Eine Website ist in Zukunft als periodisches elektronisches Medium anzusehen und der Betreiber oder Versender wird zum Medieninhaber.
Eine relevante Neuerung für den Versand eines mindestens viermal im Kalenderjahr erscheinenden Newsletters ist, dass nach § 24 Abs. 3 "In jedem wiederkehrenden elektronischen Medium der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers anzugeben" sind.
Weiterführende Links:
Mitteilung SOM 01/05, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster der TU-Universitätsdirektion
Mediengesetz - Gesetzestext als HTML, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster (403/BNR XXII. GP)
Internet 4 Jurists, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster