Informationen für Mitarbeiter_innen anlässlich der Geburt

Für eine genaue Beantwortung etwa entstehender Fragen ist der_die Personalreferent_in im jeweiligen Fachbereich zuständig. Im folgenden können nur die wichtigsten Grundsätze dargestellt werden.

Weiterführende Informationen finden Sie in der RoadMap KarenzManagement, die Informationen rund um die Themen Auszeiten- und Karenzmanagement: Elternkarenz von Schwangerschaft, Mutterschutz bis Elternteilzeit und Wiedereinstieg sowie zum Thema Pflegekarenz bietet: https://karenzplanung.tuwien.ac.at, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster

  1. Erholungsurlaub: Zur Vermeidung eines Nachteiles müsste ein Erholungsurlaub - die dienstliche Tragbarkeit vorausgesetzt - vor oder unmittelbar nach der Schutzfrist konsumiert werden. Die Aufnahme einer Ersatzkraft ist bei Beamtinnen erst ab Beginn der Mutterschaftskarenz möglich.
  2. Die Säuglingsausstattung beantragen Sie bei der Magistratsabteilung 11.
  3. Meldung der Geburt: Zur Wahrung des Termins für die Zuerkennung der Kinderzulage muss die Geburt innerhalb eines Monates durch Übermittlung einer Kopie der Geburtsurkunde und des ausgefüllten Formulars Erklärung betreffend Kinderzulage gemeldet werden.
  4. Mutterschaftskarenz: Die Mutterschaftskarenz beginnt unmittelbar nach der Schutzfrist bzw. nach einem nach der Schutzfrist konsumierten Erholungsurlaub. Die Mutterschaftskarenz dauert längstens bis 2 Jahre nach der Geburt. Die Meldung des Mutterschaftskarenzurlaubs und allenfalls ein Ansuchen um Erholungsurlaub muss innerhalb der Schutzfrist gestellt werden. Verwenden Sie bitte dafür folgende Formulare: Meldung der Mutterschaftskarenz/Väterkarenz sowie erforderlichenfalls Urlaubsmeldung.
  5. Bezüge während der Schutzfrist: Während der Schutzfrist bleiben Ihnen Ihre Bezüge: Als Beamtin erhalten Sie den Monatsbezug (Gehalt und Zulagen), als Angestellte nach VBG erhalten Sie ein Wochengeld von der BVAEB. Allfällige Nebengebühren werden jedoch eingestellt.
  6. Das Kinderbetreuungsgeld müssen Sie möglichst bald nach der Geburt (spätestens 6 Monate nach der Geburt des Kindes) bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) beantragen. Im Falle des Wegfalls des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld vor dem 2. Lebensjahr des Kindes müssen Sie eine schriftliche Meldung an Ihren zuständigen Fachbereich der Personaladministration erstatten, da ab diesem Zeitpunkt seitens des Dienstgebers eine Anmeldung bei der BVA zu erfolgen hat. Nähere Informationen finden sie unter www.bvaeb.sv.at.
  7. Krankenversicherung: Während der Schutzfrist, während der Mutterschaftskarenz bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes und während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld sind Sie bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) versichert.
  8. Alleinverdienerabsetzbetrag, Familienbeihilfe: Zur allfälligen Inanspruchnahme des Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrages müssen Sie das am Finanzamt aufliegende Formular E 30 ausfüllen und im Fachbereich Personalverrechnung abgeben. Die Familienbeihilfe beantragen Sie direkt beim Finanzamt.
  9. Verbot der Überstundenleistung: Gemäß § 8 des Mutterschutzgesetzes darf keinesfalls die tägliche Arbeitszeit neun Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden übersteigen.
  10. Verbot der Durchführung gefährlicher Arbeiten: Gemäß § 4 des Mutterschutzgesetzes dürfen Sie nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsgeräte für Ihren Organismus während der Schwangerschaft oder für das werdende Kind schädlich sind.
  11. Beendigung des Dienstverhältnisses mit Abfertigung: Gem. § 26 (3) des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt Ihnen eine Abfertigung, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt eines eigenen Kindes oder wenn sie spätestens 3 Monate vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG freiwillig aus dem Dienstverhältnis austreten.

  1. Das Wochengeld (= Leistung der Krankenkasse während der Schutzfrist) kann von Ihnen mit der vom Fachbereich Personalverrechnung automatisch zugehenden "Arbeits- und Entgeltsbestätigung" bei der BVAEB beansprucht werden. Die Bestätigung von der BVAEB ist an den Fachbereich weiterzuleiten.
  2. Die Säuglingsausstattung beantragen Sie bei der Magistratsabteilung 11. 
  3. Meldung der Geburt: Senden Sie bitte ehestmöglich eine Kopie der Geburtsurkunde an Ihren zuständigen Fachbereich der Personaladministration.
  4. Mutterschaftskarenz: Die Meldung um Mutterschaftskarenz und allenfalls ein Ansuchen um noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub muss innerhalb der Schutzfrist gestellt werden. Verwenden Sie bitte dafür folgende Formulare: Meldung der Mutterschaftskarenz/Väterkarenz sowie erforderlichenfalls Urlaubsmeldung. Zur Vermeidung eines Nachteiles muss ein etwa unverbrauchter Erholungsurlaub vor oder unmittelbar nach der Schutzfrist konsumiert werden. Die Karenz beginnt unmittelbar nach der Schutzfrist bzw. nach einem nach der Schutzfrist konsumierten Erholungsurlaub. Für Geburten ab 01.11.2023 besteht nur mehr dann der Anspruch auf 24 Monate Elternkarenz laut MSchG bzw. VKG, wenn zwei Monate vom zweiten Elternteil tatsächlich in Anspruch genommen werden. Geht nur ein Elternteil in Karenz, verkürzt sich die mögliche Dauer auf 22 Monate. Eine Ausnahme gibt es für Alleinerziehende. Sie können nach wie vor bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres ihres Kindes in Karenz gehen.
  5. Das Kinderbetreuungsgeld müssen Sie möglichst bald nach der Geburt (spätestens 6 Monate nach der Geburt des Kindes) bei der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) beantragen. Im Falle des Wegfalls des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld müssen Sie eine schriftliche Meldung an Ihren zuständigen Fachbereich der Personaladministration erstatten, da ab diesem Zeitpunkt seitens des Dienstgebers eine Anmeldung bei der BVA zu erfolgen hat. Nähere Informationen finden sie unter www.bvaeb.sv.at
  6. Krankenversicherung: Während der Schutzfrist, während der Mutterschaftskarenz bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes und während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld sind Sie bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) versichert. 
  7. Alleinverdienerabsetzbetrag, Familienbeihilfe: Zur allfälligen Inanspruchnahme des Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrages müssen Sie das am Finanzamt aufliegende Formular E 30 ausfüllen und im Fachbereich Personalverrechnung abgeben. Die Familienbeihilfe beantragen Sie direkt beim Finanzamt.
  8. Verbot der Überstundenleistung: Gemäß § 8 des Mutterschutzgesetzes darf keinesfalls die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden übersteigen.
  9. Verbot der Durchführung gefährlicher Arbeiten: Gemäß § 4 des Mutterschutzgesetzes dürfen Sie nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsgeräte für Ihren Organismus während der Schwangerschaft oder für das werdende Kind schädlich sind. 

Allgemein:

  1. Erholungsurlaub: Zur Vermeidung eines Nachteiles (Verjährung) müsste ein Erholungsurlaub - die dienstliche Tragbarkeit vorausgesetzt - vor der Väterkarenz konsumiert werden.
  2. Krankenversicherung: Während der Väterkarenz bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes sind Sie bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) versichert.

Modalitäten:

  1. Der Vater kann die Karenz bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
  2. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Karenz durch beide Elternteile ist unzulässig.
  3. Die Väterkarenz beginnt bei einem Karenzanspruch der Mutter frühestens mit dem Ablauf des Beschäftigungsverbots der Mutter nach der Geburt des Kindes bzw. bei keinem Karenzanspruch der Mutter frühestens mit dem Ablauf von 8 bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten 12 Wochen nach der Geburt.
  4. Die Väterkarenz muss mindestens 2 Monate betragen.
  5. Die Meldung um Väterkarenzurlaub und allenfalls ein Ansuchen um Erholungsurlaub muss – wenn die Väterkarenz von Ihnen nach dem Ende des Beschäftigungsverbots in Anspruch genommen wird – innerhalb der Schutzfrist gestellt werden. Verwenden Sie bitte dafür folgende Formulare: Meldung der Mutterschaftskarenz/Väterkarenz sowie erforderlichenfalls Urlaubsmeldung.
  6. Sie können der TU Wien spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als 3 Monate, spätestens 2 Monate vor dem Ende Ihrer Karenz, mitteilen, dass Sie die Karenz verlängern und bis wann.
  7. Nehmen Sie Karenz im Anschluss an eine Karenz der Mutter in Anspruch, haben Sie spätestens 3 Monate vor Ende der Karenz der Mutter der TU Wien Beginn und Dauer Ihrer Karenz mitzuteilen. Beträgt die Karenz der Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot jedoch weniger als 3 Monate, sind Beginn und Dauer Ihrer Karenz spätestens zum Ende des Beschäftigungsverbots zu melden.
  8. Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird und die TU Wien den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt.
  9. Die Karenz kann bis zu 2 Mal zwischen den Eltern geteilt werden und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Ein Karenzteil muss mindestens 2 Monate betragen.
  10. Bei erstmaligem Wechsel der Bezugsperson können Sie gleichzeitig mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen.

  1. Ende der Karenz bei Beamten: Wird der gemeinsame Haushalt des beamteten Vaters mit dem Kind aufgehoben, endet die Karenz des Beamten. Der beamtete Vater gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich nach dem VKG gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Wenn es die TU Wien jedoch begehrt, hat der Beamte vorzeitig den Dienst anzutreten.
  2. Beendigung des Dienstverhältnisses mit Abfertigung bei Beamten: Gem. § 26 (3) des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt einem Beamten eine Abfertigung, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt eines eigenen Kindes oder wenn er vor Ablauf einer Karenz nach dem VKG freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt.
  3. Beendigung des Dienstverhältnisses mit Abfertigung bei Angestellten nach VBG: Bei beabsichtigter Beendigung des Dienstverhältnisses haben Angestellte nach § 84 (3) VBG dann einen Abfertigungsanspruch, wenn Sie innerhalb von 6 Monaten ab Geburt des Kindes oder spätestens 3 Monate vor Ablauf der Väterkarenz kündigen.

  1. Inhalt der Elternteilzeit: Mit diesem Anspruch können Sie die Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit bzw. die Änderung der Lage der bisherigen Arbeitszeit begehren.
  2. Anspruchsvoraussetzungen: Sie haben als Arbeitnehmer/in der TU Wien einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes oder einem späteren Schuleintritt, wenn Ihr Arbeitsverhältnis zur TU Wien zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung bereits 3 Jahre ununterbrochen gedauert hat und Sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben bzw. die Obsorge für das Kind haben und sich der andere Elternteil nicht gleichzeitig in Karenz befindet. Für Anträge ab dem 01.11.2023 gilt: Die mögliche Gesamtdauer der Elternteilzeit ändert sich nicht, sie kann aber bei einem späteren Antritt bis max. zum 8. Geb. des Kindes in Anspruch genommen werden
  3. Früheste Teilzeitbeschäftigung: Sie können die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt eines Kindes oder - wenn die Mutter nicht Arbeitnehmerin ist - mit dem Ablauf von 8 bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten 12 Wochen nach der Geburt antreten. Spätestens 8 Wochen nach der Geburt des Kindes sind der TU Wien schriftlich Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung bekannt zu geben. Diese Meldefrist gilt auch dann, wenn zwischen dem Ende des Beschäftigungsverbots und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als 3 Monate liegen.
  4. Inanspruchnahme zu einem späteren Zeitpunkt: Wenn Sie den Antritt der Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigen, haben Sie die Inanspruchnahme von Elternteilzeit spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich bekannt zu geben. Diese schriftliche Mitteilung muss den Beginn der Teilzeitbeschäftigung, die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, das Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung (Anzahl der Stunden pro Woche), die Lage der Teilzeitbeschäftigung (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Bezeichnung der Arbeitstage) enthalten. Ist der Beginn der Teilzeitbeschäftigung unmittelbar nach Ende des Wochengeldbezugs beabsichtigt, hat die schriftliche Mitteilung bis spätestens 8 Wochen nach der Geburt zu erfolgen.
  5. Dauer der Teilzeitbeschäftigung: Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens 2 Monate dauern.
  6. Änderung der Lage der Arbeitszeit: Nach getroffener Teilzeitvereinbarung können Sie einmal die Teilzeit (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) wechseln sowie eine vorzeitige Beendigung der Teilzeit verlangen.
  7. Vorzeitiges Enden der Teilzeitbeschäftigung: Die Teilzeitbeschäftigung endet vorzeitig, wenn sie eine Karenz oder Teilzeitbeschäftigung für ein weiteres Kind in Anspruch nehmen.

A) Für Beamte gilt:

Anspruchsvoraussetzungen: Als Beamte/r haben Sie einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des 8. Lebensjahres des Kindes oder einem späteren Schuleintritt.

Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sowie Abänderung:

  1. Eine Teilzeitbeschäftigung ist im Ausmaß einer Herabsetzung bis auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit zu gewähren. Die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit darf diesfalls nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit und muss unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit liegen.
  2. Eine Teilzeitbeschäftigung ist unter die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit für die beantragte Dauer, während der die Mutter bzw. der Vater Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, zu gewähren.
  3. Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst.
  4. Die TU Wien kann auf Antrag des/der Beamten/Beamtin eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Beendigung des Dienstverhältnisses mit Abfertigung: Gem. § 26 (3) des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt einem Beamten/ einer Beamtin, der/die während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, eine Abfertigung.

 

B) Für Angestellte nach VBG gilt:

  1. Beendigung des Dienstverhältnisses mit Abfertigung: Bei beabsichtigter Beendigung des Dienstverhältnisses haben Angestellte nach VBG dann einen Abfertigungsanspruch, wenn Sie während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG kündigen.