Einrichtung der Senatskommission

§ 2a des Satzungsteils Studienrechtliche Bestimmungen sieht die Einrichtung einer Senatskommission gemäß § 25 Abs. 7 UG vor. In diese Kommission sind Mitglieder zu nominieren bzw. entsenden. Die Aufgaben der Kommission werden vom Senat festgelegt.

Beschluss der Einrichtung, Zusammensetzung und Aufgaben der Senatskommission Curricula in der 139. Sitzung des Senats am 20.10.2025

(1) Der Senat richtet zur Beratung, Beschlussvorbereitung und Koordination im Zusammenhang mit der Erlassung und Änderung von Studienplänen eine Kommission gemäß § 25 Abs. 7 UG ein.

(2) Die Aufgaben der Kommission bestehen in der Koordination, Unterstützung und Weiterentwicklung der Erstellung und Änderung von Studienplänen. Die Kommission arbeitet eng mit den Studienkommissionen und den Proponent_innenkommitees zusammen und berät und unterstützt diese bei der Überarbeitung von Studienplänen und der Erstellung neuer Studienpläne. Im Auftrag des Senats betreut die Kommission die Leitfäden zur Studienplan-Erstellung (sog. Musterstudienpläne) und prüft die Studienpläne auf Konformität mit den Vorgaben aus UG, Satzung und den Richtlinien des Senats (Musterstudienpläne).

(3) Die Kommission ist verpflichtet dem Senat zu berichten.

(4) Aufgrund ausdrücklichen Wunschs des Senats besteht die Kommission aus sechs Mitgliedern und setzt sich im folgenden Verhältnis zusammen:

  1. Personengruppe nach § 25 Abs. 4 Z 1 UG (Personengruppe Z 1): zwei Vertreter_innen der Universitätsprofessor_innen und der Leiter_innen von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessor_innen sind;
  2. Personengruppe nach § 25 Abs. 4 Z 2 UG (Personengruppe Z 2): zwei Vertreter_innen der Universitätsdozent_innen sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter_innen im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb;
  3. Personengruppe nach § 25 Abs. 4 Z 4 UG (Personengruppe Z 4): zwei Vertreter_innen der Studierenden. 

Entsprechend § 25 Abs. 7 in Verbindung mit § 25 Abs. 9 UG wäre die Anzahl der Mitglieder in Relation zur Anzahl der stimmberechtigten Senatsmitglieder festzulegen. Die stimmberechtigten Mitglieder der Personengruppe nach § 25 Abs. 4 Z 1 UG stimmen dem Verhältnis 2:2:2 ausdrücklich zu und verzichten ausdrücklich auf die Nominierung von weiteren Vertreter_innen.

(5) Die Kommission wird als beratendes Kollegialorgan für die Dauer der Funktionsperiode des Senats eingerichtet (§§ 25 Abs. 7, Abs. 10 UG).

Mitglieder der SKC

Die nominierten Mitglieder wurden im Mitteilungsblatt, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster veröffentlicht.

Senior Lecturer Dipl.-Ing. Dr.techn.Josef Leopold Haunschmied

Vorsitzender der SKC

Telefon: +43 1 58801 10544 Josef Leopold Haunschmied anrufen

E-Mail an Josef Leopold Haunschmied senden

Dominik ZuschlagBSc

Stellvertretender Vorsitzender der SKC

E-Mail an Dominik Zuschlag senden