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Stellungnahme des Dienststellenausschusses für Universitätslehrer an der TU-Wien vom 17. April 2002

Wien (TU) - Der vorliegende Entwurf des Universitätsgesetzes 2002 ist ABZULEHNEN, weil er nach wie vor gravierende Mängel des Gestaltungsvorschlages enthält. Das ist unverständlich, denn in vielen Stellungnahmen wurde auf diese Mängel aufmerksam gemacht und es wurden konkrete Lösungsvorschläge unterbreitet.

Es besteht kein Zweifel, dass unsere Universitäten Strukturen brauchen, die es erlauben, die Aufgaben des einundzwanzigsten Jahrhunderts zu meistern. Um so bedauerlicher ist es, dass der vorliegende Entwurf den massiven Eindruck vermittelt, dass keine ernsthafte Problemanalyse zugrunde liegt. Dies zeigt sich schon daran, dass bereits in der ersten Zeile des Vorblattes unter dem Titel "Problem" kein Problem, sondern der Wunsch einer kleinen Gruppe von Politikern und deren BeraterInnen formuliert wird.

Der Entwurf ist innerlich widersprüchlich und realitätsfremd. Aufgrund der gravierenden Mängel ist damit zu rechnen, dass die Verwirklichung dieses Entwurfs zu einer eklatanten Verminderung der Qualität der Universitäten führt. Es scheint, dass die Umverteilung von Machtverhältnissen und die Wiederherstellung eines überholten Feudalsystems neo-konservativer Prägung wichtiger genommen wird als der Aufbau einer leistungsfähigen Universitätsorganisation. Weltklasse wird so nicht zu erreichen sein.

WIR SCHLAGEN DESHALB VOR, DEN VORLIEGENDEN ENTWURF ZURÜCKZUZIEHEN. Die schwersten Mängel, die uns zu diesem Vorschlag zwingen, sind im Folgenden aufgezählt:

  1. Das Zusammenwirken von Universitätsrat, Rektorat und Senat (§§ 20, 21, 22 und 24) ist so zu gestalten, dass Verantwortung und Zuständigkeiten eindeutig zuordenbar sind. Der Rat ist als Leitungsgremium zu konzipieren, dessen Verantwortlichkeit eindeutig geklärt ist und auf Aufsichtsaufgaben beschränkt ist. Es ist sicherzustellen (z.B. durch doppelte Legitimation), dass bei der Besetzung des Universitätsrates jegliche politische Einflussnahme unterbleibt. Sachfragen welche die Universitätsautonomie betreffen sind durch Universitätsgremien zu gestalten.

  2. Die Bewertung der Leistungen der Universitätsorgane (§ 12) ist eindeutig festzulegen. Nur starke Bewertungsmechanismen verbunden mit Ergebnisverantwortung machen die geplanten Machtkonzentrationen akzeptabel. Positive Leistungen müssen honoriert werden. Es sind in mehrjährigen Abständen verpflichtende Bewertungen unter Beiziehung auch externer Gutachter vorzusehen.

    In die Evaluierung der Lehre müssen neben statistischen Daten jedenfalls die Meinung der Studenten, das erreichte Ausbildungsniveau und die Karriere und Meinung von Absolventen eingehen. Ergebnisse müssen, wie §20(1) Zi. 10 vorgesehen, veröffentlicht werden, da die Träger der Universität, wie der Steuerzahler, aber auch Studenten, Patienten, Auftraggeber, ein Recht haben, über die gebotene Qualität informiert zu sein.

  3. Die Erfüllung der Dienstpflichten in Forschung Lehre und Verwaltung aller Universitätslehrer, also auch der O.Univ.Prof. und Univ.Prof., gehört in regelmässigen Abständen evaluiert. Es kann nicht sein, dass die Berufung zum Professor, eine Position die in Zukunft mit weitestreichender Machtfülle ausgestattet werden soll, den Stelleninhaber gleichzeitig von jedem Leistungsnachweis freispricht. Bei Nichterfüllung der Dienstpflichten sind Sanktionen vorzusehen, die bis zur Entlassung reichen müssen.

  4. Die Beschneidung der Rechte des akademischen Mittelbaus, insbesondere der derzeitigen Ao. Univ. Profs. (Dozenten) in Forschung, Lehre und Selbstverwaltung ist Vergeudung von Ressourcen und realitätsfremd. Sie ist weder auf der Basis objektiver Qualifikation noch wegen unzureichender Leistungen der Ao. Professoren gerechtfertigt. Dieser Personenkreis hat ex lege die gleichen Aufgaben wie die Professoren. Es ist schlüssig nachweisbar, dass pro Kopf von den Ao. Professoren die gleichen selbständigen Leistungen in Forschung und Lehre wie von den o. Professoren erbracht werden.

    DIE EINZIG SINNVOLLE LÖSUNG IST DAHER, ALLE AKADEMISCHEN LEHRER EINER GEMEINSAMEN KURIE ZUZUORDNEN.

  5. Die demokratische Grundstruktur für die Entscheidungsfindungen innerhalb der Universitäten ist zu erhalten und zu stärken. Studenten und Mittelbau müssen das Recht haben, in allen Angelegenheiten der Universität in qualifizierter Form mitzubestimmen. Insbesondere muss auch den Studierenden eingeräumt werden in Studienangelegenheiten mitzubestimmen und sich an Habilitationen und Berufungen durch Beurteilung der didaktischen Fähigkeiten zu beteiligen.

  6. Viele andere Regelungen, wie Habilitation (§98) Arbeitszeit (§103) sind nicht durchdacht und sind daher sinnvoll zu gestalten.