Gesetzlich mögliche Berufungsverfahren

Juristisch gesehen, sind die Berufungsverfahren in §98, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster des Universitätsgesetzes 2002 (Berufungsverfahren für Universitätsprofessor_innen) und §99, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster bzw. §99a , öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster(Abgekürzte Berufungsverfahren für Universitätsprofessor_innen) grundsätzlich geregelt.

Hier eine tabellarische Auflistung und eine Beschreibung der gesetzlich möglichen Berufungsverfahren (BV):

Art des BV befristete/unbefristete Stelle Ausschreibung Auswahlgremium Kurzbeschreibung Nennung im Entwicklungsplan
§ 98                     unbefristet (nur in Ausnahmefällen befristet) national/ international Berufungskommission (durch Senat eingesetzt) klassische Professur, in erster Linie für externe Personalgewinnung ja, namentlich (außer bei einer Befristung < 3 Jahre)
§ 99(1)                       befristet (max. 5 Jahre), Entfristung nur durch ein § 98 Verfahren           national/ international keine Berufungskommission (anderes Gremium) für kurzfristige Personalgewinnung extern oder intern nein
§ 99(4)                         unbefristet national Berufungskommission (durch Senat eingesetzt) Karrieremöglichkeit für Inhouse Kandidat_innen (Associate Prof. oder a.o. Prof.) nicht namentlich, nur Zahl
§ 99a  befristet auf 5y, Entfristung möglich (QV) weder noch keine Berufungskommission (anderes Gremium) für Rekrutierung herausragender Persönlichkeiten nein
§ 99(5-7)  als Associate Prof. unbefristet; davor als Assistant Prof. (befristet) als LBS: national/ international Beirat Karrieremöglichkeit für junge exzellente Wissenschaftler_innen: LAUFBAHNSTELLE nicht namentlich, nur Zahl

§ 98 Professuren

(siehe auch §98 und §99(4) Berufungsverfahren)

§ 98 Professuren sind die klassischen Professuren und werden in der Regel unbefristet ausgeschrieben. Nach der Einleitung des Berufungsverfahrens durch das Rektorat wird vom Senat eine Berufungskommission eingesetzt, die nach dem Ende der Bewerbungsfrist - die Ausschreibung erfolgt sowohl national als auch international - die Aufgabe hat, u.a. mit Hilfe von externen Gutachten eine Liste der (im Regelfall drei) bestgeeigneten Kandidat_innen zu erstellen. Die/der Rektor_in wählt aus dieser Liste und startet so die Berufungsverhandlungen. 

Das Procedere des Verfahrens ist im Satzungsteil Berufungsverfahren, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster und dessen Erläuterungen zum Berufungsverfahren, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster erklärt.

Unbefristete oder länger als 3 Jahre befristete § 98 Professur werden im Entwicklungsplan einer Universität festgelegt bzw. „gewidmet“. Für die TU Wien gilt momentan der Entwicklungsplan EP2030 der Technischen Universität Wien, in dem die geplanten § 98 Professuren für die Perioden 2025-2027 und 2028-2030 festgelegt wurden. 

§ 99(1) Professuren:

§ 99 Abs. 1 UG Professuren werden durch ein verkürztes Verfahren für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet aufgenommen. Eine Verlängerung der Bestellung ist nur nach Durchführung eines Verfahrens nach § 98 möglich. Diese Professuren stellen eine Möglichkeit dar, befristete Stellen relativ schnell - es ist hier nicht vorgesehen, eine Berufungskommission einzusetzen - zu besetzen. Es müssen hier lediglich die Universitätsprofessor_innen des fachlichen Bereichs gehört werden. Die Ausschreibung erfolgt national (Mitteilungsblatt der Universität) und international.

Das Procedere des Verfahrens ist in einem Informationsblatt, öffnet eine Datei in einem neuen Fenster näher erläutert.

Im Entwicklungsplan werden diese Professuren nicht gelistet.

§ 99(4) Professuren:

(siehe auch §98 und §99(4) Berufungsverfahren)

Das Berufungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 UG richtet sich an Universitätsdozent_innen und Assoziierte Professor_innen der eigenen Universität und stellt somit einen In-House Karrierepfad dar. Sie sind unbefristete Stellen. Die Ausschreibung erfolgt nur national durch das Mitteilungsblatt der Universität. Für das Verfahren selbst wird vom Senat eine Berufungskommission eingesetzt. 

Das Procedere des Verfahrens ist im Satzungsteil Berufungsverfahren, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster und dessen Erläuterungen zum Berufungsverfahren, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster erklärt.

Im Entwicklungsplan wird lediglich die Anzahl der hierfür freizugebenen Stellen festgelegt.

§ 99a Professuren:

Professuren nach § 99a UG sind ebenfalls verkürzte Berufungsverfahren zwecks "proaktiver Gewinnung wissenschaftlich bzw. künstlerisch herausragender Persönlichkeiten“. Im Gegensatz zu § 99(1) Professuren ist eine § 99a Professuren vorweg auf 5 Jahre befristet,  kann jedoch nach erfolgreicher Durchführung einer Qualifikationsprüfung entfristet werden.

Das Procedere des Verfahrens ist im Satzungsteil Berufungsverfahren, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster erklärt.

Eine fachliche Widmung ist im Entwicklungsplan nicht vorgesehen.

§ 99 (5-7) Tenure-Track:

Eine Tenure-Track-Stelle gemäß § 99 Abs. 5-7 UG ermöglicht - nach Erwerbung eines Doktorats - eine wissenschaftliche Karriere an einer Universität auf einer sogenannten "Laufbahnstelle". Zuerst wird man nach Erstellung einer Qualifizierungsvereinbarung "Assistant Professor_in", und nach positiver Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung Associate Professor_in, d.h. man wird Inhaber_in einer unbefristete Stelle und Teil des wissenschafltichen Stammpersonals der Universität.

Das Auswahlverfahren und der gesamte Qualifizierungsprozess ist in der Richtlinie Laufbahnstellen , öffnet eine externe URL in einem neuen Fenstererklärt.

Im Entwicklungsplan wird lediglich die Anzahl der hierfür freizugebenen Stellen festgelegt.

Weitere Informationen:
Professuren in Österreich
§ 98 und § 99(4) Berufungsverfahren