Warum ein Doktoratsstudium an der TU Wien?

Die TU Wien gehört zu den führenden Technischen Universitäten im deutschsprachigen Raum. Promovierende der TU Wien bearbeiten anspruchsvolle wissenschaftliche Fragestellungen und werden von Wissenschaftler_innen betreut, die ausgewiesene Expert_innen in ihrem Forschungsgebiet sind! An der TU Wien wird ein Forschungs- und Lehrumfeld gefördert, in dem wissenschaftlicher Erkenntnisgewinn, Qualifizierung für die Lehre und berufliche Qualifizierung optimal ineinandergreifen.

Was erwartet mich in einem Doktoratsstudium?

Das Kernelement der Doktoratsausbildung an der TU Wien ist die Schaffung von Wissen durch eigenständige Forschung. Die Doktoratsstudierenden sind Nachwuchsforscher_innen, die eine tragende Säule der universitären Forschungsleistung bilden. Durch ihre Ausbildung erwerben sie ein systematisches Verständnis eines Fachgebiets, zusammen mit der Beherrschung der damit verbundenen Fähigkeiten und Methoden sowie eigenständige wissenschaftliche Problemlösungskompetenz. Die Ausbildung führt zu einer substantiellen Forschungsleistung, welche hochwertige internationale Standards erfüllt.

Das Doktorat basiert auf einem selbständig ausgeführten Forschungsprojekt, das von einem fachlich befugten Wissenschaftler bzw. einer befugten Wissenschaftlerin begleitet und betreut wird. Diese Betreuung spielt eine zentrale Rolle und ist Voraussetzung für ein Doktoratsstudium an der TU Wien.

Promovierende haben die Pflicht, sich im Rahmen des Doktoratsstudiums inner- und außerhalb ihres Spezialgebiets weiter zu bilden (wissenschaftliche Vertiefung). Ein weiterer wichtiger Bestandteil des Doktorats ist die Ausbildung in der Lehre. Daher nehmen die meisten Doktoranden aktiv an der Lehrtätigkeit des eigenen Institutes teil.

Die Regelstudiendauer des Doktoratsstudiums beträgt 3 Jahre. Im Zentrum steht die Verfassung einer eigenständigen Dissertation, begleitet durch die Teilnahme an wissenschaftlichen Workshops, Konferenzen, Seminaren.

Die Resultate des jeweiligen Forschungsprojekts werden am Ende in einer schriftlichen Dissertation zusammengefasst, die in einer mündlichen kommissionellen Prüfung verteidigt wird. Nach erfolgreichem Abschluss wird je nach Fachgebiet einer der folgenden akademischen Grade verliehen:

Doktor der Technischen Wissenschaften (abgekürzt Dr.techn.)
Doktor der Naturwissenschaften (abgekürzt Dr.rer.nat.)
Doktor der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (abgekürzt Dr.rer.soc.oec.)

Einen Betreuer, eine Betreuerin finden

Um an der TU Wien ein Doktoratsstudium absolvieren zu können, muss ein/e fachlich befugte_r Wissenschaftler_in der TU Wien bereit sein, die Betreuung Ihrer Dissertation zu übernehmen. Besuchen Sie dazu die Website des Institutes jener Fakultät an dem Sie promovieren möchten und kontaktieren Sie direkt die Professor_innen die in Frage kommen.

Bitte beachten Sie, dass die Suche nach potentiellen Betreuungspersonen in Ihrer Verantwortung liegt. Eine Zulassung zum Doktorat garantiert nicht automatisch eine Betreuungszusage!

Zulassungsvoraussetzungen, Bewerbung und Zulassung

  • Bitte informieren Sie sich umfassend, ob Sie die Voraussetzungen und Bedingungen für ein Doktoratsstudium mitbringen hier.
  • Wenn sie die grundlegenden rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen, ist der nächste Schritt einen Betreuer bzw. eine Betreuerin zu finden.
  • Für Informationen zum Ansuchen um Zulassung zum Doktoratsstudium und zum Zulassungsverfahren finden Sie hier. Das Zulassungsverfahren wird von  unsererer Studienabteilung durchgeführt.

Weitere nützliche Informationen

1. Staatsangehörige von EU/EWR Staaten

Staatsangehörige der EU/EWR-Staaten benötigen zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich lediglich ein gültiges Reisedokument (Reisepass oder Personalausweis).
Ein Aufenthalt über 3 Monate ist jedoch bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde (Wien: Magistratsabteilung 35) binnen von 4 Monaten anzuzeigen. Sie erhalten danach eine Anmeldebescheinigung. Die Anmeldebescheinigung dient der Dokumentation des gemeinschaftlichen Niederlassungsrechtes.


2. Staatsangehörige aus Nicht-EU-/ EWR-Staaten („Drittstaatsangehörige“)

Die nachstehenden Ausführungen gelten ab einem Aufenthalt von über 6 Monaten. Dabei ist zu unterscheiden:

a. Doktoranden ohne Zulassungsprüfung:

Drittstaatsangehörigen wird eine „Aufenthaltsbewilligung Studierende“ ausgestellt, wenn sie ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität durchführen. Der Antrag ist vor der Einreise vom Ausland persönlich bei der Berufsvertretungsbehörde einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
Der Antrag wird von der Vertretungsbehörde an die zuständige Inlandsbehörde (Wien: Magistratsabteilung 35) weitergeleitet. Wenn die Inlandsbehörde den Antrag positiv entscheidet, werden Sie von der Vertretungsbehörde verständigt und müssen binnen 3 Monaten einen Antrag auf Erteilung eines Visums D zur Einreise nach Österreich stellen. Im Anschluss kann die Aufenthaltsbewilligung bei der Aufenthaltsbehörde im Inland binnen sechs Monaten ab der Verständigung abgeholt werden.
Wenn Sie aufgrund der Staatsangehörigkeit zur visumfreien Einreise berechtigt sind, können Sie den Antrag auf einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsbewilligung - Studierender" bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland stellen.


b. Doktoranden mit Zulassungsprüfung:
Falls Sie zur Aufnahme an der österreichischen Hochschule eine Zulassungs- oder Aufnahmeprüfung absolvieren müssen, gilt Folgendes:
Sie benötigen einen bedingten Zulassungsbescheid von der Universität, die diesen auf Antrag ausstellt. Mit diesem bedingten Zulassungsbescheid können Sie dann persönlich einen Antrag auf eine „Aufenthaltsbewilligung Studierender“ bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde stellen, wobei Finanzierung und Unterkunft nur „glaubhaft“ gemacht (und noch nicht endgültig nachgewiesen) werden müssen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Der Antrag sollte daher mindestens drei Monate vor dem Termin der Zulassungs- bzw. Aufnahmeprüfung eingebracht werden.
Im Falle einer positiven Entscheidung der Aufenthaltsbehörde stellt die Vertretungsbehörde ein Visum D mit einer 4-monatigenGültigkeitsdauer aus.
Sie reisen mit dem Visum zur Absolvierung der Zulassungsprüfung nach Österreich. Nach erfolgreich absolvierter Aufnahmeprüfung müssen Sie die Aufnahmebestätigung der Universität der Aufenthaltsbehörde vorlegen. Außerdem muss bei dieser Gelegenheit auch die Finanzierung der Unterkunft nachgewiesen werden. Die Aufenthaltsbewilligung muss dann innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums abgeholt werden.
Wenn Sie aufgrund der Staatsangehörigkeit zur visumfreien Einreise berechtigt sind, können Sie so an der Zulassungs-/Aufnahmeprüfung teilnehmen und den Antrag auf einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsbewilligung - Studierender" bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland stellen.


c. Aufenthalt im Rahmen von Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen der Europäischen Union oder im Rahmen eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Austauschprogrammes:
Drittstaatsangehörige, die an Austauschprogrammen oder Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen der Europäischen Union (Austauschstudierende, Stipendiatinnen und Stipendiaten) teilnehmen, wird für den Aufenthalt in Österreich eine "Aufenthaltsbewilligung — Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" ausgestellt.
Der Antrag kann in Österreich gestellt werden. Um nach Österreich einreisen zu können, muss zuvor bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Generalkonsulat) im Wohnsitzstaat persönlich ein Antrag auf ein Visum D gestellt werden. Soll die Erwerbstätigkeit sofort nach Einreise aufgenommen werden, muss das Visum D als Erwerbsvisum ("Visum D — Erwerb") beantragt werden.
Bei Antragstellung für das Visum sind bereits alle für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Sind die Unterlagen vollständig, wird das Visum mit einer sechsmonatigen Gültigkeitsdauer ausgestellt. Nach der Einreise kann bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland der Antrag auf "Aufenthaltsbewilligung — Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit" gestellt werden.
Wenn Sie aufgrund der Staatsangehörigkeit zur visumfreien Einreise berechtigt sind oder mit einem gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Schengenstaates einreisen, können Sie den Antrag auf einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsbewilligung - — Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit " bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland stellen.
Bitte beachten: Nach visumfreier Einreise oder Einreise mit einem Reisevisum C oder Aufenthaltsvisum D, welches nicht den Zusatz "Erwerb" beinhaltet, ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich nicht gestattet!
 

Ob Sie in Österreich arbeiten dürfen, hängt von der Staatsangehörigkeit, der Art der Tätigkeit und vom Typ des Aufenthaltstitels ab.

Studierenden mit der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ ist es grundsätzlich gestattet, während ihres Studienaufenthaltes einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Für eine unselbständige Tätigkeit (Arbeiten mit einem Arbeitsvertrag oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis) ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Bei Studierenden an österreichischen Universitäten entfällt aber die Arbeitsmarktprüfung. Studierende erhalten eine Beschäftigungsbewilligung für eine Beschäftigung, die das Ausmaß von für 20 Wochenstunden nicht überschreitet.

Beabsichtigt ein_e Student_in die Aufnahme einer wissenschaftlichen Tätigkeit (z.B. Studienassistent_in), muss keine Beschäftigungsbewilligung vom AMS eingeholt werden.
Ändert sich hingegen die Art der Tätigkeit oder wird eine Beschäftigung in einem nichtwissenschaftlichen Bereich aufgenommen, sind die notwendigen Bewilligungen einzuholen sowie eine allfällige Zweckänderung des Aufenthaltstitels zu beantragen.

Wer braucht was?

Staatsangehörige der EU-Staaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern) und EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein): keine Beschäftigungsbewilligung

Staatsangehörige der Schweiz: keine Beschäftigungsbewilligung

Staatsangehörige von Kroatien: Beschäftigungsbewilligung (Übergangsregelungen bis zum Jahr 2020) – ausgenommen Tätigkeiten in der wissenschaftlichen Lehre und Forschung

Staatsangehörige aus allen übrigen Staaten ("Drittstaaten"): Beschäftigungsbewilligung - ausgenommen Tätigkeiten in der wissenschaftlichen Lehre und Forschung

Infofolder

Taking your Doctorate (PhD) at TU Wien

Infofolder: Taking your doctorate at TU Wien pdf 2 MB