Geschäftsordnung des Universitätsrates an der Technischen Universität Wien
Der Universitätsrat der Technischen Universität Wien (TUW) hat im Umlaufwege folgende Geschäftsordnung beschlossen:
§ 1 Einberufung von Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Universitätsrats sind von dem_von der Vorsitzenden des Universitätsrats nach den Erfordernissen und Interessen der TU Wien, jedenfalls vier Mal im Jahr, einzuberufen. Im Verhinderungsfall wird der_die Vorsitzende durch den_die stellvertretende_n Vorsitzende_n vertreten. Eine Sitzung ist auch dann unverzüglich einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern des Universitätsrats unter Beifügung einer Tagesordnung verlangt wird.
(2) Alle Mitglieder des Universitätsrats sind mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin durch Aussendung unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit der Sitzung, der teilnehmenden Sachverständigen und/oder Auskunftspersonen sowie der vorgeschlagenen Tagesordnung und der Sitzungsunterlagen einzuladen (Einladung).
(3) Grundsätzlich haben alle Mitglieder des Universitätsrats an den Sitzungen des Universitätsrats teilzunehmen. Im Verhinderungsfall ist dies dem_der Vorsitzenden ehestmöglich mitzuteilen. Dies gilt sowohl für physische Sitzungen als auch für Sitzungen unter Verwendung technischer Kommunikationsmittel.
(4) Auf Grund von Beschlüssen des Universitätsrats können weitere Teilnehmer_innen als Sachverständige und/oder Auskunftspersonen eingeladen werden. Der_die Sachverständige und/oder die Auskunftsperson ist gleichzeitig mit der Einbringung des Tagesordnungspunktes namhaft zu machen. Die Entscheidung über die Beiziehung eines_einer Sachverständigen und/oder einer Auskunftsperson wird von dem_von der Vorsitzenden des Universitätsrats bereits im Zuge der Aussendung der Einladung getroffen.
(5) Das Rektorat, der_die Vorsitzende des Senats, der_die Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und der_die Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der TU Wien sowie die Vorsitzenden der beiden Betriebsräte gemäß § 135 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 (UG) sind zu allen Sitzungen des Universitätsrats einzuladen und haben jeweils das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen; ausgenommen bei Wahlen.
(6) Der Universitätsrat ist nach seinem pflichtgemäßen Ermessen berechtigt, durch Beschluss aus seiner Mitte Ausschüsse zur effektiven Arbeitsaufteilung der ihm obliegenden Aufgaben zu bilden.
§ 2 Tagesordnung
(1) Der_die Vorsitzende des Universitätsrats erstellt unter Berücksichtigung vorliegender Vorschläge der Mitglieder des Universitätsrats die vorgeschlagene Tagesordnung zur Aussendung der Einladung. Das Rektorat, der_die Vorsitzende des Senats, der_die Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und der_die Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der TU Wien sowie die Vorsitzenden der beiden Betriebsräte haben das Recht, zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen, die mit der Ausübung ihrer Funktion unmittelbar im Zusammenhang stehen und in die Zuständigkeit des Universitätsrats fallen.
(2) Der Universitätsrat beschließt am Beginn seiner Sitzungen über die Tagesordnung.
(3) Eine Abänderung der Tagesordnung während der Sitzung ist nach den Bestimmungen über die Beschlussfassung zulässig.
(4) Die Tagesordnung hat jedenfalls zu enthalten: Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, Anwesenheit, Beschlussfähigkeit, Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung, Bericht des_der Vorsitzenden, weiterer Mitglieder des Universitätsrats, Allfälliges.
§ 3 Sitzungen
(1) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(2) Der_die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Es ist auf die Einhaltung dieser Geschäftsordnung zu achten. Im Verhinderungsfall gehen die Rechte und Pflichten des_der Vorsitzenden des Universitätsrats auf den_die stellvertretende_n Vorsitzende_n über. Falls weder der_die Vorsitzende noch dessen_deren stellvertretende_r Vorsitzende_r anwesend sind, gehen die Rechte und Pflichten des_der Vorsitzenden des Universitätsrates auf das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Universitätsrats über.
(3) Jedes Mitglied des Universitätsrats hat das Recht, zu jedem Tagesordnungspunkt Stellung zu nehmen und seine Meinung in ausreichender Form zu begründen. Jedes Mitglied des Universitätsrats hat das Recht, neue Tagesordnungspunkte vorzuschlagen und Anträge zu den Tagesordnungspunkten zu stellen.
(4) Das Rektorat, der_die Vorsitzende des Senats, der_die Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und der_die Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der TU Wien sowie die Vorsitzenden der beiden Betriebsräte haben das Recht, in den Sitzungen des Universitätsrats (i) Anträge zu allen Tagesordnungspunkten zu stellen und (ii) zu Tagesordnungspunkten angehört zu werden, die ihren Aufgabenbereich betreffen.
(5) Über jeden Antrag ist abzustimmen.
(6) Sofern die physische Anwesenheit eines Mitglieds oder mehrerer Mitglieder oder aller Mitglieder des Universitätsrats sowie der Mitglieder des Rektorats, des_der Vorsitzenden des Senats, des_der Vorsitzenden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, des_der Vorsitzenden der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der TU Wien sowie der Vorsitzenden der beiden Betriebsräte in einer Sitzung nicht möglich (zB aufgrund von gesundheitlichen Gründen, rechtlichen oder faktischen Gegebenheiten) oder nicht tunlich (zB aufgrund von Ortsabwesenheit, höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse) ist, kann der_die Vorsitzende verfügen, dass diese Person bzw. diese Personen unter Verwendung technischer Kommunikationsmittel (z.B per Videokonferenz) an der Sitzung teilnehmen oder bei physischer Abwesenheit aller Mitglieder des Universitätsrats die gesamte Sitzung (inklusive Beratungen, Abstimmungen, Wahlen, Beschlussfassungen) unter Verwendung technischer Kommunikationsmittel (z.B per Videokonferenz) durchgeführt wird, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. alle teilnehmenden Mitglieder des Universitätsrats müssen mit der Verwendung technischer Kommunikationsmittel einverstanden sein;
b. die Willensbildung der unter Verwendung technischer Kommunikationsmittel stimmberechtigten Person bzw. Personen darf nicht beeinflusst werden;
c. die nachfolgenden Kriterien für die Verwendung technischer Kommunikationsmittel müssen erfüllt sein:
i. die unter Verwendung technischer Kommunikationsmittel (z.B per Videokonferenz) teilnehmende Person bzw. Personen müssen jedenfalls für alle teilnehmenden Personen wechselseitig hörbar sein;
ii. die Datenübermittlung muss auf sicheren Kanälen vertraulich erfolgen;
iii. die Möglichkeit der Zuschaltung Dritter (z.B Auskunftspersonen) muss gegeben sein;
iv. ein gleicher Wissensstand aller an der Sitzung teilnehmenden Personen muss gewährleistet sein;
v. die Art der Durchführung der Sitzung (auch die Verwendung technischer Kommunikationsmittel einzelner Personen) sowie die Beschlussfassung darüber sind im Protokoll festzuhalten.
(7) Bei Teilnahme an einer Sitzung unter Verwendung technischer Kommunikationsmittel (z.B per Videokonferenz) gilt das betreffende Mitglied des Universitätsrats oder gelten die betreffenden Mitglieder des Universitätsrats oder der gesamte Universitätsrat für die Beschlussfassung als anwesend. Diese Regelung gilt auch für die Vorsitzenden der beiden Betriebsräte, sofern sie gemäß § 4 Abs. 3a stimmberechtig sind.
§ 4 Beschlussfassung
(1) Der Universitätsrat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in offener Abstimmung. Wünscht ein Mitglied des Universitätsrats eine geheime Abstimmung, so ist diese durchzuführen. Geheime Abstimmungen und geheime Wahlen dürfen im Fall von § 3 Abs. 6 dieser Geschäftsordnung unter Verwendung von online-Abstimmungssystemen, welche die Anonymität der Stimmabgabe gewährleisten, abgehalten werden, für den Fall, dass alle teilnehmenden Mitglieder des Universitätsrats sowie die Vorsitzenden der beiden Betriebsräte - sofern sie gemäß § 4 Abs. 3a stimmberechtig sind - einverstanden sind. Das online-Abstimmungssystem muss derart ausgestaltet sein, dass die teilnehmenden Mitglieder ihre Entscheidung einmalig treffen können, die Stimme während der Übermittlung nicht auslesbar und bei der Auswertung ein Rückschluss auf die Identität der teilnehmenden Mitglieder ausgeschlossen ist. Nach Feststellung des Ergebnisses der geheimen Abstimmung bzw. der Wahl ist der Zugang zum entsprechenden online-Abstimmungssystem von den Administrator_innen unverzüglich zu löschen.
(2) Der Universitätsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und wenigstens vier Mitglieder des Universitätsrats anwesend sind.
(3) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder des Universitätsrats zugestimmt haben. Für eine Beschlussfassung sind jedenfalls zwei Prostimmen erforderlich, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des_der Vorsitzenden des Universitätsrats.
(3a) Die Vorsitzenden der beiden Betriebsräte sind bei Tagesordnungspunkten, die mit der Ausübung ihrer Funktion als Betriebsrat im Rahmen der innerbetrieblichen Interessenwahrnehmungskompetenz nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) unmittelbar im Zusammenhang stehen und in die Zuständigkeit des Universitätsrats fallen, stimmberechtigt, wobei diesbezügliche Beschlüsse der Zweidrittelmehrheit bedürfen.
(4) Über die Vertagung eines Tagesordnungspunktes ist stets zuerst abzustimmen.
(5) Für die Abberufung des_der Rektor_in und der Vizerektor_innen gelten die entsprechenden Bestimmungen des UG in der jeweils geltenden Fassung.
(6) In dringenden Fällen kann der Universitätsrat einen schriftlichen Umlaufbeschluss (dies bedeutet: Papierform, Telefax oder per E-Mail) fassen. Ein solcher Umlaufbeschluss kommt nur dann gültig zustande, wenn alle Mitglieder des Universitätsrats einstimmig zustimmen, dass der gestellte Antrag in Form eines Umlaufbeschlusses zur Abstimmung gebracht werden kann; dies gilt auch für die Vorsitzenden der beiden Betriebsräte, sofern sie gemäß § 4 Abs. 3a stimmberechtig sind. Jedenfalls ist das Ergebnis eines Umlaufbeschlusses den im § 21 Abs. 15 UG genannten Organen, wenn diese in ihrem Aufgabenbereich betroffen sind, zur Kenntnis zu bringen; gleiches gilt für die Vorsitzenden der beiden Betriebsräte.
§ 5 Protokoll
(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem_von der Vorsitzenden des Universitätsrats bzw. dem_der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterfertigen ist.
(2) Das Sitzungsprotokoll ist ein Beschlussprotokoll. Es hat jedenfalls Ort, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder des Universitätsrats, die Beschlussfähigkeit, die gestellten Anträge und Beschlüsse sowie das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen (unter Angabe der Stimmverhältnisse) wiederzugeben. Die Inhalte der Berichte und Debatten sind nur insoweit wiederzugeben, als sie zum Verständnis der gefassten Beschlüsse nötig sind. Dem Protokoll sind die Einladungen und die endgültige Tagesordnung beizulegen.
(3) Jedes Mitglied des Universitätsrats, das Rektorat, der_die Vorsitzende des Senats, der_die Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und der_die Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der TUW sowie die Vorsitzenden der beiden Betriebsräte können während der Sitzung die Protokollierung einer Aussage oder eines Abstimmungsverhaltens ausdrücklich verlangen.
(4) Das ausgefertigte Protokoll ist an die Mitglieder des Universitätsrats, an das Rektorat, den_die Vorsitzende_n des Senats, den_die Vorsitzende_n des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, den_die Vorsitzende_n der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der TUW sowie an die Vorsitzenden der beiden Betriebsräte spätestens drei Wochen nach erfolgter Sitzung zu übermitteln. Einsprüche gegen das Protokoll sind spätestens in der darauffolgenden Sitzung zu erheben. In dieser Sitzung ist das Protokoll dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Ein Mitglied des Universitätsrats ist befangen, wenn eine Angelegenheit behandelt wird, die seine persönlichen Verhältnisse oder die einer seiner im Sinne der Zivilprozessordnung nahen Angehörigen betrifft oder wenn sonstige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Im Zweifel entscheidet der Universitätsrat. Ein befangenes Mitglied des Universitätsrats darf an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen und hat für die Dauer der Verhandlung des betreffenden Gegenstandes die Sitzung zu verlassen. In Angelegenheiten, die ein befangenes Mitglied des Universitätsrats betreffen, ist stets geheim abzustimmen. Zusätzlich hat die mögliche Befangenheit im Protokoll ihren Niederschlag zu finden.
§ 6 Vertretung nach außen
Die Vertretung des Universitätsrats nach außen einschließlich der Besorgung der laufenden Geschäfte erfolgt durch den_die Vorsitzende_n des Universitätsrats, bei dessen_deren Verhinderung durch den_die stellvertretende_n Vorsitzende_n. Der Universitätsrat selbst kann in einzelnen Fällen oder für gesonderte Bereiche andere Mitglieder des Universitätsrats mit der Vertretung nach außen betrauen.
§ 7 Verschwiegenheit
Die an einer Sitzung bzw. an der Vorbereitung der Sitzung Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht zur Verschwiegenheit schließt auch die Geheimhaltung aller Informationen, Dokumente, Mitteilungen, Auskünfte und Daten (insbesondere personenbezogene Daten sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse), welche für den Universitätsrat in Ausübung seiner Funktion anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, ein (vertrauliche Informationen). Davon ausgenommen sind Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind oder ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Ende der Funktion bestehen. Über die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht (sofern keine Verpflichtung aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder aufgrund eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens besteht) entscheidet der Universitätsrat mit Beschluss.