Studierende mit einer Behinderung, die länger als sechs Monate andauert, haben das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn sie die Prüfung in der vorgesehenen Form aufgrund ihrer Behinderung nicht ablegen können und die Anforderungen durch die abweichende Prüfungsmethode nicht verändert werden (UG § 59 (1) 11):

Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

Wie die Prüfung abzulegen ist, das ist mit dem/der Lehrveranstalterin rechtzeitig (!) zu vereinbaren, da oft auch organisatorische Vorkehrungen (z. B. bei Zeitverlängerungen) zu treffen sind.