Regelung für die 50%-Frauenquote in Kommissionen

  • Erläuterung der Vorgangsweise bei der Besetzung der Kommissionen
  • Hier benötigte Formulare

HTU Wien - Nominierungen der Studierendenkurie

Wie unter der Berücksichtigung der 50%-Frauenquote bei der Nominierung von Kollegialorganen vorzugehen ist, erläutert dieser Leitfaden, öffnet eine Datei in einem neuen Fenster.

Vorgangsweise bei der Besetzung von Kommissionen zwecks Kontrolle der Einhaltung einer Frauenquote von 50% gem UG-Novelle 2015

Bei der Besetzung von Berufungs-, Habilitations- und Studienkommissionen ist aufgrund der jüngsten UG-Novelle ab 01.03.2015 die Einhaltung einer Frauenquote von mindestens 50% geboten. Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen hat die Aufgabe, die gesetzesgemäße Zusammensetzung dieser Kommissionen zu prüfen und kann, falls dies nicht der Fall ist, Einrede bei der Schiedskommission erheben und dies dem Ministerium zu melden.

Der AKG schlägt dazu, im Anschluss an ein Gespräch mit der/dem Stv. Senatsvorsitzenden, Vertreter_innen der Dekanate und den Sprecher_innen der im Senat vertretenen Personengruppen (im folgenden „Kurien“) folgende Vorgangsweise vor:

  1. Nach Einsetzung einer Berufungs-, Habilitations- oder Studienkommission durch den Senat nominieren die Vertreter_innen der drei Kurien der betreffenden Fakultät bzw. des Fachbereichs die von ihnen zu entsendenden Kommissionsmitglieder. Enthält der Nominierungsvorschlag einer Kurie weniger als 50% weibliche Mitglieder, so ist dies inhaltlich und nachvollziehbar zu begründen.
  2. Der Nominierungsvorschlag der jeweiligen Kurie samt Begründung ist auf dem Formular Kollegialorgan intern an die/den zuständige/n Fakultätsbeauftragte/n des AKG zu übermitteln UND an das Büro des AKG zu übermitteln.
  3. Nach Einlangen der Nominierungen aller drei Kurien (=Personengruppen) prüft der/die Fakultätsbeauftragte des AKG, ob für die so zusammengestellte Kommission insgesamt die Frauenquote von 50% erfüllt ist, bzw. wenn dies nicht der Fall ist, ob die angeführten Begründungen für die Nichterfüllung nachvollziehbar sind.
  4. Ist die Frauenquote erfüllt bzw. werden die Begründungen für die Nichterfüllung akzeptiert, wird die Nominierung durch die/den zuständige/n Fakultätsbeauftragte/n des AKG mit einem entsprechenden Vermerk des AKG auf dem Formular Kollegialorgan BMWF an das zuständige Dekanat und im cc: an das Sekretariat der/des Senatsvorsitzenden weitergeleitet. In diesem Falle gilt die Kommission als richtig zusammengesetzt.
  5. Wird ein Nominierungsvorschlag vom AKG nicht akzeptiert, weil er die 50%-Quote ohne zureichende Begründung nicht erfüllt, kann der AKG die Kurien (=Personengruppen) um Nachbesserung ihrer Nominierungsvorschläge ersuchen. Bei Beharren der Kurien auf ihrer Nominierung wird der AKG den Nominierungsvorschlag an das zuständige Dekanat und das Büro der/des Senatsvorsitzenden ohne Bestätigungsvermerk (oder mit dem Vermerk "nicht bestätigt") auf einem Formular Kollegialorgan intern übermitteln. Zugleich wird der AKG in diesem Falle binnen 4 Wochen ab der konstituierenden Sitzung der betreffenden Kommission die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung bei der Schiedskommission mittels Formular Kollegialorgan BMWF einbringen.

Zur Erleichterung des Verfahrens sollten die beiliegenden Formulare benutzt werden. Die Namen der jeweils nominierten Personen sowie Nachweise der Begründungen für eine Nichteinhaltung der 50%-Quote sind dem Formular beizulegen.

Auch auf Kommissionen, die vom Senat zwar bereits eingesetzt wurden, aber noch nicht konstituiert wurden, ist die Quotenregelung bereits anzuwenden. Kommissionen, die sich bereits vor dem 01.03.2015 konstituiert haben, sind davon nicht betroffen.

Sollte in einer bestehenden Kommission ein Mitglied ausfallen und durch ein neues Mitglied ersetzt werden müssen, so gilt dies formal als Neukonstituierung und es gilt jedenfalls die 50%-Quote. In diesem Fall ist der AKG unverzüglich von der Neubesetzung zu informieren.