Studentische Mitarbeiter_innen
Studentische Mitarbeiter_innen sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer_innen, die bei Abschluss des Arbeitsvertrages ein für die in Betracht kommende Verwendung vorgesehenes Master-/Diplom-Studium noch nicht abgeschlossen haben.
Studentische Mitarbeiter_innen in der Lehre - Tätigkeitsbeschreibung:
- Begleitende Betreuung der Studierenden im Rahmen der Lehrveranstaltung (keine eigenständige Lehre)
- Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen
- Mitwirkung bei der Durchführung der Lehrveranstaltungsevaluierung
- Durchführung von mit Lehraufgaben verbundenen Verwaltungstätigkeiten
Studentische Mitarbeiter_innen in Forschung und Verwaltung - Tätigkeitsbeschreibung:
- Mitwirkung bei Forschungsprojekten
- Mitwirkung bei Verwaltungsaufgaben
Voraussetzung:
Voraussetzung für eine Anstellung als Studentische Mitarbeiter_in ist ein laufendes einschlägiges Bachelor- oder Diplom-/Masterstudium. Beim Studium muss es sich um ein für die vorgesehene Verwendung einschlägiges Studium handeln.
Beispiele:
- Abschluss eines einschlägigen Studiums:
Eine Person hat ein Masterstudium in Geodäsie und Geoinformation abgeschlossen und kann daher kein Arbeitsverhältnis als Studentische_r Mitarbeiter_in am Department für Geodäsie und Geoinformation eingehen, sofern die Verwendung iZm einer Lehrveranstaltung im Rahmen des bereits abgeschlossenen Curriculums steht.
- Abschluss eines nicht einschlägigen Studiums:
Eine Person hat ein Architekturstudium abgeschlossen und absolviert zusätzlich ein Studium in der Raumplanung. Eine Anstellung bzw. die Fortsetzung der Verwendung als Studentische_r Mitarbeiter_in am Department für Raumplanung ist möglich.
Beschäftigungsausmaß:
Die Anstellung darf höchstens 20 Stunden/Woche umfassen.
Vertragsdauer:
Anstellungen sind wiederholt befristet möglich und enden automatisch am Ende des Semesters, in dem das Master-(Diplom-) Studium abgeschlossen wird, längstens nach einer Dauer von 4 Jahren.
- Studentische Mitarbeiter_innen in der Lehre:
Arbeitsverträge werden jeweils für 5 Monate pro Semester abgeschlossen; für die höchstmögliche Gesamtdauer von 4 Jahren werden die Beauftragungsmonate zusammengezählt, im Höchstfall ergibt das 9 Semester.
Wintersemester: 1. Oktober - 28. (29.) Februar | Sommersemester: 1. März - 31. Juli - Studentische Mitarbeiter_innen in Forschung und Verwaltung können über die Dauer eines Semesters hinaus beschäftigt werden, max. 4 Jahre.
Einstufung lt. Kollektivvertrag:
Verwendungsgruppe C (einmalige Vorrückung nach 3 Jahren)
Ausländische Mitarbeiter_innen:
Ausländische Studentische Mitarbeiter_innen fallen unter die Ausnahmeregelung für das wissenschaftliche Personal und können mit dem Aufenthaltstitel „Student“ als Studentische Mitarbeiter_in beschäftigt werden. Jede andere Beschäftigung ist nur nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zulässig und bedarf einer Zweckänderung des Aufenthaltstitels.
Bitte beachten!
- Tutor_innen, Studienassistent_innen und Projektassistent_innen ohne Studienabschluss sind der Verwendungsgruppe der „Studentischen Mitarbeiter_innen“ im KV zuzuordnen und es gelten daher die dort vorgesehenen spezifischen Regelungen
Die Tätigkeit von Studienassistent_innen und Projektassistent_innen ohne Studienabschluss unterscheidet sich nur in der Form der Finanzierung (Global- vs. Drittmittelbudget)
Es wird nur mehr zwischen Studentischen Mitarbeiter_innen in der Lehre und Studentischen Mitarbeiter_innen in Forschung und Verwaltung unterschieden
- Studienassistent_innen und Projektassistent_innen ohne Studienabschluss werden als Studentische Mitarbeiter_innen in Forschung und Verwaltung zusammengefasst
- Projektassistent_innen ohne Studienabschluss können nicht zusätzlich noch in der Lehre tätig sein à entweder Studentische_r Mitarbeiter_in in der Lehre oder Studentische_r Mitarbeiter_in in Forschung und Verwaltung
- Damit entfällt auch die bisher notwendige Prüfung des Arbeitszeitausmaßes, insbesondere in der Ferialzeit, in der Studentische Mitarbeiter_innen bis zu 40 h/Woche beschäftigt werden dürfen
- Beschäftigungsausmaß wird nun auch für Studentische Mitarbeiter_innen in der Lehre im Arbeitsvertrag/Dienstzettel ausgewiesen
- Projektmitarbeiter_innen – also allgemeines Personal, dass für Forschungs- oder Drittmittelprojekten aufgenommen wird – können künftig nicht auch noch zusätzlich als Studentische Mitarbeiter_innen in der Lehre (derzeit: Tutorium) eingesetzt werden. Für Studentische Mitarbeiter_innen gelten spezielle Regelungen zur Arbeitszeit
- Beginn der neuen Regelungen: Sommersemesters 2019