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Gleichbehandlung

Aufgrund eines aktuellen Anlassfalles wurde der TU Wien in einem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission empfohlen, auf folgende Punkte hinzuweisen:

1. Die TU Wien hat auf ihre Arbeitsverhältnisse das Bundesgleichbehandlungsgesetz anzuwenden. Dieses besagt insbesondere, dass Personen nicht aufgrund der Merkmale der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder ihres Geschlechts diskriminiert werden dürfen. Dabei liegt eine unmittelbare Diskriminierung dann vor, wenn eine Person in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Diskriminierung ist dann erfüllt, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen der oben genannten Personengruppen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können. Zur detaillierten Information wird auf das Bundesgleichbehandlungsgesetz sowie die Dienstrechtsmitteilung <link http: tuwis.tuwien.ac.at zope tpp mb _blank tutextlinks>DRM 3/04 hingewiesen.

Das Rektorat weist ausdrücklich darauf hin, dass Verhaltensweisen die als diskriminierend zu werten sind, an der TU Wien nicht erwünscht sind und nicht geduldet werden.

2. Zu den Bestrebungen der TU Wien, eine angestrebte Frauenquote von 40% in allen Verwendungsbereichen zu erreichen, verweist das Rektorat auf die Vorgaben des <link http: www.tuwien.ac.at zv recht frauenfoerderungsplan_tu_wien_okt_2004.pdf tutextlinks>Frauenförderungsplanes. Darin ist u.a. festgehalten, dass alle Universitätsangehörigen und insbesondere Leitungsorgane verpflichtet sind, innerhalb ihres Wirkungsbereiches auf die Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten sowie auf die Beseitigung von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis hinzuwirken. Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes verfolgt die TU Wien u.a. das Ziel der Gewährleistung der Chancengleichheit von Frauen und Männern, der Beseitigung der bestehenden Unterrepräsentation von Frauen und die Vermeidung von Benachteililgungen von Frauen. Diese Ziele der Gesamtorganisation sind auch von den einzelnen organisatorischen Einheiten der TU Wien entsprechend umzusetzen und zu berücksichtigen.

3. Gemäß §49c VBG (siehe <link http: www.ris.bka.gv.at bundesrecht _blank tutextlinks>Rechtsinformationssystem) haben Vorgesetzte mindestens alle zwei Jahre ein Mitarbeitergespräch zu führen. Nähere Informationen, sowie einen Gesprächsleitfaden sind in der <link http: tuwis.tuwien.ac.at zope tpp mb _blank tutextlinks>DRM 4/01 zu finden.