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Zulassung zu außerordentlichen Studien

Außerordentliche Studierende dürfen zwar einzelne Lehrveranstaltungen besuchen und Universitätslehrgänge absolvieren, sie dürfen aber weder Diplom- oder Masterarbeiten noch Dissertationen erarbeiten und auch keine Prüfungen im Rahmen von Bachelor-, Master-, Diplom- Doktoratsstudien ablegen.

Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.