Autonome Universitäten müssen im Rahmen der in Leistungsverträgen zwischen dem bm:bwk und den Universitäten festgelegten Zielen ihre Aufgaben eigenverantwortlich, selbstbestimmt, weisungsfrei und im Einzelfall unabhängig von staatlichem Einfluss erfüllen können.
Im vorgelegten Gestaltungsvorschlag des bm:bwk wurden die hiefür geeigneten rechtlichen und organisatorischen Regelungen nicht entwickelt:
- Die festgelegten Aufgaben und Kompetenzen des Universitätsrates sowie die
vorgeschlagene Bestellung werden der obigen Zielsetzung in keiner Weise gerecht;
Senat und Rektor sind in wesentlichen Bereichen nur vorschlagende bzw.
ausführende Organe.
- Die Mitbestimmung von Universitätsangehörigen ist weitestgehend
ausgeschaltet, lediglich auf Beratungstätigkeiten im Senat beschränkt und
schließt wesentliche Teile der Universitätsangehörigen aus. Ohne Motivation und
Engagement der Universitätsangehörigen ist die notwendige Weiterentwicklung der
Universitäten zum Scheitern verurteilt.
- Übergangsbestimmungen für das Personal beinhalten kein adäquates
Optionsrecht und schränken somit die Entwicklungsmöglichkeiten vieler
Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen ein.
- Das Ministerium legt auch weiterhin einseitig und mittels Hoheitsakt
(Verordnung) den Wirkungsbereich der einzelnen Universitäten in Lehre und
Forschung fest.
- Auf die aus dem Gestaltungsvorschlag zwingend resultierenden Folgekosten
wird nicht eingegangen, sodass auch deshalb eine zusätzliche wirtschaftliche
Abhängigkeit vom bm:bwk gegeben wäre.
- Eine adäquate Ausstattung der Universitäten mit Ressourcen (Liegenschaften, Anlagen etc.) - dargestellt in einer Eröffnungsbilanz - ist im vorliegenden Gestaltungsvorschlag nicht vorgesehen.