Sprache ist nicht neutral

Da durch Sprache Geschlechterrollen und –perspektiven reproduziert werden, ist es wichtig eine geschlechtergerechte Sprache zu verwenden. Als Hilfestellung zur Vermeidung von sprachlicher Diskriminierung und zur bewussten Verwendung von Sprache hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einen Folder mit Tipps zur geschlechtergerechten Formulierung herausgegeben. Der Folder informiert über die verschiedenen Möglichkeiten der geschlechtergerechten Sprache und verdeutlicht anhand von Beispielen deren Anwendung. Es werden auch Beispiele in englischer Sprache angeboten.

Der Folder, öffnet eine Datei in einem neuen Fenster kann heruntergeladen werden. Als Printversion kann es vom Büro des Arbeitskreises bezogen werden.

Für ein diskriminierungsfreies Verhalten ist eine geschlechterneutrale Schreibweise erforderlich (siehe Satzungsteil der TU Wien, § 11).

"Frauen sind mit gemeint" ist nicht geschlechtergerecht.

Geschlechtergerechtes Formulieren ist ein wichtiger Aspekt zur Herstellung der Geschlechtergleichstellung (vgl. § 1 (9) UG 02), da es sprachliche Gleichbehandlung ist. Das Sichtbarmachen von Frauen und Männern in der und durch die Sprache entspricht daher nicht nur grammatikalischer Genauigkeit, sondern angemessenem gesellschaftlichen Verhalten (vgl. § 3 (9) UG 02). Die geschlechtergerechte Sprache ist daher auch in Ausschreibungstexten anzuwenden.

Hier finden Sie genauere Informationen zu "Geschlechtergerechtes Formulieren in der öffentlichen Verwaltung".

Die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien veranschaulicht das Problemfeld mittels konkreter Beispiele (basierend auf empirischen Ergebnissen) und liefert einen rhetorischen Werkzeugkoffer, indem Argumente und Gegenargumente zur sprachlichen Gleichstellung demonstriert werden. Zudem wird auch thematisiert, wie eine visuelle Gestaltung geschlechtergerecht und frei von geschlechtsspezifischen Stereotypen erreicht werden kann. Den gelungenen Leitfaden finden Sie hier bereitgestellt zum Download, öffnet eine Datei in einem neuen Fenster und hier zum Bestellen, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster.

Weitere Leitfäden:

Sprachliche Gleichbehandlung ist grundlegend im System der Bundesverfassung und des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster enthalten.

Konkret ausformuliert wurde dazu in jüngerer Zeit bundesweit folgendes:

Regierungsbeschluss 2001:
"Die Mitglieder der Bundesregierung mögen in ihren Ressorts darauf achten, dass dem geschlechtergerechten Sprachgebrauch besonderes Augenmerk geschenkt wird."
Ministerratsvortrag des Bundesministers für Soziale Sicherheit und Generationen zum Thema „Geschlechtergerechter Sprachgebrauch“, von der Bundesregierung bei ihrer Sitzung am 2. Mai 2001 im Sinne des Antrages beschlossen.

Regelung des Frauenförderungsplans des BMBWK 2001:
„Sprachliche Gleichbehandlung. In Rechtsvorschriften, internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen des Ressorts sind unsachliche Differenzierungen zwischen Frauen und Männern zu vermeiden. Formulierungen sowie Organ- und Funktionsbezeichnungen sind so zu wählen, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen.“ ( § 16 des FFP d. BMBWK, BGBl. Nr. 94/2001)

Rundschreiben der Ministerin von 8. Mai 2002:
"Konkret bedeutet dies ein Abgehen von der Verwendung männlicher Sprachformen, in denen weibliche Personen lediglich „mitgemeint“ werden. Weiters sind so genannte „Generalklauseln“, d. i. die Formulierung zu Beginn eines Textes, dass die gewählten personenbezogenen Bezeichnungen für beide Geschlechter gelten, in Hinkunft zu unterlassen. Stattdessen sind Frauen ebenso wie Männer sprachlich sichtbar zu machen oder aber geschlechtsneutrale Formulierungen zu verwenden." 
(Rundschreiben Nr. 22/2002 mit der GZ 15.510/17-VII/B/2/02):

Auszug aus dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz:
§ 7 (2), öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster In Ausschreibungen von Arbeitsplätzen oder Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen.
Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten,  die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.
§ 10a (...) Ausschreibungen von Arbeitsplätzen (...) sowie an Bedienstete gerichtete Schriftstücke (...) haben Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder geschlechtsneutraler Form zu enthalten. (...)

Anwendungshilfe:
Informationsblatt, öffnet eine Datei in einem neuen Fenster des BM:UKK - mit konkreten Beispielen zur geschlechtergerechten Formulierung.