Universitätsgesetz

Inhalt des Universitätsgesetzes

Das Universitätsgesetz (UG 2002) stellt die für die öffentlichen Universitäten, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster wesentliche Rechtsgrundlage dar. Es enthält sowohl organisationsrechtliche Regelungen (z.B. Leitung, Finanzierung, Organe, etc.), Regelungen über Studien (z.B. Arten der Studien, Zulassung, Prüfungen, akademische Grade, etc.) als auch Regelungen über das universitäre Personal. 

Ein bekannter Paragraf im UG ist der §109 

Wer verhandelt den Universitätsgesetzes?

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF), öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster erarbeitet die Entwürfe für Gesetzesänderungen. Am Ende wird das Gesetz im Wissenschaftsausschuss vorberaten und im Nationalrat von den Abgeordneten beschlossen. Die Leistungsvereinbarungen (LV) sind kein Teil des Gesetzestextes selbst, aber sie sind im Universitätsgesetz rechtlich festgeschrieben und werden von den Rektorat der jeweiligen Universität (vertreten durch die Rektorin oder den Rektor) und dem BMBWF verhandelt
 

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