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Zulassung zu außerordentlichen Studien

Welche Rechte außerordentliche Studierende haben:

Außerordentliche Studierende haben u.a. das Recht an den betreffenden Universitätslehrgängen teilzunehmen und die darin vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen.
Ebenso haben außerordentliche Studierende, die nur zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen sind, das Recht, Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche sie die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen, sowie nach Maßgabe der universitären Vorschriften Prüfungen abzulegen.

Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.