Assistenzprofessuren und assoziierte Professuren gehören zum Kapitel Laufbahnstellen. Sie sind dabei ein Werkzeug der Universitäten, wissenschaftlichen Nachwuchs aufzubauen. Diese Möglichkeit wird daher erst nach Absolvierung des Doktorats relevant.

Der erste Schritt ist hier die Erlangung einer Assistenzprofessur (durch Unterzeichnung einer Qualifizierungsvereinbarung) und - nach Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung - einer assoziierten Professur (Associate Professor), d.h. ein unbefristetes Dienstverhältnis:

  • jede Laufbahnstelle muss - nach Einrichtung eines Beirats (der aus 8 Mitgliedern besteht) - durch den Rektor öffentlich und international ausgeschrieben werden.
  • die Personalauswahl wird vom Rektor nach einem Auswahlverfahren (inkl. Begutachtung) aufgrund eines Besetzungsvorschlages des Beirates entschieden.
  • nach Beginn des Anstellungsverhältnisses sollte innerhalb der ersten zwei Jahre eine sogenannte Qualifizierungsvereinbarung (QV) zwischen der TU Wien (Rektor) und dem_der Laufbahnstelleninhaber_in abgeschlossen werden. Mit Abschluss der Qualifizierungsvereinbarung erhält der_die Mitarbeiter_in einen Arbeitsvertrag als Assistenzprofessor_in (Assistant Prof.).
  • die nächsten etwa 4 Jahre - abhängig vom Unterzeichnungsdatum der Qualifizierungsvereinbarung - sollten nun verwendet werden, die Qualifizierungsziele zu erfüllen: Diese bestehen aus Aktivitäten im Bereich Forschung (Publikationen, Vorträge, Präsentation, Einwerbung von Drittmittel, etc.), Lehre (Abhaltung von Lehrveranstaltungen, Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten, etc.) und Führung und Management.
  • werden die Qualifizierungsziele erreicht (dies erfolgt durch eine positive umfangreiche Evaluierung mit Hilfe von externen Gutachter_innen), wird der_die Laufbahnstelleninhaber_in in ein unbefristetes Dienstverhältnis als assoziierte_r Professor_in (Associate Prof.) übernommen.

Assoziierte Professor_innen, die ja ein internationales Auswahlverfahren inkl. Qualifizierungsvereinbarung positiv durchlaufen haben, gehören lt. §99 Abs. 6, der Gruppe der Universitätsprofessor_innen an.