Kollektivvertrag

Inhalt des Kollektivvetrags

Im Kollektivvetrag werden die aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer festgelegt sowie die Gehaltsschemata. Die Bestimmungen in Kollektivverträgen können, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind. (ArbVG § 3 (1))

Bekannte Paragrafen im Kollektivvetrag:

  • §22 Erweiterter Kündigungsschutz

  • §49 Gehaltsschema für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal

  • §49 (7ff) Lehrbeauftragung in Semesterstunden

 

Wer verhandelt den Kollektivvertrag?

Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber- und der Beschäftigtenseite nehmen Teil an den Kollektivvertragsverhandlungen. In userem Fall Verhandelt die Bundesvertretung 13 (BV13), öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster der Gewerkschaft des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (GÖD), öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster und Dachverband der Universitäten, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster den Kollektivvertrag.

Downloads

Der aktuelle Kollektivvertrag sowie die aktuellen Gehaltstabellen finden sie hier: