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Zeitausgleich, Urlaub, Kinderbetreuung

Die Regelung gilt ab sofort, vorerst (und hoffentlich) nur bis zum 16. April!

Laptop mit Hinweis "Update: 19.03.2020" und der URL zu Updates: tuwien.at/corona

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Viele von uns können seit Tagen nicht zum gewohnten Arbeitsplatz, und das wird sich voraussichtlich auch nicht so rasch ändern! Für den Großteil von uns bedeutet das Home-Office, wie sie das bestmöglich gestalten, dazu informiert sie laufend die Personalentwicklung. Es gibt aber auch Arbeitsplätze, die lassen sich nicht so leicht ins Wohnzimmer transferieren. Was tun, welche Rahmenbedingungen müssen beachtet werden, wie unterstützt sie die TU Wien:

Die Konsumation von Zeitausgleich für geleistete Überstunden kann grundsätzlich nicht einseitig angeordnet werden! Dieses arbeitsrechtliche Grundprinzip wird auch durch diese besondere Situation, die wir gerade erleben, nicht außer Kraft gesetzt. Bitte ziehen sie dennoch die Konsumation von Zeitausgleich von Überstunden in Betracht, insbesondere dann, wenn Home-Office aufgrund Ihrer Tätigkeit nicht möglich ist.
 
Auch für Urlaub gilt, dass er nicht einseitig angeordnet oder angetreten werden kann, sondern vereinbart werden muss. Das Rektorat möchte allen Mitarbeiter_innen, für die Home-Office nicht (mehr) in Frage kommt, ein "Corona Urlaubsmodell" vorschlagen: Urlaub, der in der Zeit vom 16. März  bis zum 16. April in Anspruch genommen wird, wird nur zur Hälfte angerechnet, verkürzt "Nimm 2 – zahl 1".

Was bedeutet das für die Beantragung? Wenn Urlaub beantragt wird, wird zusätzlich Sonderurlaub "sonstiger" im selben Ausmaß beantragt. Bei Beantragung dieses Sonderurlaubs muss als Grund "Corona" eingegeben werden. Dies gilt auch für bis inklusive 16. April bereits gemeldete Urlaube, bitte für diese Fälle entsprechend "Corona"-Sonderurlaub beantragen. Die Regelung gilt ab sofort, vorerst (und hoffentlich) nur bis zum 16. April!

Einer besonderen Herausforderung müssen sich Mitarbeiter_innen mit Betreuungspflichten stellen, diese wollen wir soweit wie möglich und so unbürokratisch wie möglich unterstützen. Eltern, mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum 14. Lebensjahr, wird analog zur erweiterten Pflegefreistellung unter Weiterzahlung des Entgeltes eine solche bis zum Ende der Schließung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen gewährt. Besteht keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit ist ein Glaubhaftmachen ausreichend. 

Die Betreuungspflichten sind schriftlich in einer E-Mail an die_den Vorgesetzte_n sowie an die Personaladministration (Fachbereich wissenschaftliches bzw. allgemeines Personal) zu melden. Das Formular zur erweiterten Pflegefreistellung muss nicht ausgefüllt werden. Dies gilt auch für Mitarbeiter_innen in Pflegesituationen, wenn das bis jetzt unterstützende Pflegepersonal nicht mehr kommen kann (was derzeit aufgrund der Grenzschließungen der Fall sein kann)

Herzliche Grüße,
Sabine Seidler, Rektorin