Aktiv wahlberechtigt sind alle Angehörigen des wissenschaftlichen Personals und des allgemeinen Universitätspersonals, die zum Stichtag 20. Oktober 2016 in einem aktiven Dienstverhältnis zur TU Wien standen. Vor Ort erhalten Sie von der Wahlkommission einen Stimmzettel. Die Behindertenvertrauensperson wird von der Personengruppe des allgemeinen Personals mit einem zusätzlichen Stimmzettel gewählt.
Beachten Sie bitte, dass vom wissenschaftlichen und allgemeinen Personal an der TU Wien lt. UG 2002 jeweils unterschiedliche Personen-Gruppen für die Betriebsratswahl zur Verfügung stehen und dass sich die beiden Wahllokale an unterschiedlichen Orten befinden. Wichtig: Bitte nehmen Sie zur Wahl einen Lichtbildausweis mit!
Wissenschaftliches Personal
Das wissenschaftliche Personal wählt am 16. und 17. November , jeweils 10:00 bis 16:00 Uhr, im TU Corner, Ecke Ressegasse/Wiedner Hauptstraße.
Details & Kandidat_innen:
info.tuwien.ac.at/E092, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster
Allgemeine Universitätsbedienstete
Das allgemeine Personal wählt am 16. und 17. November, jeweils 8:00 bis 17:00 Uhr, im Besprechungszimmer des Betriebsrats, Wiedner Hauptstraße 7, Erdgeschoss.
Details:
betriebsrat.tuwien.ac.at/ap, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster
Interessensvertretungen:
Betriebsrat: Aufgaben, Rechte und Pflichten
Der Betriebsrat nimmt die Interessen der Angehörigen der TU Wien wahr. Betriebsrät_innen sind die erste Anlaufstelle für Beschäftigte, die Probleme an ihrem Arbeitsplatz haben. Betriebsrät_innen agieren dabei nicht in einem rechtsfreien Raum. Das “Arbeitsverfassungsgesetz” gibt ihnen umfangreiche Rechte, die Interessen der Beschäftigten zu vertreten – wenn zu wenig Lohn bezahlt wird, im Falle einer Kündigung, bei unzumutbaren Arbeitsbedingungen. Im Sinne eines Interventionsrechts ist der Betriebsrat berechtigt, Missstände im Betrieb bei zuständigen Stellen außerhalb (Arbeitsinspektorat, Sozialversicherung, Arbeiterkammer, Gewerkschaft usw.) aufzuzeigen und Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel zu verlangen. Der Betriebsrat ist auch berechtigt, Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen, der Ausbildung, der menschengerechten Arbeitsgestaltung einzubringen und gegebenenfalls entsprechende Betriebsvereinbarungen darüber abzuschließen.
Bild: © Thomas Siepmann / pixelio.de