lebensjahr bzw. Schuleintritt- Nachweise:
Geburtsurkunde des Kindes, eigene Meldebestätigung und die des Kindes, wobei die angegebenen Adressen übereinstimmen müssen, eine eidesstattliche Erklärung, dass das Kind überwiegend von der/dem Studierenden betreut wurde
- Nachweise:
- Betreuungspflichten (zB. pflegebedürftige Angehörige)
- Nachweise:
Bescheid über die Pflegestufe bzw. Bestätigung des Facharztes über die Pflegebedürftigkeit samt deren Dauer, eigene Meldebestätigung und die der/des zu pflegenden Angehörigen, Nachweis über den Verwandtschaftsgrad;
- Nachweise:
Studierende mit einem Aufenthaltstitel Studierender gemäß § 64 NAG sind von der Antragstellung aufgrund der oben genannten Gründe gesetzlich ausgenommen.
- Behinderung
Ein Behinderungsgrad von zumindest 50%- Nachweis: Behindertenausweis des Bundessozialamtes;
- Studienbeihilfe
Bezug der Studienbeihilfe gemäß Studienförderungsgesetz 1992 im vergangenen oder laufenden Semester- Nachweis: Bescheid der Studienbeihilfebehörde;
- Mobilitätsprogramm
Nachweisliche Absolvierung von Studien- oder Praxiszeiten im Rahmen eines transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammes (z. B. Erasmus, Sokrates, Leonardo, etc.)- Nachweis: Bestätigung des_der zuständigen Koordinator_in oder Zuerkennungsschreiben;
- Auslandsaufenthalt
Auslandsaufenthalt einer/s Studierenden aufgrund einer verbindlichen Vorschrift des jeweiligen Studienplanes/Curriculums (Pflicht- oder Wahlfach, Praktikum nach im Studienplan/Curriculum festgelegten Bestimmungen)- Nachweis: Bestätigung des_der Studiendekan_in;
- Gegenseitiger Erlass
Ein universitäres Partnerschaftsabkommen der TU Wien mit einer vom ordentlichen ausländischen Studierenden zuletzt besuchte Universität, welches einen gegenseitigen Erlass des Studienbeitrags enthält. - Ukrainische Staatsangehörigkeit
Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit wird der Studienbeitrag automatisch erlassen. Es ist kein gesonderter Antrag zu stellen!
Ordentlichen Studierenden, die im Rahmen eines Bachelor-, Master-, oder Doktoratsstudiums zumindest ein Semester die Tätigkeit als Studierendenvertreter_in iSd. HSG 2014 (BGBl. I Nr. 45 idgF.) an der TU Wien oder in der Bundesvertretung ausgeübt haben, wird für die Dauer ihrer Funktionsperiode, insgesamt jedoch für höchstens vier Semester der Studienbeitrag erlassen, sofern die Tätigkeit als Studierendenvertreter_in zum Zeitpunkt der Beantragung nicht länger als sechs Semester zurückliegt. Als Nachweis ist eine Bestätigung über Art und Dauer der Funktion vom_von der Vorsitzenden der Hochschulvertretung der TU Wien beziehungsweise der Bundesvertretung vorzulegen. Der Studienbeitrag wird nach folgendem Schlüssel erlassen:
- Für 4 Semester:
- Vorsitz der Bundesvertretung der ÖH
- Vorsitz der Universitätsvertretung an der TU Wien
- ReferentIn der Bundesvertretung der ÖH
- ReferentIn der Universitätsvertretung der ÖH
- Für 3 Semester:
- Stellvertretender Vorsitz der Bundesvertretung der ÖH
- Stellvertretender Vorsitz der Universitätsvertretung an der TU Wien
- Vorsitz einer Studienvertretung (Fakultätsvertretung) an der TU Wien
- Für 2 Semester:
- SachbearbeiterIn der Bundesvertretung der ÖH
- SachbearbeiterIn der Universitätsvertretung an der TU Wien
- MandatarIn der Bundesvertretung der ÖH
- MandatarIn der Universitätsvertretung an der TU Wien
- MandatarIn einer Studienvertretung (Fakultätsvertretung) an der TU Wien
- Für 1 Semester:
- VertreterIn in einem universitären Kollegialorgan an der TU Wien
- ErstsemestrigentutorIn.
Nähere Informationen und das entsprechende Formular finden Sie auf der Homepage der HTU, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster.
- Ordentlichen Studierenden, die im vorangegangenen Semester zumindest 90 Tage in einem mindestens 20 Wochenstunden umfassenden Beschäftigungsverhältnis zur TU Wien stehen oder gestanden sind. Ausgenommen sind Beschäftigungsverhältnisse auf Werkvertragsbasis oder als freie_r Dienstnehmer_in.
- Ordentliche Studierende im Doktoratsstudium, die in einem Beschäftigungsverhältnis im Ausmaß von mindetens 20 Wochenstunden zur Technischen Universität Wien stehen (ab dem Wintersemester 2018). Das Beschäftigungsverhältnis muss für das Semester, für welches der Erlass beantragt wird, bestehen. Der Erlass erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Es besteht kein Rechtsanspruch.
Diese Erlässe werden in der Regel automatisch eingetragen und benötigen keine Antragstellung
Zusätzlich zu den gesetzlichen und bereits genannten unieigenen Erlassgründen können folgende vom Rektorat der TU Wien festgelegten Erlassgründe geltend gemacht werden:
- Leitungstätigkeit
Wenn Sie nachweislich während Ihres Bachelor-, Master oder Doktoratsstudiums im Ausmaß von mindestens zwei Semestern eine Leitungsfunktion eines Studienrendenteams, das sich jährlich formiert und an internationalen Wettbewerben teilnimmt, ausüben oder ausgeübt haben. Dies gilt für folgende Studierendenteams: TU Orchester, TU Chor, TU Racing Team, TU Robots, TU Spaceteam
ACHTUNG! eigenes Antragsformular - Erweiterungsstudium
Wenn Sie gleichzeitig ein Erweiterungsstudium und ein Bachelor- bzw. Masterstudium betreiben und im Bachelor- bzw. Masterstudium (noch) keine Studienbeitragspflicht besteht, kann bei Überschreitung der studienbeitragsfreien Zeit im Erweiterungsstudium ein Antrag auf Erlass des Studienbeitrages gestellt werden.
Nachweis: aktuelles Studienblatt und Studierendenausweis;
Erlässe aufgrund folgender Gründe werden in der Regel automatisch eingetragen und benötigen keine Antragstellung:
- Opferausweis
InhaberInnen einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach § 10 Opferfürsorgegesetz (BGBl. Nr. 183/1947 i.d.g.F); - "SchülerInnen an die Unis"
SchülerInnen, die im Rahmen des Programms "SchülerInnen an die Unis" des Österreichischen Zentrums für Begabtenförderung und Begabtenforschung an der Technischen Universität Wien (als außerordentliche Studierende) anrechenbare Lehrveranstaltungen besuchen; - MORE-Studierende
Außerordentliche Studierende, die TeilnehmerInnen der uniko-Initiative "MORE" (Studienkennzahl E 920 956) sind; - IST-Austria
Außerordentliche Studierende, die gemäß § 11 Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology - Austria (BGBl. I Nr. 69/2006 idgF.) Studierende in einem PhD-Programme des IST-Austria sind, zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen (Studienkennzahl 990);
Rückzahlung des Studienbeitrages

Die Rückzahlung oder Rückerstattung des Studienbeitrages kann aus mehreren Gründen erfolgen. Liegt ein Grund vor, können Studierende in der Studienabteilung einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages, öffnet in einem neuen Fenster für das aktuelle Semester stellen. Die Rückerstattung umfasst ausschließlich den Studienbeitrag! Für eine Rückzahlung des ÖH-Beitrags wenden Sie sich bitte direkt an die Hochschülerschaft, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster.
Der Antrag auf Rückzahlung, öffnet in einem neuen Fenster des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 28./29. Februar, für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden 30. September in der Studienabteilung mittels Jira, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster unter Beilegung der eingescannten Originaldokumente zu stellen.
- Die Nachweise für einen Erlassgrund des Studienbeitrages konten nicht innerhalb der Frist vorgelegt werden, wodurch der Studienbeitrag für das aktuelle Semester bezahlt wurde
- Überbezahlung, wenn der_die Studierende mehr als den im TISS Account vorgeschriebenen Beitrag entrichtet hat
- keine Fortmeldung durch unvollständig oder zu spät entrichteten Studienbeitrag. In der Regel wird der Betrag innerhalb 7 Werktage automatisch rückgebucht
- Studienabschluss oder -abbruch vor Ende der Fortmeldefrist, wenn der_die Studierende den vorgeschriebenen Studienbeitrag bereits einbezahlt hat
- vorausgesetzt, dass im betreffenden Semester noch keine Prüfung abgelegt und auch keine wissenschaftliche Arbeit zur Beurteilung eingereicht wurde
- Eintragung der Beurlaubung bis 30. November im Wintersemester oder bis 30. April im Sommersemester