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Info-Mail 03/2019

Betriebsveranstaltungen, Geschenke, Anhebung GWG-Grenze, USt-Satz Druckwerke, Zahlungseingänge ohne Verwendungszweck

Themen:

  1. Betriebsveranstaltungen – Geschenke an TU Angehörige
  2. Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter ab 1.1.2020
  3. Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes für elektronische Druckwerke von 20% auf 10%
  4. Zahlungseingänge ohne Verwendungszweck

 

1. Betriebsveranstaltungen

Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Sie zielen u.a. darauf ab, den Kontakt untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern. Die Teilnahme muss allen Arbeitnehmer_innen offenstehen.

Die Kosten der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen, die für den_die Arbeitnehmer_in einen geldwerten Vorteil darstellen, sind bis zu einem Betrag von höchstens € 365,00 jährlich pro Mitarbeiter_in von den Lohnabgaben und der Sozialversicherung befreit.

 

Als Betriebsveranstaltungen gelten alle Firmenveranstaltungen eines Jahres, wie beispielsweise

  • Weihnachtsfeiern
  • Betriebsausflüge
  • kulturelle Veranstaltungen

 

Es dürfen daher die Ausgaben für solche Betriebsveranstaltungen den Betrag von € 365,00 pro Mitarbeiter_in im Kalenderjahr keinesfalls überschreiten.

Wir gehen davon aus, dass ein verantwortlicher Umgang mit Mitteln der TU Wien diesen Betrag ohnehin nicht annähernd tangiert.
 

Keine Betriebsveranstaltungen

Nicht als Betriebsveranstaltung gilt die Bevorzugung einzelner Mitarbeiter_innen, wie etwa

  • die Ehrung einzelner Jubilar_innen
  • die Verabschiedung einzelner Mitarbeiter_innen
  • der Empfang (Feier) von Mitarbeiter_innen anlässlich eines Geburtstages
     

Derartige Veranstaltungen sind daher privat zu finanzieren, sofern diese Veranstaltungen nicht allen Mitarbeiter_innen eines Institutes, oder einer Abteilung, oder einer Fakultät oder der TU Wien offenstehen.
 

Dies ist steuerlich nicht anders möglich, da eine derartige Veranstaltung als Sachbezug (bei Mitarbeiter_in lohn- und sozialversicherungspflichtig) versteuert werden müsste – ein Verwaltungsaufwand, der nicht zu rechtfertigen wäre.

 

Geschenke und Sachzuwendungen an Angehörige der TU Wien

Darüber hinaus sind Geschenke und Gutscheine zu persönlichen Anlässen privat zu finanzieren und eine Bezahlung aus Mitteln der TU Wien (unabhängig von der Finanzquelle Globalbudget oder Drittmittel) nicht zulässig.

2. Geringwertige Wirtschaftsgüter ab 1.1.2020

Im September 2019 wurde vom Nationalrat mit dem Steuerreformgesetz 2020 (StRefG 2020 – 227/BNR) die Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von derzeit € 400,00 auf € 800,00 beschlossen.

Daher wird ab 01.01.2020 der Anschaffungswert für das Anlegen einer Anlage von derzeit € 480,00 inkl. Steuer auf € 800,00 inkl. Steuer angehoben (gilt auch für FWF Anlagen).

Nebenkosten (Transport, Versand, Verpackung, Garantieverlängerung, Montage, Zoll, etc.) erhöhen weiterhin den Wert der Anlage.

Für wissenschaftliche Literatur und wissenschaftliche Datenträger gibt es betreffend Betragsgrenze keine Änderungen (immer zu aktivieren).

 

3. Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes für elektronische Druckwerke
von 20% auf 10%

Im September 2019 wurde vom Nationalrat mit dem Steuerreformgesetz 2020 (StRefG 2020 – 227/BNR) die Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes für elektronische Druckwerke von 20% auf 10% beschlossen. Daher gilt ab 01.01.2020 der Steuersatz von 10% nicht nur für Druckwerke in Papierform, sondern auch für Druckwerke in elektronischer Form (Online, Download, CDs, etc.).

Die Begünstigung ist nicht anzuwenden, wenn das elektronische Medium vollständig oder im Wesentlichen (audio)visuelle Inhalte (z.B. Videos) aufweist oder eine Interaktionsmöglichkeit hat (z.B. Routenplanfunktion einer elektronischen Karte), die physischen Druckwerken originär nicht zukommen können.

Folgende Funktionen von elektronischen Publikationen sind für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes jedoch unschädlich:

  • Kommentar-Funktion von Artikeln im Rahmen eines Online-Forums
  • elektronischer Zugriff auf mehrere Zeitschriften und Bücher
  • Suchfunktion in elektronischen Zeitschriften und Büchern, auch übergreifend über die einzelnen Zeitschriften und Bücher
  • elektronischer Zugriff auf bereits in früheren Perioden veröffentlichte Zeitschriften
  • begleitende Videoinhalte (z.B. Interviews iRv Artikeln einer elektronischen Zeitschrift) oder begleitende interaktive Grafiken
  • Verlinkungen innerhalb eines elektronischen Buches
  • Verlinkungen zu Internetadressen
  • die Möglichkeit, am Text Notizen vorzunehmen

 

Hierfür ist das Steuerkennzeichen V4 (Vorsteuer nicht abzugsfähig 10%) bzw. R3 (Reverse Charge 10%) zu verwenden.

 

4. Zahlungseingänge ohne Verwendungszweck

Aufgrund der Änderung unserer Hausbank und Zusammenlegung der Girokonten bei der Raiffeisenlandesbank kommt es in letzter Zeit immer häufiger zu Zahlungseingängen ohne Angabe des Verwendungszwecks wie z.B. Rechnungsnummer, Innenauftrag, Institut oder Projektname, was zu zeitintensiven Recherchen in der Quästur/Girokontenbetreuung führt.

Wir möchten darauf aufmerksam machen, dass wir ab nächstem Jahr Zahlungseingänge ohne Verwendungszweck oder Einzahlungen, welche nicht zu zuordnen sind, zurückweisen müssen.