Das Meldesystem ist gemäß der Compliance Policy, öffnet eine Datei in einem neuen Fenster Teil der Compliance-Organisation der TU Wien.

Ein Whistleblower (im deutschen Sprachraum zunehmend auch Hinweisgeber_in, Informant_in, Enthüller_in oder Aufdecker_in) meldet (vermeintliche) Missstände an interne oder externe Stellen.

Mit 24. Februar 2023 wurde das Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster) in Kraft gesetzt, welches auf der EU-Whistleblower-Richtlinie (EU/2019/1937) basiert. Damit werden sämtliche Unternehmen, aber auch die öffentliche Verwaltung wie die TU Wien verpflichtet, Hinweisgebersysteme einzurichten, um Personen zu ermöglichen, Verstöße zu melden.

Der Meldekanal ist nicht für allgemeine Beschwerden und Anliegen gedacht. Langen Hinweise betreffend Verstöße ein, die nicht vom HSchG umfasst sind, werden diese ohne Bearbeitung durch den_die Meldestellenbeauftragte_n an die zuständige Ansprechstelle bzw. an die verantwortlichen Sachbearbeiter_innen übermittelt:

Eine grafische Darstellung der Meldekategorien.

  • Arbeitnehmer_innen, unabhängig ob Angestellte nach dem Kollektivvertrag oder Vertragsbedienstete
  • Beamt_innen
  • überlassene Arbeitskräfte
  • Geschäftsführer_innen und Arbeitnehmer_innen von Unternehmen, an der die TU Wien mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt ist
  • Lehrlinge
  • Praktikant_innen
  • ausgeschiedene Arbeitnehmer_innen
  • Bewerber_innen, die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erlangt haben
  • Angehörige von Verwaltungs,- Leitungs- oder Aufsichtsorganen
  • Freiwillige
  • selbständig Erwerbstätige (natürliche Personen, die einer selbständigen Tätigkeit als freie Dienstnehmer_innen oder Werkauftragsnehmer_innen nachgehen wie z.B. Consulter_innen, Lieferant_innen, Betriebsärzt_innen, Psycholog_innen, Trainer_innen)
  • Natürliche Personen unter Aufsicht und Leitung von Auftragnehmer_innen, Unterauftragnehmer_innen und Lieferant_innen

Warum wird an der TU Wien ein Meldekanal eingerichtet?

Das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) wurde in Umsetzung der EU-Whistleblower Richtlinie am 24. Februar 2023 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Es sieht vor, dass Organisationen von bestimmter Größe (darunter fällt auch die TU Wien) einen Meldekanal zur Abgabe von Hinweisen einrichten müssen.

 

Warum soll ich einen Hinweis abgeben?

Vielleicht haben Sie Kenntnis von schädigenden Verhaltensweisen. Durch Ihren Hinweis helfen Sie, finanzielle Schäden und Reputationsschäden für die TU Wien frühzeitig zu verhindern oder aufzudecken. Weiters stärken Sie dadurch eine positive Unternehmenskultur der TU Wien.

 

Wer kann einen Hinweis abgeben?

  • Arbeitnehmer_innen
  • Beamt_innen
  • überlassene Arbeitskräfte
  • Geschäftsführer_innen und Arbeitnehmer_innen von Unternehmen, an der die TU Wien mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt ist
  • Lehrlinge
  • Praktikant_innen
  • ausgeschiedene Arbeitnehmer_innen
  • Bewerber_innen, die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erlangt haben
  • Angehörige von Verwaltungs,- Leitungs- oder Aufsichtsorganen
  • Freiwillige
  • selbständig Erwerbstätige (natürliche Personen, die einer selbständigen Tätigkeit als freie Dienstnehmer_innen oder Werkauftragsnehmer_innen nachgehen wie z.B. Consulter_innen, Lieferant_innen, Betriebsärzt_innen, Psycholog_innen, Trainer_innen)
  • Natürliche Personen unter Aufsicht und Leitung von Auftragnehmer_innen, Unterauftragnehmer_innen und Lieferant_innen

 

Kann ich zu jedem Thema einen Hinweis abgeben?

Hinweise auf Verstöße gem. dem HSchG können ausschließlich zu nachfolgenden Themen abgegeben werden:

  • Öffentliches Auftragswesen (z.B. Verstoß gegen das Bundesvergabegesetz)
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismus-finanzierung (z.B. Geldwäsche bei Fundraising, Forschungssponsoring)
  • Produktsicherheit und -konformität (z.B. Verstöße gegen Produktsicherheitsvorschriften sowie die unberechtigte Verwendung von „CE-Kennzeichnungen“)
  • Umweltschutz (z.B. unsachgemäße Entsorgung von Chemikalien)
  • Strahlenschutz und nukleare Sicherheit (z.B. Nichteinhaltung von Schutzmaßnahmen)
  • Verbraucherschutz (z.B. Missachtung der Aufklärungspflichten)
  • Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (z.B. Amtsmissbrauch, Bestechung, Verbotene Vorteilszuwendung/-annahme)
  • Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (z.B. strafrechtlicher Förderungsmissbrauch, Förderungsbetrug)
  • Verletzungen von Wettbewerbsvorschriften und Beihilfenrecht (z.B. Gewährung von marktunüblichen Konditionen u.a. Mietzins an Dritte, Falschangaben bei De minimis - Erklärungen)
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
  • Verkehrssicherheit
  • öffentliche Gesundheit
  • Verletzungen von Körperschaftsteuervorschriften

 

Der Meldekanal darf nicht dazu verwendet werden, bewusst falsche bzw. verleumderische Hinweise abzugeben.

Der Meldekanal ist auch nicht für allgemeine Beschwerden und Anliegen gedacht.

 

Wie ist der_die Hinweisgeber_in geschützt

Hinweisgeber_innen sind gem. dem HSchG vor Repressalien und Benachteiligungen geschützt, d.h. aufgrund Ihrer Meldung dürfen Ihnen keine beruflichen Nachteile (z.B. Ausgrenzung, Mobbing, Diskriminierung, Kündigung, etc.) entstehen. Derartiges Verhalten gegenüber Hinweisgeber_innen wird nicht geduldet und entsprechend geahndet.

 

Ich möchte den Meldekanal nicht nutzen, aber dennoch einen themenbezogenen Verstoß melden. Gibt es eine alternative Möglichkeit zur Abgabe eines Hinweises?

Alternativ können Sie einen persönlichen Termin mit dem_der Meldestellenbeauftragten vereinbaren, der_die unter +43 1 58808406005 oder unter compliance@tuwien.ac.at erreichbar ist. Bitte beachten Sie, dass Hinweise, die per E-Mail oder per Telefon einlangen, nicht bearbeitet werden.

 

Was passiert, wenn ich einen Hinweis zu einem anderen Thema im Meldekanal abgebe?

Langen Hinweise betreffend Verstöße ein, die nicht von den Themen des HSchG umfasst sind, werden diese ohne Bearbeitung durch den_die Meldestellenbeauftragte_n an die zuständige Ansprechstelle bzw. an die verantwortlichen Sachbearbeiter_innen übermittelt.

 

Welche weiteren Ansprechstellen gibt es, an die ich mich sonst im Haus wenden kann?

Hinweise betreffend

 

Wie kann der Meldekanal erreicht werden?

Der Meldekanal kann von jedem Rechner und mobilen Endgerät (Smartphone, Tablet, Laptop) erreicht werden. Es wird lediglich ein Internetzugang benötigt. Hierfür müssen Sie über die Domain tuwien.academic-whistleblower.at den Meldekanal aufrufen.

 

Kann ich einen Hinweis auch anonym abgeben?

Ja. Sie entscheiden, ob Sie Ihren Hinweis namentlich oder anonym abgeben wollen. Die Anonymität ist durch Verschlüsselungs- und andere spezielle Sicherheitsroutinen sichergestellt. Sie sind zu keinem Zeitpunkt zu persönlichen Angaben verpflichtet. Geben Sie – sofern Sie anonym bleiben wollen – auch keine Daten ein, die Rückschlüsse auf Ihre Person zulassen.

 

Wann und wie bekomme ich eine Rückmeldung und bleibe dennoch anonym?

Wenn Sie sich für einen anonymen Hinweis entscheiden, werden Sie auf eine Seite weitergeleitet, auf der Sie einen LINK und einen PIN erhalten. Merken Sie sich beides (am besten an einem sicheren Ort abspeichern). Nur so können Sie mit dem_der Meldestellenbeauftragte_n kommunizieren, Rückmeldung erhalten und in die Fallbearbeitung miteinbezogen werden. Haben Sie PIN und/oder LINK vergessen oder verloren, bleibt aufgrund der hohen Sicherheitsvorkehrungen nur noch die Möglichkeit, neuerlich einen inhaltlich identen Hinweis abzugeben.

 

Wer sieht meinen Hinweis?

Geht ein Hinweis über den Meldekanal der TU Wien ein, sehen Ihren Hinweis der_die Meldestellenbeauftragte_n und der_die Leiter_in der Internen Revision zur Wahrung des 4-Augenprinzips. Sofern zusätzliche Sachbearbeiter_innen aufgrund ihrer Expertise zur Bearbeitung hinzugezogen werden müssen, sehen auch diese Ihren Hinweis. Zu jeder Zeit wird der Hinweis streng vertraulich behandelt und nur an jene Personen weitergeleitet, die den Hinweis aufgrund der Bearbeitung sehen müssen. Ohne ausdrückliche Zustimmung wird die Identität des_der Hinweisgeber_in keinen anderen Personen, als gegenüber den aufgrund ihrer Expertise zugezogenen Sachbearbeiter_innen offengelegt. Dies gilt auch für andere Informationen, die Rückschlüsse auf den_die Hinweisgeber_in geben.