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Die Auswirkungen der Ibiza-Affäre

Ein Bild von Ibiza

Durch die Veröffentlichung der Ibiza-Videos (2019) wurde erkannt, dass im Korruptionsstrafrecht durch die Einbeziehung von Personen, die sich um eine Funktion als Amtsträger_in bewerben, Lücken zu schließen sind. Das Ergebnis ist nunmehr im Korruptionsstrafänderungsgesetz 2023 (BGBl I Nr. 100/2023) nachlesbar.

Um die künftige Amtsträgereigenschaft strafrechtlich ahnden zu können, sind nunmehr auch Kandidat_innen für ein Amt, damit ist jede_r gemeint, der_die in einem Wahlkampf, einem Bewerbungs- oder Auswahlverfahren zu einer Funktion als Amtsträger_in oder in einer vergleichbaren Position zur Erlangung einer von ihm_ihr angestrebten Funktion als oberstes Vollzugsorgan des Bundes oder eines Bundeslandes oder als Organ zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung befindet, sofern die Erlangung der Funktion nicht gänzlich unwahrscheinlich ist, in den Korruptionsstrafbestimmungen verankert. Ab wann sich jemand in zeitlicher Hinsicht in der entsprechenden Position befindet, bestimmt sich nach den jeweiligen gesetzlichen bzw. festgelegten Stichtagen oder relevanten Fristen (Erläuterungen zum Gesetzesentwurf).

Weitere Änderungen sind die Einfügung des neuen Straftatbestands "Mandatskauf" sowie eine Strafverschärfung bei Korruptionsdelikten, sofern der Wert des Vorteils EUR 300.000 überschreitet (Anm.: bis zu 15 Jahre).

Für Amsträger_innen an der TU Wien ist die Änderung betreffend die Einbeziehung von Personen aus dem Familienkreis bei der Verwendung von Vorteilen für gemeinnützige Zwecke besonders relevant. Demnach dürfen weder der_die betroffene Amsträger_in noch eine Person aus dem Familienkreis (dazu zählen u.a. Ehegatt_innen, eingetragene Partner_innen, Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister, sofern der_die Amtsträger_in mit diesen in einer Hausgemeinschaft lebt) über die Annahme von Vorteilen, die für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Allgemeinheit wie z.B. für Naturschutz, Bildung, gewährt werden, einen bestimmenden Einfluss ausüben.

Die Gesetzesänderungen treten mit 1.9.2023 in Kraft.

Die entsprechenden Änderungen werden in der Richtlinie Antikorruption und Transparenz umgesetzt werden.