Seine Aufgaben sind im §25 Abs.1 des "Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien" (Universitätsgesetz 2002), öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster geregelt.

§ 25. (1) Der Senat hat folgende Aufgaben:

  1. Erlassung und Änderung der Satzung auf Vorschlag des Rektorates;
  2. Zustimmung zu dem vom Rektorat erstellten Entwurf des Entwicklungsplans innerhalb von zwei Monaten; stimmt der Senat nicht fristgerecht zu, ist der Entwicklungsplan dennoch an den Universitätsrat weiterzuleiten;
  3. Zustimmung zu dem vom Rektorat beschlossenen Entwurf des Organisationsplans innerhalb von zwei Monaten; stimmt der Senat nicht fristgerecht zu, ist der Organisationsplan dennoch an den Universitätsrat weiterzuleiten;
  4. Änderung der Größe des Universitätsrats und Wahl von Mitgliedern des Universitätsrats (§ 21 Abs. 6 Z 1, Abs. 6a und Abs. 7); 
  5. Zustimmung zur Ausschreibung für die Funktion der Rektorin oder des Rektors innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage durch den Universitätsrat; verweigert der Senat innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung, hat der Universitätsrat unverzüglich einen neuen Ausschreibungstext vorzulegen; stimmt der Senat neuerlich fristgerecht nicht zu, so geht die Zuständigkeit zur Ausschreibung auf die Bundesministerin oder den Bundesminister über. Trifft der Senat innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung, ist die Ausschreibung dennoch durchzuführen;

    5a. Erstellung eines Dreiervorschlages an den Universitätsrat für die Wahl der Rektorin oder des Rektors unter Berücksichtigung des Vorschlages der Findungskommission innerhalb von längstens vier Wochen ab Vorlage des Vorschlages. Weicht der Senat vom Vorschlag der Findungskommission ab, hat er dem Dreiervorschlag an den Universitätsrat eine schriftliche Begründung für seine Entscheidung anzuschließen. Bei der Erstellung des Dreiervorschlages ist das Diskriminierungsverbot gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz zu beachten; 
  6. Stellungnahme zu den Vorschlägen der Rektorin oder des Rektors bezüglich der Vizerektorinnen und Vizerektoren (Anzahl, Beschäftigungsausmaß und Wahlvorschlag);
  7. Mitwirkung bei der Abberufung von Mitgliedern des Universitätsrats, der Rektorin oder des Rektors sowie von Vizerektorinnen und Vizerektoren;
  8. Mitwirkung an Habilitationsverfahren;
  9. Mitwirkung an Berufungsverfahren;
  10. Stellungnahme an das Rektorat zu den Richtlinien zur strukturellen Gestaltung von Curricula;
    10a.Erlassung und Änderung der Curricula für Studien und Lehrgänge (§§ 56 und 58) nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Z 12 und § 54d Abs. 2; Erlassung und Änderung der Curricula für Studien (Paragraphen 56 und 58) nach Maßgabe der Paragraphen 22, Absatz eins, Ziffer 12 und 54d Absatz 2 ; 
  11. Festlegung von akademischen Graden und Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen;
  12. Abgabe von Gutachten im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 bei Beschwerden in Studienangelegenheiten;Abgabe von Gutachten im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, bei Beschwerden in Studienangelegenheiten;
  13. Anm.: Z 13 aufgehoben durch Art. 5 Z 8, BGBl. I Nr. 129/2017)Anmerkung, Ziffer 13, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 8, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017
  14. Einsetzung von Kollegialorganen mit und ohne Entscheidungsbefugnis (Abs. 7 und 8); Einsetzung von Kollegialorganen mit und ohne Entscheidungsbefugnis (Absatz 7 und 8);
  15. Erlassung von Richtlinien für die Tätigkeit von Kollegialorganen;
  16. Genehmigung der Durchführung von Beschlüssen der entscheidungsbefugten Kollegialorgane;
  17. Stellungnahme an das Rektorat vor der Zuordnung von Personen zu den einzelnen Organisationseinheiten durch das Rektorat;
  18. Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen;
  19. Nominierung eines weiblichen und eines männlichen Mitglieds für die  Schiedskommission.