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Lange erwartet – nun in Kraft: Das nationale HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG)

Lange erwartet – nun in Kraft: Das nationale HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG). Mit 25. Februar 2023 wurde das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) in Kraft gesetzt. Dieses basiert auf der EU Whistleblower-Richtlinie, die bereits bis zum 17.12.2021 in Österreich umgesetzt hätte werden sollen.

Das Parlament in Wien.

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Das Parlament in Wien.

Die Pflicht zur Einrichtung eines Meldesystems trifft auch juristische Personen öffentlichen Rechts mit mindestens 250 Arbeitnehmer_innen und somit die TU Wien. Für die verpflichtende Umsetzung sieht der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des HSchG vor.

Wer kann melden

Jede Person mit beruflichem Kontext zur TU Wien, dazu zählen vor allem Mitarbeiter_innen aber u.a. auch ausgeschiedene und zukünftige Mitarbeiter_innen, Lehrlinge, Praktikant_innen sowie Mitarbeiter_innen von Subauftragnehmer_innen, Lieferant_innen und Werkauftragsnehmer_innen, muss die Möglichkeit haben, Missbräuche oder Rechtsverletzungen zu melden, ohne Vergeltungsmaßnahmen fürchten zu müssen.

Was kann gemeldet werden

Aktuell können nach dem HSchG ausschließlich Verstöße gegen EU-Recht u.a. in Bezug auf Geldwäsche, Wettbewerbs- und Beihilfenrecht, öffentliche Auftragsvergabe, Unternehmensbesteuerung, Datenschutz, Lebensmittel- und Produktsicherheit sowie Umweltschutz gemeldet werden. Lediglich einige wenige Bestimmungen aus dem nationalen Korruptionsstrafrecht wurden vom österreichischen Gesetzgeber zusätzlich in den Anwendungsbereich aufgenommen.

Wo und wie kann gemeldet werden

Die interne Meldestelle ist im Fachbereich Legal & Compliance angesiedelt und wird von den Meldestellenbeauftragten Elke Sagmeister für den Zentralen Bereich und Verena Dolovai für Forschung im 4-Augenprinzip betreut. Hinweise können aktuell an compliance@tuwien.ac.at gemeldet werden.

Schutz der Hinweisgeber_innen

Hinweise werden vertraulich behandelt und die Identität der Hinweisgeber_innen geheim gehalten. Wissentliche Falschmeldungen, die Auferlegung von Repressalien, die Hinderung eines_einer Hinweisgeber_in zur Abgabe eines Hinweises oder die Verletzung der Vertraulichkeit werden mit Geldstrafen sanktioniert.

Für Fragen zum HSchG und zum Meldesystem an der TU Wien können Sie sich jederzeit an die Meldestellenbeauftragten wenden.

Den genauen Wortlaut des Gesetzes können Sie hier einsehen., öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster