Antragstellung

Die Rückzahlung des Studienbeitrages wird auch immer wieder als "Rückerstattung" bezeichnet. Gemeint ist im Falle der TU Wien dasselbe. Die Rückzahlung kann aus mehreren Gründen erfolgen.

Ordentliche Studierende (ausgenommen Studierende mit dem Aufenthaltstitel "Aufenthaltsbewilligung Studierender") können in der Studienabteilung einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen. Die Rückzahlung/Rückerstattung umfasst ausschließlich den Studienbeitrag! Der ÖH-Beitrag ist immer zu entrichten.

ACHTUNG! GESETZLICHE FRIST!

Der Antrag auf Rückzahlung, öffnet eine Datei in einem neuen Fenster des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden 31. Oktober in der Studienabteilung mittels Jira, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster unter Beilegung der eingescannten Originaldokumente zu stellen. Diese Frist kann ausnahmslos nicht verlängert werden!

Gründe für die Rückzahlung

Rückzahlung gemäß Studienbeitragsverordnung

Gemäß Studienbeitragsverordnung erfolgt eine Rückzahlung dann, wenn die Nachweise für einen Erlassgrund des Studienbeitrages nicht innerhalb der Frist vorgelegt werden konnten und deshalb für das aktuelle Semester der Studienbeitrag bezahlt worden ist.

Rückzahlung gemäß rektoralem Beschluss

Der Studienbeitrag wird auf Beschluss des Rektorats , öffnet eine externe URL in einem neuen Fensterin folgenden Fällen zurückgezahlt:

  1. Der_Die Studierende hat den vorgeschriebenen Studienbeitrag bezahlt. Es wird jedoch in der Folge für das betreffende Semester ein Erlasstatbestand wirksam und von ihr oder ihm noch vor Ende der Fortmeldefrist geltend gemacht (z.B. verspätete Zuerkennung eines Mobilitätsstipendiums), wenn der_die Studierende im betroffenen Semester an keiner anderen österreichischen Universität ein Studium betreibt (die Mitbelegung an anderen Universitäten ist davon ausgenommen).

  2. Der_Die Studierende hat mehr als den festgelegten Studienbeitrag entrichtet, die Überbezahlung wird rückerstattet.

  3. Der_Die Studierende hat den Studienbeitrag unvollständig oder zu spät entrichtet und es wird keine Fortsetzungsmeldung bewirkt. Die Einzahlung wird rückerstattet.

  4. Der_Die Studierende hat den vorgeschriebenen Studienbeitrag einbezahlt, verliert jedoch noch vor Ende der Fortmeldefrist des betreffenden Semesters die Eigenschaft eines_einer beitragspflichtigen Studierenden. (z.B. wenn der Studienabschluss aufgrund der Nachwirkung der Fortsetzungsmeldung des Vorsemesters auch ohne Beitragszahlung für das aktuelle Semester möglich gewesen wäre oder wegen Studienabbruchs, wenn der_die Studierende im betreffenden Semester noch zu keiner Prüfung angetreten ist und auch keine wissenschaftliche Arbeit zur Beurteilung eingereicht hat), wenn der_die Studierende im betroffenen Semester an keiner anderen österreichischen Universität ein Studium betreibt (die Mitbelegung an anderen Universitäten ist ausgenommen).