Die Gesamtdauer der Befristung beträgt max. 6 beim allg. Personal bzw. max. 8 Jahre beim wiss. Personal.

Es spielt keine Rolle mehr, ob man in Voll- oder Teilzeit gearbeitet hat. Als Grundregel gilt: Gesamtdauer der Befristung max. 6 (allg. Personal) bzw. 8 Jahren (wiss. Personal)

Im Rahmen einer Beschäftigung im Globalbudget (z.B. Prädoc, Postdoc) kann maximal 2mal verlängert werden, also insgesamt max. 3 Befristungen. Bei Beschäftigungen im Rahmen von Drittmittelprojekten oder sonstigen Forschungsprojekten unbegrenzt, solange die zulässige Gesamtdauer von 8 Jahren (allg. Personal: 6 Jahre) nicht überschritten wird.

Nicht eingerechnet werden: Beschäftigungszeiten als Prädoc (Doktoratsstudium) für maximal vier Jahre, Zeiten als Studentische_r Mitarbeiter_in sowie Beschäftigungszeiten an anderen Universitäten, Hochschulen oder Forschungseinrichtungen.

Eine Verwendungsänderung bedeutet einen Neuabschluss des Arbeitsvertrages. Daher gilt die neue Regelung und sind für Feststellung der zulässigen Gesamtdauer auch Beschäftigungszeiten an der TU Wien, die vor dem 01.10.2021 liegen, zu berücksichtigten.

Eine Verwendungsänderung liegt dann vor, wenn sich die Qualität der Tätigkeit ändert oder unten anderen rechtlichen Rahmenbedingungen ausgeübt wird.

Die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses als Ersatzkraft ist keine Verwendungsänderung, auch wenn sich die vertreten Person ändert. Ebenso wenig ist eine Verwendungsänderung gegeben, wenn Mitarbeiter_innen von einem Drittmittel- oder Forschungsprojekt zu einem anderen wechseln.

Die neue Reglung gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die ab 1.10.2021 neu abgeschlossen werden. Dazu zählen auch Verwendungsänderungen (z.B. Wechsel Prädoc auf Postdoc). Wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis verlängert, ohne dass sich die Verwendung ändert, so gelten die bisherigen Regelungen (vor der Novelle) weiter.

Ja, da Beschäftigungszeiten als Prädoc (bis maximal vier Jahre) nicht für die zulässige Gesamtdauer der Befristungen eingerechnet werden, wäre eine befristete Anstellung als Postdoc möglich.

Bei Neuabschluss eines Arbeitsvertrages von Lektor_innen stehen acht Studienjahre zur Verfügung. Frühere Anstellungsverhältnisse zur TU Wien, egal in welcher Verwendung, werden dabei nicht berücksichtigt.

Bei Abschluss eines Lehrauftrages für WS 2021/22 (also ab 01.09.2021) gelten noch die bisherigen Regelungen weiter. Ab 01.03.2022 unterliegen die Lehraufträge den neuen Regelungen.

Bei Lehrbeauftragten ist eine mehrmalige Befristung von max. 8 Studienjahren zulässig. Studienjahre, in denen kein Lehrauftrag erteilt wurde, bleiben außer Betracht.

Ein Studienjahr dauert vom 1. September bis 31. August des folgenden Jahres. Wenn in diesem Zeitraum ein Lehrauftrag von beliebiger Dauer übernommen wird, gilt für die Berechnung der maximalen befristeten Anstellungsdauer das gesamte Studienjahr als relevant. Für die Berechnung der maximalen befristeten Anstellungsdauer gilt als „verbraucht“, auch wenn in einem Studienjahr nur ein einsemestriger Lehrauftrag bestand.