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Coronavirus – Update: Revalidierung TISS G-Nachweise

Ab 1.2.2022 wird die Impfzertifikat-Gültigkeit im Grünen Pass für die 2. Teilimpfung verkürzt: neuer Upload aller TISS-G-Nachweise der TUW-Mitarbeiter_innen und -Studierenden nötig.

Foto des Haupgebäudes Karlsplatz mit Überschrift „Covid-19 Info“, dem Update-Datum und dem Update-Link: www.tuwien.at/corona

Ab 1. Februar 2022 wird die Gültigkeit von Impfzertifikaten im Grünen Pass für die 2. Teilimpfung verkürzt (neue Gültigkeit = 6 Monate/180 Tage – bisher 270 Tage). Für die 3. Teilimpfung bleibt die Gültigkeit von 9 Monaten (270 Tage) bis auf Weiteres aufrecht. Die Gültigkeitsdauer eines Genesungszertifikates oder eines Absonderungsbescheides beträgt weiterhin 6 Monate (180 Tage).

Neuer Upload aller TISS-G-Nachweise

Bei der Implementierung unseres TISS-G-Nachweises wurde besonderer Wert auf Datenschutzkonformität gelegt, das heißt, nach der Verarbeitung ausgewählter Daten aus den hochgeladenen Zertifikaten wird nur das errechnete Gültigkeitsdatum in TISS gespeichert. Dieser Umstand macht es bei so gravierenden Änderungen der Gültigkeitsdauern notwendig, dass per 1. Februar 2022 alle bis dato in TISS hochgeladenen Nachweise für den Zutritt für ungültig erklärt werden müssen.

Call to action

Um die aktuellen Gültigkeitsdaten in TISS zu hinterlegen und die Zutrittsberechtigung wieder anzeigen zu können, müssen Nutzer_innen ihre aktuellen EU-konformen Zertifikate (digital green certificates) neu hochladen! Für diese Aktion ist eine Übergangsfrist von 20. bis 31. Jänner 2022 vorgesehen. In der Übergangsfrist neu hochgeladene Zertifikate werden anhand der neuen Vorgaben berechnet und behalten ihre Gültigkeit über den am 1. Februar hinaus.

Review beim TUW-Checkin

TUW-Angehörige, die bisher beim TU-Checkin, öffnet in einem neuen Fenster ihre nicht-EU konformen Impf- oder Genesungszertifikate oder vom Standard abweichende Nachweise überprüfen und deren Gültigkeit in TISS eintragen ließen, müssen diese Validierung bitte ab 20.1.2022 erneut und persönlich beim TU-Checkin vornehmen lassen. Diese Vorgehensweise gilt insbesondere für Personen, deren Impfnachweis eine Impfung gegen COVID-19 mit einem gelisteten Vakzin in der aktuellen COVID-19-Einreiseverordnung (Anlage C) zeigt.