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Sexuelle Belästigung an Universitäten - Thematisieren statt Tabuisieren

Ein Überblick über Definitionen, Reaktionen und Anlaufstellen.

Stoppschild als Symbolbild

Symbolbild

Im Zuge der aktuellen Berichterstattungen wird deutlich, dass sexuelle Belästigung und sexualisierte Gewalt nicht kleinzureden sind. Es handelt sich um ein gesamtgesellschaftliches Problem, das die längste Zeit tabuisiert worden ist. Medien haben sich des Themas angenommen. Dabei wird Belästigung vielfach auf „was darf man/mann noch, um zu flirten“ umgedeutet, womit der Fokus von hierarchischem bzw. übergriffigem Verhalten auf gegenseitige Missverständnisse verschoben wird.

Definitionen…

Ab wann ist eine Handlung auch eine sexuelle Belästigung (z.B. durch Sprechen, Berühren, Ansehen, etwas Zeigen, Geräusche machen / weiter verbreiten usw.)? Die Frage ist leicht zu beantworten: Wenn für die betroffene Person die Grenze überschritten wird, ist es belästigend. Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster fasst konkret darunter ein „der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten“ (§ 8), öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster, das unangebracht, in der Würde verletzend und unerwünscht ist. Vielfach werden bei Belästigungen vorhandene Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse ausgenützt oder Hierarchien herzustellen versucht. Zugleich gibt es Beschuldigte, die sich keines Fehlverhaltens bewusst sind und auch nach Bekanntwerden der Vorwürfe noch davon ausgehen, die Handlungen hätten ‚witzigen‘ oder ‚kumpelhaften‘ oder ‚gewohnten‘ Charakter gehabt: Auch aus diesen Gründen hat die TU Wien dazu in der Betriebsvereinbarung für partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster der TU Wien bereits 2013 im Punkt 4. (Begriffe) eine grundlegende Klarstellung anhand des B-GlBG formuliert:

„Bei sexueller Belästigung handelt es sich um nicht erwünschte verbale oder körperliche Annäherungen sexueller Natur. Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt bzw. für die betroffen Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist. Dazu zählen beispielsweise

  • unerwünschter Körperkontakt,
  • anzügliche Bemerkungen, Kommentare oder Witze,
  • Zeigen sexistischer oder pornografischer Darstellungen (z.B. am PC, Pin-Up-Kalender bzw. Torten, Gebäck, Buffet-Anordnungen usw.),
  • Aufforderung zu sexuellen Handlunge,
  • Andeutungen, dass sexuelles Entgegenkommen berufliche Vorteile bringen könnte.“

Reaktionen

Für Studierende bzw. in einem Lehrverhältnis stehende ist der letzte Satz entsprechend analog zu verstehen, dass die Prüfungs- oder Ausbildungssituation statt „beruflich“ gemeint ist. Viele Lehrende sind daher dazu übergegangen, mündliche Prüfungen unter vier Augen nur bei offener Türe abzuhalten oder Prüfungen im Beisein neutraler Dritter abzuhalten.

Die TU Wien möchte als Ausbildungs- und Bildungseinrichtung sowie als Arbeitgeberin auch dieser Art von Dienstpflichtverletzung (gem. § 9 B-GlBG, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster) dezidiert entgegenwirken und hat daher im Rahmen der Betriebsvereinbarung die entsprechenden Anlaufstellen angeführt:

Für Studierende:

Für Beschäftigte aller Dienstverhältnisse (Beamtete, Vertragsbedienstete, Angestellte nach dem Kollektivvertrag):

Alter Hut und neues Strafrecht:

Im Jahr 2016 wurde sexuelle Belästigung, durch die Erweiterung des Strafrechtsparagrafen mit der Bezeichnung „Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen (StGB § 218, gültig seit 1.1.2016, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster) des Absatz 1 mit einem Strafmaß von einer „Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ im Absatz 1a erweitert: „Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt.“

Grenzbereiche…

Was aber, wenn eine beanstandete Handlung, ein kritisierbares Verhalten weder subtil noch drastisch mit (sexueller) Intimsphäre zusammenhängt? Sowohl das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz als auch die oben erwähnte TU Betriebsvereinbarung benennen auch die (allgemeine) Belästigung als Fehlverhalten. „Von einer Belästigung spricht man, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die die Würde der betroffenen Person verletzt, für die dies unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und dadurch ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld geschaffen wird.

Beispiele:

  • Belästigung durch Sprache:
    • Beleidigende und herabsetzende Äußerungen und Beschimpfungen im Zusammenhang mit Alter, mit der ethnischen Herkunft, mit der sexuellen Orientierung usw. wie z.B. „in deinem Alter, das schaffst du nicht mehr!“
    • Ausländerfeindliche Witze
    • Drohungen, Erniedrigungen, lächerlich machen
    • Abwerten, wenn Betroffene sich wehren
  • Belästigung durch Mimik, Gestik und Verhaltensweisen:

Weitere Informationen zu…

FAZIT:

Sprache bzw. jegliche Ausdrucksweise und jedes Verhalten sollte achtungsvoll und angemessen sein. Wer sich korrekt und neutral bzw. geschlechtergerecht ausdrückt, Menschen immer respektvoll behandelt gibt ein gutes Beispiel für partnerschaftliches Zusammenarbeiten – auch und insbesondere bei Weihnachtsfeiern.