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Working from home. Was im Homeoffice beachtet werden muss.

Die aus Oktober 2020 stammende TUW-Homeoffice-Richtlinie wurde in wenigen Punkten an die seit 1. April 2021 geltenden gesetzlichen Regelungen angepasst.

Katze auf Schreibtisch im Homeoffice

© Nicole Schipani

Bereits seit dem Jahr 2012, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster bietet die TU Wien die Möglichkeit, von zu Hause aus zu arbeiten. Ziel war schon damals Mitarbeiter_innen mehr Flexibilität bzw. eine Zeitersparnis durch den Wegfall des Arbeitswegs zu ermöglichen. Verbunden damit ist mehr Eigenverantwortung in der Erledigung der anfallenden Aufgaben.

Bis vor einem Jahr war Homeoffice eher die Ausnahme, was sich durch den Ausbruch der Covid-19-Pandemie schnell geändert hat. Für viele Kolleg_innen ist der aktuelle Hauptarbeitsplatz ihr Zuhause. Was sich hierbei gezeigt hat, ist, dass die Qualität der Ergebnisse nicht davon anhängt, wo gearbeitet wird.

TUW-Richtlinie und gesetzlicher Rahmen

Der Begriff Homeoffice, also das Arbeiten von zu Hause, kursiert seit Jahren. Bisher fehlten allerdings konkrete gesetzliche Regelungen, weshalb sich sowohl Arbeitgeber_innen als auch Arbeitnehmer_innen in einem legistischen Graubereich bewegten. Durch die Corona-Pandemie konnten bzw. mussten viele Menschen längerfristig ins Homeoffice ausweichen. Der Gesetzgeber reagierte nun mit einer gesetzlichen Richtlinie, die seit 1. April 2021 in Kraft ist. Bereits im Oktober 2020 wurde die umfassende TU Wien-Richtlinie zum Arbeiten im Homeoffice veröffentlicht, die bereits viele der nun gesetzlich verankerten Punkte enthielt. Die aktuelle Fassung (PDF unter https://tiss.tuwien.ac.at/mbl/main/mbl_anhang?a=0&n=2121, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster) musste daher nur in wenigen Punkte an die gesetzlichen Vorgaben angepasst werden.

Diese Regelung ist keine Covid-19-Maßnahme, sondern gilt langfristig für geplantes Arbeiten im Homeoffice ebenso wie für kurzfristig getroffene Vereinbarungen wie aktuell aufgrund der Pandemie.

Homeoffice, was nun?

Die aktualisierte Fassung der Homeoffice-Richtlinie beantwortet auf gesetzlicher Basis die Fragen zu Rechten, Pflichten und Rahmenbedingungen für alle TUW-Mitarbeiter_innen. Die wesentlichsten Punkte sind:

  • Die Möglichkeit von zu Hause zu arbeiten wird weiterhin auf Freiwilligkeit beruhen. Homeoffice kann weder einseitig angeordnet werden noch besteht ein Rechtsanspruch darauf. Als Grundlage für die Arbeit von zuhause dient – wie bisher – eine schriftliche Vereinbarung (Login nötig) zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer_in,
  • Arbeit im Homeoffice liegt dann vor, wenn ein_e Mitarbeiter_in Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt. Der Begriff „Wohnung“ schließt auch eine Wohnung an einem Nebenwohnsitz ein. Nicht als Homeoffice zählen etwa das Arbeiten aus einem Café oder in einem Park.
  • Wie schon bisher stellt die TU Wien PC (inklusive Bildschirm, Tastatur, Maus) oder einen Laptop zur Verfügung. Verfügt die_der Mitarbeiter_in am Homeoffice-Arbeitsplatz über eigene, den unternehmensüblichen Standards entsprechende digitale Arbeitsmittel, kann die Benützung dieser vereinbart werden.
  • Darüber hinaus zahlt die TU Wien einen steuerfreien Aufwandsersatz. Die Höhe hängt von der Anzahl der Homeoffice-Tage und davon ab, ob Arbeitsmittel der TU Wien oder eigene verwendet werden.
  • Laut des neuen Homeoffice-Gesetzes sind die tatsächlichen Homeoffice-Arbeitstage künftig in einer Liste aufzuzeichnen. Um das so einfach wie möglich zu gestalten, wird derzeit vom SAP-Team ein elektronischer Workflow entwickelt.
  • Weswegen im Homeoffice gearbeitet wird ist nicht relevant, denn es wird nicht zwischen Covid-Homeoffice oder „normalem“ Homeoffice unterschieden.
  • Das Homeoffice-Gesetz stellt klar, dass Schäden an Arbeitsmitteln der Arbeitsgeberin wie beispielsweise TU-IT-Hardware, die durch Haushaltsangehörige entstehen, der_dem Mitarbeiter_in als „Schadensverursacher_in“ zugerechnet werden. Dadurch sind auch in diesen Fällen die Privilegierungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes anwendbar, wie bspw.

mögliche Mäßigung des Schadensersatzanspruchs.

  • Unfälle im Homeoffice im Zusammenhang mit der begründenden Beschäftigung gelten auch in Zukunft als Arbeitsunfälle.

Die Homeoffice-Richtlinie, die notwendigen Vereinbarungen und Bescheinigungen sowie detaillierte FAQs finden Sie nach Login im internen Bereich des Fachbereichs Arbeitsrecht: https://www.tuwien.at/intern/personalwesen/fb-arbeitsrecht/homeoffice, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster

 

Rückfragehinweis:

Mag. Ute Koch
Fachbereich Arbeitsrecht
+43 1 58801 406202
ute.koch@tuwien.ac.at