Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist ein gemäß Universitätsgesetz 2002 (UG 02) vom Senat eingesetztes Kollegialorgan.
Seine aus den Rechtsgrundlagen des Universitätsgesetzes sowie des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes erwachsenden Aufgaben und Rechte werden durch die Mitglieder einzeln, zu zweit oder durch den AKG als Gremium wahrgenommen.

Unsere Aufgaben

a) Der AKG wirkt Ungleichbehandlung und Diskriminierung entgegen, vor allem durch die Kontrolle von Personalverfahren.

  • Begleitung der Aufnahme von wissenschaftlichem und allgemeinem Universitätspersonal
    (auch von Drittmittel,- befristetem und Vertretungspersonal).
  • Ausübung der Kontrollrechte in sonstigen Personalangelegenheiten (v.a. Verlängerung, Beförderung, Verwendungsänderung).
  • Begleitung von Berufungs- und Habilitationsverfahren.
  • Anrufung der Schiedskommission bei Beharrungsbeschlüssen entscheidungsbefugter Universitätsorgane.
  • Antragstellung an die Bundes-Gleichbehandlungskommission auf Erstattung von Gutachten über das Vorliegen von Ungleichbehandlung.

b) Der AKG bietet Beratung in Gleichbehandlungsfragen sowie betreffend Mobbing und (sexuelle) Belästigung.

  • Beratung des Senats und der beratenden Kollegialorgane der TU Wien.
  • Beratung und Unterstützung von Universitätsangehörigen in Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Gleichbehandlung gemäß B-GIBG sowie der Frauenförderung.
  • Teilnahme an inner- und interuniversitären Arbeitsgruppen oder Vernetzungen und Einbringen des Gleichbehandlungswissens.
  • Beratung und Bewusstseinsarbeit betreffend Mobbing und (sexuelle) Belästigung für
    Leitungspersonen und Angehörige der TU.
  • Beratung und Bewusstseinsarbeit zu Möglichkeiten der Förderung eines menschenfreundlichen Arbeitsklimas.
  • Entwicklung neuer Strategien zum Diskriminierungsschutz, zur Gleichstellung von Frauen und Männern, zur Frauenförderung, zu Gender Mainstreaming oder der Vereinbarkeit von Universitätstätigkeit und Familie.

c) Der AKG informiert über (sprachliche) Gleichbehandlung, Gleichstellung, Gender Mainstreaming und Frauenförderung.

  • Erarbeitung und Veröffentlichung von Themenzusammenfassungen
  • Bewusstseins- und Informationsarbeit über einzelne Problemstellungen, wie (sexuelle) Belästigung oder Mobbing.
  • Einzelne Informationsdienstleistungen im Themenbereich Gleichbehandlung, Gleichstellung, sprachliche Gleichbehandlung, Gender Mainstreaming und Frauenförderung auf Anfrage.
  • Ausarbeitung eines jährlichen Tätigkeitsberichts für den Universitätsrat und das Rektorat.

Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit des AKG

  • Einsichtsrecht in alle Unterlagen und Daten, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitskreises erforderlich ist.
  • Recht auf Anrufung der Schiedskommission.
  • Anhörung der oder des Vorsitzenden des Arbeitskreises in den Sitzungen des Universitätsrates zu Tagesordnungspunkten, die den AKG-Aufgabenbereich betreffen.
  • Recht auf Erstellung eines Vorschlages für den Frauenförderungsplan der Universität.
  • Recht auf Auskunft in allen inneruniversitären Angelegenheiten, soweit dies für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags erforderlich ist.
  • Stellungnahmerecht zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen im Bereich Universitätsrecht, Gleichbehandlung und naheliegenden Feldern.
  • Vorschlag der/des Kinderbetreuungsbeauftragten.
  • Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit der Mitglieder.
  • Keine Behinderung der Mitglieder des Arbeitskreises bei der Ausübung ihrer Befugnisse und keine Benachteiligung wegen dieser Tätigkeit in ihrem beruflichen Fortkommen.

  • Die Mitglieder des Arbeitskreises agieren weisungsfrei und unabhängig.
  • Die Mitglieder des Arbeitskreises unterliegen der Amtsverschwiegenheit, betreuen die an sie herangetragenen Problemstellungen unter Wahrung von Diskretion und Vertraulichkeit (Beratung, Information und Begleitung).
  • Auf Wunsch der Betroffenen wird der konkrete Fall an die entsprechenden Organe der Technischen Universität Wien herangetragen.

Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, dass die Entscheidung eines Universitätsorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts darstellt, ist er berechtigt, innerhalb von zwei Wochen die Schiedskommission anzurufen. Diese entscheidet endgültig mit Bescheid.


Wichtig:
Betrifft die Beschwerde des Arbeitskreises eine Entscheidung über die Begründung, wesentliche Veränderung oder Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, so ist die Vollziehung der Entscheidung des Universitätsorgans bis zur Entscheidung der Schiedskommission unzulässig bzw. unwirksam.

Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist kein Entscheidungsorgan und keine Beurteilungsinstanz.

Das Gleichstellungsziel von 50% Frauenanteil (lt. B-GlBG) ist in den meisten Bereichen von Personal, Ressourcen und Mitentscheidung noch lange nicht in Sicht.
Umso mehr müssen daher Gleichbehandlung und Antidiskriminierung, Gleichstellung und Frauenförderung in allen Entscheidungsprozessen der Personalpolitik, in Forschung und Lehre, sowie in den Zielvereinbarungen umgesetzt werden (Prinzip von Gender Mainstreaming, vgl. § 2 UG 02).
Der Arbeitskreis als universitäres Kollegialorgan zur Beratung und Kontrolle von Gleichbehandlung begleitet daher die Umsetzung des Frauenförderungsplans und berichtet über allfällige Erfolge im Rahmen seines Jahresberichts. Wenn erforderlich, werden Stellungnahmen über universitäre Verordnungen erarbeitet und Verbesserungsvorschläge unterbreitet.