Übersicht

Das UG 02 ist das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien. 

In Bezug auf Antidiskriminierung, Gleichbehandlung und Frauenförderung (Stand: 03.01.2018):

  • § 2 UG 02: Leitende Grundsätze: "9. Gleichstellung von Frauen und Männern; 10. soziale Chancengleichheit"
  • § 3 UG 02: Aufgaben von Universitäten: "9. Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung"
  • § 13 UG 02: Leistungsvereinbarung zwischen Bund und Universitäten, die die Frauenförderung miteinschließt
  • § 19 UG 02: Satzung von Universitäten, die den AKG, den Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan verlangt
  • § 20a UG 02: Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Kollegialorganen
  • § 20b UG 02: Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan (Inhalt, Vorschlagsrecht des AKG)
  • § 21 UG 02: Universitätsrat (Kontrolle der Frauenquote durch den AKG)
  • § 22 UG 02: Rektorat (Kontrolle der Frauenquote durch den AKG)
  • § 23a UG 02: Wahl der Rektorin oder des Rektors über die Findungskommission muss gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz das Diskriminierungsverbot beachten
  • § 25 UG 02: Aufgaben des Senats: u.a. "18. Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen"
  • § 41 UG 02: Frauenfördergebot
  • § 42 UG 02: Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen: AKG-Mitglieder sind weisungsfrei und dürfen nicht benachteiligt werden.
  • § 43 UG 02: Schiedskommission
  • § 44 UG 02: Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
  • § 45 UG 02: Verfahren
  • § 48 UG 02: Verschwiegenheitspflicht von Mitgliedern von Kollegialorganen und anderen Universitätsorganen
  • § 94 UG 02: Angehörige der Universität
  • § 97 UG 02: Wissenschaftliches und künstlerisches Universitätspersonal: Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
  • § 98 UG 02: Berufungsverfahren (Informationspflicht gegenüber AKG, Beschwerderecht des AKG)
  • § 99 UG 02: abgekürztes Berufungsverfahren
  • § 99a UG 02: abgekürztes Berufungsverfahren ohne fachliche Widmung
  • § 100 UG 02: Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb
  • § 103 UG 02: Habilitation
  • § 107 UG 02: Personalverfahren: Ausschreibung und Aufnahme
  • § 109 UG 02: Dauer der Arbeitsverhältnisse
  • § 141a UG 02: Zukünftige kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung: Ziel u.a. "6. Verbesserung der sozialen Durchmischung und Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit"

Gemäß § 44 UG 02  ist das Bundesgleichbehandlungsgesetz auf die Universitäten und daher auf alle Universitätsangehörigen anzuwenden.

Gesetzeswortlaut gesamt: Konsolidierte Fassung des B-GlBG, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes

Überblick über das B-GlBG (Stand: Jänner 2018):

I. Teil: Gleichbehandlung

  • 1. Hauptstück: Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern als Ziel (gem. §3)
    • § 4 B-GlBG: Gleichbehandlungsgebot im Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis
    • § 4a B-GlBG: Begriffsbestimmungen von Diskriminierungsgründen
    • § 5 B-GlBG: Auswahlkriterien, die nicht diskriminierend herangezogen werden dürfen
    • § 6 B-GlBG: Keine Diskriminierung bei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen
    • § 7 B-GlBG: Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen: Geschlechtergerechtigkeit (auch in der Sprache) und Frauenförderung
    • § 8 B-GlBG: Sexuelle Belästigung
    • § 8a B-GlBG: Definition von geschlechtsspezifischer Belästigung
    • § 9 B-GlBG: Diskriminierung ist Dienstpflichtverletzung (siehe ebenso § 16a)
    • § 10 B-GlBG: Vertretung von Frauen in Kommissionen
    • § 10a B-GlBG: Gebot der sprachlichen Gleichbehandlung
    • § 11 B-GlBG: Frauenfördergebot (§11a-d)
  • 2. Hauptstück: Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung)
    • § 13 B-GlBG: Gleichbehandlungsgebote in einem Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis
    • § 13a B-GlBG: Begriffsbestimmungen von Diskriminierungsgründen
    • § 13b B-GlBG: Ausnahmen bei den Diskriminierungsgründen
    • § 15 B-GlBG: Diskriminierungsfreie Ausschreibung
    • § 16 B-GlBG: Definition von Belästigung anderer Formen
    • [...]
  • 3. Hauptstück: Gemeinsame Bestimmungen für das 1. und 2. Hauptstück (Rechtsfolgen und Geltendmachung von Ansprüchen)
    • [...]

II. Teil: Institutionen und Verfahren

III. Teil: Sonderbestimmungen

  • [...]
  • § 41 B-GlBG: Sonderbestimmungen für Angehörige von Universitäten (u.a. Einrichtung des AKG, Frauenförderungsplan)
  • § 42 B-GlBG: Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Studium
  • [...]

 

Geschlechtergerechte Sprache und Verfahren basierend auf dem B-GlBG:

Sprachliche Gleichbehandlung:

Verfahrenserfordernisse zur Geschlechtergleichstellung:

Universitätsdebatte: UNIRAT der TU Wien ist rein männlich

05.03.2003 Konstituierenden Sitzung mit eindeutigen Ergebnis: Unirat der TU Wien komplett.

Vom Ministerium wurden DI Albert Hochleitner (GD Siemens Österreich) und DI Dr. Helmut Krünes (GF ARC) ernannt. Als 5. Mitglied wurde DI Othmar Pühringer (GD a.D. VA Tech) gewählt. Damit ist der Unirat der TU Wien österreichweit der Einzige, indem kein weibliches Mitglied sitzt.

Unirat TU Wien:
Der Gründungskonvent hat am 13. Jänner 2003 die Größe des Universitätsrates mit 5 festgelegt und die zwei von der TU zu entsendenden Mitglieder gewählt: Dipl.-Ing. Dr. Boris NEMSIC und Dkfm. Dr. Siegfried SELLITSCH.

Unirat Graz: "Schlag ins Gesicht der Frauen"
Ada Pellert, Vizerektorin der Uni Graz, kritisiert männliche Dominanz der Universitätsräte. "Es ist ein Schlag ins Gesicht der Frauen an der Universität, wenn Gender Mainstreaming bei wichtigen universitätspolitischen Entscheidungen plötzlich keine Rolle zu spielen scheint", so Vizerektorin Pellert. Hier zeige sich der Mangel des Universitätsgesetzes, dass keine spezielle Vorsorge für einen entsprechenden Frauenanteil in den höchsten Gremien der Universität getroffen habe. Dennoch sei sie "sehr überrascht "gewesen, dass man sich "an einer Universität, die sich in den letzten Jahren wirklich um die Gleichstellung bemüht hat, kein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis zu Stande gekommen ist" ...  (dieStandard.at, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster, 21. Jän, 2003).

UNIRÄTE: An den Unis sind die Räte männlich.
Nach sieben Wahlgängen ist nicht einmal ein Viertel der Plätze mit Frauen besetzt. 17:5 für die Männer. So lautet der Zwischenstand bei den Wahlen für die Universitätsräte. Oder andersrum: Nicht einmal ein Viertel der bis jetzt gewählten Uni-Räte sind Frauen, mehr als drei Viertel der bereits fix nominierten Mitglieder der neuen Uni-Gremien sind Männer (Grafik). Diese geschlechtsspezifische Schieflage zeigt sich anhand der Wahlergebnisse von sieben der 21 Unis, deren Gründungskonvente bis Ende Jänner ihre Kandidaten nominieren müssen.

13. Jänner 2003: Konstituierung des Dachverbandes der Universitäten:
Der Dachverband wird dabei fast ausschließlich männlich dominiert sein - von0 den 21 Vertreter_innen der Universitäten ist die Universitätsdirektorin Theresia Probst von der Akademie der bildenden Künste Wien die einzige Frau im Gremium. Damit wird eine Frauen"quote" von nicht mal fünf Prozent "erreicht"." (dieStandard.at, 07. Jän, 2003).

1. Oktober 2002: Beginn der Umsetzung des UG 2002

25. November 2002: Wahl der Vertreter_innen der Universitätsangehörigen in den Gründungskonvent

Das Ergebnis der Wahl in den Gründungskonvent:

APA W&B vom 26.11.2002, Rubrik: Bildung: TU Wien - Wahlen in den Gründungskonvent

(OM) - Insgesamt haben 8 Listen kandidiert, 5 davon in der Professorenkurie, 2 im Mittelbau und eine bei den Allgemeinen Universitätsbediensteten. Die Wahlbeteiligung lag insgesamt bei 26,6%. Betrachtet man die Wahlbeteiligung pro Kurie, so zeigt sich folgendes Bild: 76% der Professoren, jeder Fünfte aus dem Mittelbau (20%) und beinahe jeder Dritte der Allgemeinen Universitätsbediensten (29%) haben ihre Standesvertretung gewählt. Im Bereich des Mittelbaus wurde gleichzeitig über eine Aufforderung an die neu gewählten Parlamentarier abgestimmt, bei der sich 90% für eine Aussetzung des UG 2002 und neue Verhandlungen mit allen universitären Personengruppen um eine wirkliche Reform der Universitäten aussprachen; im Speziellen wurde eine Berücksichtigung berechtigter Forderungen des Mittelbaus, wie z.B. geeignete Mitbestimmmungs- und Mitgestaltungsmöglichkeiten aller der Universität angehörigen Personen, verlangt.

9. August 2002: Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien - Universitätsgesetz 2002 (BGBl. I Nr. 120/2002)
Dieses Gesetz trat voll am 1.Jänner 2004 in Kraft. 

Mit dem geplanten Universitätsgesetz sollen IN EINEM GESETZ Organisation, Studien und Dienstrecht an österreichischen Universitäten geregelt werden, die Universitäten selbst aus dem öffentlichen Bereich (als öffentliche Einrichtungen) ausgegliedert werden.

11. Juli 2002: Beschlussfassung im Nationalrat: Regierungsvorlage samt Ausschussänderungen + Abänderungen 2. Lesung, vorläufige Fassung vor Bundesrat.

17.April 2002: Stellungnahme des AKG der TU WIEN zum Entwurf des Universitätsgesetzes.