An der TU Wien verstehen wir Diversity Management als integralen Bestandteil einer zukunftsorientierten Hochschulentwicklung. Der Schutz vor Diskriminierung und die Förderung von Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen sind dabei gesetzlich verankerte Verpflichtungen.

Universitäten tragen eine gesellschaftliche Vorbildfunktion: Sie sollen die Vielfalt der Gesellschaft widerspiegeln und aktiv daran arbeiten, Barrieren abzubauen. Im Universitätsgesetz 2002 ist dieses Ziel ausdrücklich festgeschrieben – unter anderem in Bezug auf Gleichstellung, soziale Chancengleichheit und Inklusion.

Diversität und Inklusion sind nicht nur gesetzliche Verpflichtungen, sondern auch zentrale Faktoren für die Qualität von Forschung, Lehre und Arbeitsumfeld. Förderinstitutionen wie Österreichischer Wissenschaftsfonds (FWF), Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) oder Christian Doppler Forschungsgesellschaft (CDG) verlangen zunehmend den Nachweis von Diversity-Maßnahmen bei Anträgen und Evaluierungen. 

Eine inklusive Universität ist nicht nur Vorbild, sondern auch attraktiver Studien- und Arbeitsplatz.

Allgemeine Nationale Gesetze

Universitätsgesetz 2002 (UG)

Österreich Flagge neben einem Symbolbild von einem Abschlusshut.

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  • § 1: Verpflichtung zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen in einer inklusiven, geschlechtergerechten Gesellschaft.
  • § 41: Frauenfördergebot – Maßnahmen zur Erreichung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses in allen Arbeitsbereichen.
  • § 44: Verweist explizit auf die Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes an Universitäten.

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)

Österreich Flagge neben einem Symbolbild von einer Hand, die eine Waage hält.

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  • Gilt für alle Bundesdienststellen, somit auch für Universitäten.
  • Regelt Gleichbehandlung unabhängig von Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Alter, sexueller Orientierung und Behinderung.
  • Verpflichtet Universitäten zur Umsetzung von Gleichstellungs- und Frauenförderungsplänen.

Gesetze zum Thema Behinderung

UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)

Symbolbild von United Nations neben einem Symbolbild von einem Rollstuhl.

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  • Völkerrechtlich bindend für Österreich.
  • Sichert Menschen mit Behinderungen umfassende Teilhaberechte.
  • Verpflichtet zur schrittweisen Umsetzung der Barrierefreiheit und Inklusion.

Bundes-Behindertengleichstellungs-gesetz (BGStG)

Österreich Flagge neben einem Symbolbild von einem Rollstuhl.

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  • Ziel: Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen verhindern oder beseitigen.
  • Betont das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe in allen Lebensbereichen.
  • Wichtige Grundlage für Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden und Dienstleistungen.

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)

Symbolbild von einem Rollstuhl neben einem Symbolbild einer Aktentasche..

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  • Verpflichtet Arbeitgeber_innen, ab 25 Mitarbeitenden mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2 BEinstG) einzustellen.
  • Regelt Kündigungsschutz für Menschen mit Behinderungen.
  • Verlangt barrierefreie Gestaltung des Arbeitsplatzes.

Interne Regelungen an der TU Wien