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Coronavirus – Update: Informationen für Mitarbeiter_innen mit Betreuungspflichten

In diesem Update werden unterschiedliche Lebenssituationen beschrieben, welche Möglichkeiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bestehen, um die persönliche Situation, insbesondere bei Betreuungspflichten, bestmöglich mit den Anforderungen der TU Wien in Einklang bringen zu können.

COVID-19 Update 9.4.2020

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der COVID-19-Maßnahmen ist der Betrieb der TU Wien in weiten Teilen auf Home-Office umgestellt worden. Viele Mitarbeiter_innen tragen Vorort und in Telearbeit dazu bei, dass in dieser außergewöhnlichen Zeit die TU trotzdem funktioniert, und sind dadurch stolzer Teil des „Teams TU Wien“. Für einige Mitarbeiter_innen sind die Rahmenbedingungen aber so, dass ein solcher Beitrag gar nicht oder in einem geringeren Ausmaß möglich ist.

Maßnahmen zu COVID-19 nach dem 16.04. gelten bis vorerst 30.04.2020:

Im Folgenden werden unterschiedliche Lebenssituationen beschrieben, welche Möglichkeiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bestehen, um die persönliche Situation, insbesondere bei Betreuungspflichten, bestmöglich mit den Anforderungen der TU Wien in Einklang bringen zu können. Auch wenn es nicht für jeden Fall eine individuelle Lösung gibt, soll diese Information Orientierung geben und eine Hilfestellung dazu bieten, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu erarbeiten und Ihnen vermitteln, dass Sie zur Krisenbewältigung wesentlich beitragen.

1. Für alle Mitarbeiter_innen gilt:

Tätigkeit nicht im Home-Office möglich

Können keine der vereinbarten Arbeitsleistungen im Home-Office erbracht werden, ist im Sinne der Solidarität mit unserer Universität ein etwaiges bestehendes Zeitguthaben abzubauen und auch Urlaub, insbesondere aus vergangenen Urlaubsjahren, zu verbrauchen. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat in einem Schreiben an die Rektor_innen aller Universitäten explizit darauf hingewiesen, dass auch seitens des Bundesministeriums erwartet wird, dass alle jene Mitarbeiter_innen, die derzeit eine geringe Arbeitslast trifft, etwaige Zeitguthaben oder Alt-Urlaubsbestände verbrauchen.

2. Für Mitarbeiter_innen mit Betreuungspflichten kommen folgende Regelungen zum Tragen:

Sonderbetreuungszeit

Es besteht die Möglichkeit einer bis zu dreiwöchigen bezahlten Dienstfreistellung für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bzw. von Menschen mit Behinderungen. Voraussetzungen für diese Regelung sind:

  1. Die Arbeitskraft der_des Mitarbeiters_in ist nicht für die Aufrechterhaltung des jeweiligen Betriebes erforderlich.
  2. Betreuungspflicht für zumindest ein Kind unter 14 Jahren oder Betreuungspflicht für einen Menschen mit Behinderung.
  3. Behördliche Schließung von Lehranstalten oder Kinderbetreuungseinrichtungen oder von Einrichtungen der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule, in der Menschen mit Behinderungen betreut oder unterrichtet werden.
  4. Es besteht kein anderer Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung des Kindes/der Kinder oder des Menschen mit Behinderung (gem. § 8 Abs. 3 AngG).

Als Nachweis für die Schließung wird eine Bestätigung der Einrichtung verlangt. Die TU Wien hat in diesen Fällen einen Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit gezahlten Entgelts durch den Bund.

Alleinerzieher_innen

Für alleinerziehende Mitarbeiter_innen stellen die Schließungen von Schulen und Kinderbetreuungs- einrichtungen eine besondere Herausforderung dar. Für den Fall, dass die Voraussetzungen für Sonderbetreuungszeit nicht vorliegen, gewähren wir trotzdem weiterhin eine bezahlte Freistellung für die Betreuungspflicht.

Keine anderweitige Möglichkeit der Kinderbetreuung

Liegen die Voraussetzungen für Sonderbetreuungszeit nicht vor und besteht keine anderweitige Möglichkeit der Kinderbetreuung (z.B. Betreuung durch Angehörige, wie etwa den anderen Elternteil oder Betreuung in Kleingruppen durch die Schule bzw. Kindergarten), so gewähren wir auch in diesen Fällen eine bezahlte Freistellung für die Betreuungspflicht. Bitte legen Sie eine Bestätigung des Arbeitgebers ihrer_ihres Partners_in/des anderen Elternteils vor, dass weder Home-Office noch Sonderbetreuungszeit bzw. sonstige Freistellungen für Betreuungspflichten gewährt werden oder eine Reduktion der Arbeitszeit (Kurzarbeit), die ebenfalls die Erfüllung von Betreuungspflichten ermöglicht, besteht.

Festlegung von Home-Office und Betreuungspflichten

In allen anderen, zuvor nicht genannten Fällen sollen die Mitarbeiter_innen überlegen, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten Home-Office möglich ist und an welchen nicht (= Freistellung zur Kinderbetreuung) und anhand dessen der_dem unmittelbaren Vorgesetzten einen entsprechenden Vorschlag zur gemeinsamen Abstimmung zu machen.

Betreuung pflegender Angehöriger und Menschen mit Behinderung

Die Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 haben auch Auswirkungen auf pflegende Angehörige sowie Menschen mit Behinderung, insbesondere wenn die Betreuungspersonen ausfallen. Hier ist eine Sonderbetreuungszeit ebenso für Arbeitnehmer_innen möglich, wenn

  1. mangels verfügbarer Betreuungskräfte eine 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes wegfällt und die_der Arbeitnehmer_in, dessen Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, die überwiegende Betreuung eines Angehörigen (alle Bluts- und Wahlverwandte) ab dem Zeitpunkt des Wegfalls übernimmt.
  2. Arbeitnehmer_innen Menschen mit Behinderung auf Grund einer freiwilligen Maßnahme der Einrichtung oder der freiwilligen Herausnahme des Menschen mit Behinderung aus der Einrichtung zu Hause betreuen.

Wir bitten Sie, die Festlegung etwaiger Betreuungszeiten gut in Einklang mit Ihren Dienstpflichten zu bringen, damit das Aufrechterhalten der jeweiligen Arbeitsbereiche an der TU Wien weiterhin gut möglich ist!

Vielen Dank und meine besten Wünsche für schöne, erholsame Ostertage und viel Gesundheit!

Anna Steiger
Vizerektorin Personal und Gender