Abweichende Prüfungsmethoden

Beispiele für abweichende Prüfungsmodalitäten sind:

  • Zeitverlängerung
  • Wechsel vom mündlichen zum schriftlichen Prüfungsmodus und umgekehrt.

 

Studierende mit einer Behinderung, die länger als sechs Monate andauert, haben das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn sie die Prüfung in der vorgesehenen Form aufgrund ihrer Behinderung nicht ablegen können und die Anforderungen durch die abweichende Prüfungsmethode nicht verändert werden (UG § 59 (1) 11):

Wie die Prüfung abzulegen ist, das ist mit dem/der Lehrveranstalterin rechtzeitig (!) zu vereinbaren, da oft auch organisatorische Vorkehrungen  zu treffen sind.