Diplomatische Beglaubigung

Dokumente, die nicht innerhalb Österreichs ausgestellt wurden, müssen je nach Vorschriften für den jeweiligen Staat beglaubigt werden. Für einige Länder kommt das Haager Beglaubigungsabkommen zur Anwendung, für andere müssen die Dokumente die volle Beglaubigung aufweisen. 

Länder, mit denen Österreich ein bilaterales Beglaubigungsabkommen abgeschlossen hat, sind von der Beglaubigung befreit. Wollen Sie aber statt Originale Kopien schicken, müssen diese notariell bzw. gerichtlich beglaubigt sein.

Dies gilt für folgende Länder:

  • Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • Bosnien-Herzegowina
  • Island
  • Liechtenstein
  • Montenegro
  • Nordmazedonien
  • Norwegen
  • Schweiz
  • Serbien

Die Apostille ist eine Beglaubigungsform, die in Ländern, die das sogenannten "Haager Beglaubigungsabkommen" (BGBl. Nr. 27/1968 idgF.) unterzeichnet haben, anerkannt ist. Sie erhalten die Apostille im Außenministerium des Ausstellungslandes Ihrer Dokumente. Es kann aber gegebenenfalls auch festgelegt sein, dass das Justiz- oder Bildungsministerium im Herkunftsland dafür zuständig ist. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich in Ihrem Heimatstaat.

Für Dokumenten aus diesen Staaten ist die Apostille als Beglaubigung ausreichend:

  • A: Albanien, Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien
  • B: Bahamas, Bahrain, Barbados, Belarus (Weißrussland), Belize, Bolivien, Botsuana, Brasilien, Brunei
  • C: Chile, China (einschließlich Macau und Honkong), Costa Rica
  • D-J: Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Eswatini, Fidschi, Georgien, Grenada, Guatemala, Guyana, Honduras, Indien, Indonesien, Island, Israel, Jamaika, Japan
  • K-L: Kap Verde, Kanada, Kasachstan, Kolumbien, Korea (Republik), Lesotho, Liberia
  • M: Malawi, Marokko, Marshallinseln, Mauritius, Mexiko, Moldau, Monaco
  • N-R: Namibia, Neuseeland, Nicaragua, Oman, Palau, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Ruanda, Russische Föderation
  • S: Samoa, San Marino, Sao Tomé und Principe, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Saudi-Arabien, Seychellen, Singapur, Südafrika, Suriname
  • T-Z: Tonga, Trinidad und Tobago, Türkei, Ukraine, Uruguay, Vanuatu, Venezuela, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten, Zypern (Nord)

Elektronische Apostillen beziehungsweise e-Apostillen sind in Papierform ausgestellten Apostillen gleichgestellt und werden ebenfalls akzeptiert.

Für Dokumente aus Ländern, die in den obigen Aufzählungen nicht genannt sind, ist eine volle diplomatische Beglaubigung der Urkunden notwendig. Sie müssen für das notwendige Dokument Bestätigungen des Unterrichts- bzw. Bildungsministeriums und des Außenministeriums des Ausstellungslandes der Dokumente einholen.

Mit diesen Bestätigungen wenden Sie sich an die österreichische Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) im Ausstellungsland des Dokumentes. Für Ihr Zulassungsverfahren ist die letzte Bestätigung relevant, die von einer österreichischen Behörde ausgestellt sein muss.

Für folgende Länder ist eine volle diplomatische Beglaubigung notwendig:

  • A: Ägypten, Algerien, Angola, Äthiopien
  • B: Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi
  • C-E: Côte d'Ivoire, Dschibuti, Eritrea
  • G-J: Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Iran, Jemen, Jordanien
  • K-L: Kambodscha, Kamerun, Katar, Kenia, Kirgisistan, Kiribati, Kosovo, Kuba, Kuwait, Laos - Demokratische Volksrepublik, Libanon, Libyen
  • M: Madagaskar, Malaysia, Malediven, Mali, Mauretanien, Mikronesien, Mongolei, Mosambik
  • N-R: Nauru, Nepal, Niger, Nigeria, Pakistan, Palästinensische Autonomiegebiete, Papua-Neuguinea
  • S: Salomonen, Sambia, Senegal, Sierra Leone, Simbabwe, Sri Lanka, Syrien
  • T: Tadschikistan, Taiwan, Tansania, Thailand, Timor-Leste, Togo, Tunesien, Turkmenistan, Tuvalu
  • U-Z: Uganda, Usbekistan, Vatikanstadt, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam und Zentralafrikanische Republik

Weitere Informationen

Für Informationen zu Legalisierungsbestimmungen für einzelne Länder wenden Sie sich bitte an das Österreichische Bundesministerium für Bildung, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster oder NARIC (National Academic Recognition Information Centre) AUSTRIA.

Bei Dokumenten, die in der Volksrepublik China ausgestellt wurden, muss zusätzlich zu den beglaubigten Dokumenten eine Bestätigung der Akademischen Prüfstelle Beijing (APS), öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster vorgelegt werden.

Übersetzung

Dokumente, die für das Zulassungsverfahren notwendig sind und die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden, müssen in eine dieser beiden Sprachen übersetzt vorgelegt werden. Diese Übersetzung muss durch eine_n gerichtlich beeidete_n Dolmetscher_in angefertigt werden und mit dem Originaldokument untrennbar verbunden sein. 

Lassen Sie die Übersetzung(en) erst nach der Durchführung der erforderlichen Beglaubigungen anfertigen, da etwaige Vermerke ebenfalls übersetzt werden müssen!

Notarielle/gerichtliche Beglaubigung

Die Studienabteilung sendet übermittelte Originaldokumente (wie z. B. Reifezeugnis) per Einschreiben zurück, kann aber keine Garantie für den Postweg übernehmen. Wir empfehlen daher die Einreichung von notariell bzw. gerichtlich beglaubigten Kopien.
Hierbei bestätigt der_die Notar_in oder das Bezirksgericht, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt.  

Bitte beachten Sie:
  • Stellen Sie sicher, dass sämtliche Klammern, Aufkleber, Siegel, Fäden oder sonstige Befestigungen an Ihren Dokumenten unversehrt sind
  • Entfernen oder lösen Sie keine Klammern, Aufkleber, oder Ähnliches, die im Rahmen der Beglaubigung oder Übersetzung angebracht wurden - dies kann zur Ungültigkeit der Dokumente führen.
  • Beim Einscannen der Dokumente darf das Papier gefaltet werden, ohne dabei vorhandene Verbindungen zu lösen.
  • Unterlagen mit beschädigten oder manipulierten Befestigungen, sowie Fotokopien, Ausdrucke oder eingescannte Versionen werden nicht akzeptiert.