Immobilienrecht

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Immobilienrecht

Das Immobilienrecht umfasst die Vermietung/Anmietung, Leihe und prekaristische Gebrauchsüberlassung von Geschäftsräumlichkeiten/Wohnungen. Bei der Miete wird eine unverbrauchbare Sache auf eine gewisse Zeit entgeltlich überlassen.

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Anmietung/Vermietung einer Geschäftsräumlichkeit

Die Anmietung/Vermietung einer Geschäftsräumlichkeit erfolgt befristet für einen bestimmten Zeitraum. Die Anmietung erfolgt durch die TU Wien und bedarf zu deren Gültigkeit als dem Rektorat vorbehaltenes Rechtsgeschäft der Unterfertigung durch das laut Geschäftsordnung des Rektorats zuständige Rektoratsmitglied. Mietverträge sind zur Gültigkeit der Befristung schriftlich (beidseitige Unterschrift, kein Scan) abzuschließen. Im Mietvertrag sind Mietdauer, Mietzins, Wartungs-, Instandhaltungs- und Erhaltungspflichten, Übernahmezustand, Rückbaupflichten, etc. zu regeln. Mietverträge sind zu vergebühren. Vor der Übernahme des Mietgegenstands /beim Auszug ist ein Übernahme-/Übergabeprotokoll mit sämtlichen Mängeln zu unterfertigen.

Folgende Dokumente und Informationen sind zu beschaffen:

  • Entwurf eines Mietvertrags durch den Vermieter
  • Lageplan
  • Informationen über die Größe der anzumietenden Räumlichkeit, Anschrift, bei der Miete einzelner Räume die Raumnummern

Leihe eines Geschäftsraums

Leihe ist die unentgeltliche zur Verfügung Stellung eines Raums. Die bloße Zahlung verbrauchsabhängiger Betriebskosten (eigene Zähler) schadet nicht.

Prekaristische Nutzung eines Raums

Ein Prekarium ist die unentgeltliche zur Verfügung Stellung eines Raums gegen jederzeitigen Widerruf. Die bloße Zahlung verbrauchsabhängiger Betriebskosten (eigene Zähler) schadet nicht.

Mag.a iur. Dr.in iur. Irene Titscher

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