Was wir tun
Wir sind die gewählte Interessensvertretung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, die Ihre Interessen im Betrieb vertritt, unterstützt und Sie berät. Dabei ist die Überwachung der Arbeitnehmer:innenrechte im Betrieb zentral und er steht somit in regelmäßigem Austausch mit dem Rektorat. Zusammen mit dem Betriebsrat des allgemeinen Personals verhandeln wir insbesondere Betriebsvereinbarungen mit dem Rektorat für Sie aus. Zudem sind wir Ihre erste Kontaktstelle bei arbeitsrechtlichen Fragen. Dabei ist es wesentlich, auf die Einhaltung von Gesetzen zu achten.
- Wir vertreten das wissenschaftlich/künstlerische Universitätspersonal und seine Interessen!
- Wir beraten und unterstützen die Kolleg_innen persönlich!
- Wir bieten Service-Leistungen und informieren das Universitätspersonal!
Beratung und Unterstützung
Haben Sie Konflikte im Arbeitsumfeld, fühlen sich ungerecht behandelt oder haben Fragen zum Arbeitsvertrag? Wenden Sie sich gerne an Ihren Betriebsrat! Wir beraten Sie vertraulich, unterstützen Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Interessen und begleiten Sie auf Wunsch auch bei Gesprächen. Unser Ziel ist es, gemeinsam Lösungen zu finden und zu einer fairen und angenehmen Arbeitsumgebung beizutragen.
Sie können daher jede/n von uns kontaktieren. Treten Sie bitte möglichst frühzeitig mit uns in Kontakt, damit wir Sie bei Ihrem Anliegen und in der Wahrnehmung Ihrer Interessen wirkungsvoll unterstützen können. Dafür stehen Ihnen unterschiedliche Wege zur Verfügung. Sie können sich über das Kontaktformular, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster oder direkt per E-Mail an das Vorsitzteam, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster oder die einzelne Mitglieder, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster uns wenden. Gerne begleiten wir Sie bei Gesprächen mit ihrer_m Kolleg_in, ihrer_m Vorgesetzten_m und versuchen gemeinsam nach Lösungen zu finden. Die Mitglieder des Betriebsrates sind im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben selbstverständlich zur Wahrung der Privatsphäre und damit gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Uns ist es wichtig, für alle eine gute und angenehme Arbeitsumgebung zu ermöglichen, in der diese gerne arbeiten und die Interessen gehört und auch berücksichtig werden. Mitgestaltung ist dabei ein wesentlicher Bestandteil.
Vertretung der Belegschaft
Der Betriebsrat vertritt die Belegschaft und wirkt an der Einhaltung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften, bei der Auflösung von Dienstverhältnissen sowie an Entscheidungen in Personalangelegenheiten des Rektorats mit, insbesondere im Rahmen von Betriebsvereinbarungen.
- Mitwirkung an der Überwachung der Einhaltung von Vorschriften zum Schutz der Dienstnehmer_innen,
- Mitwirkung im Rahmen der Auflösung von Dienstverhältnissen durch Entlassung oder Kündigung sowie bei der einverständlichen Lösung von Dienstverhältnissen
- Mitwirkung an Entscheidungen des Rektorats (in unterschiedlichem Ausmaß) in Personalangelegenheiten, im Wesentlichen im Rahmen von Betriebsvereinbarungen, sowie beispielsweise bei der Einführung von Systemen zur computerunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten der Bediensteten.
Der Betriebsrat ist unabhängig und seine Mitglieder sind zur Wahrung der Unabhängigkeit an keine Weisungen gebunden. Die rechtlichen Grundlagen dazu finden sie im ArbVG und UG.
Arbeitsweise des Betriebsrates
Der Betriebsrat des wissenschaftlich/künstlerischen Universitätspersonal stimmt sich in einmal monatlich stattfindenden Sitzungen ab, in denen alle Mitglieder informiert, Entscheidungen getroffen und Neuerungen besprochen und diskutiert werden. Neben den Hauptsitzungen stimmt sich das Vorsitzenden-Team wöchentlich (bzw. nach Bedarf auch öfters) ab. Es finden außerdem regelmäßige Treffen mit div. Rektoratsmitgliedern, insbesondere dem Vizerektorat für Personal statt. Zudem wird in gesonderten Arbeitsgruppen, bestehend aus div. Mitgliedern des Betriebsrats, aber auch mit anderen Zuständigen und Expert_innen der TU Wien an bestimmten Themen zur Verbesserung der Arbeitsumgebung gearbeitet.
Auch der Austausch mit den anderen Interessensvertretungen (BR des allgemeinen Personals, HTU, AKG, etc.) sind uns wichtig, damit das Personal bestmöglichst betreut, Unstimmigkeiten frühzeitig gesehen und behoben werden können.
Grundlage für diese Tätigkeiten des Betriebsrates bildet vor allem das Arbeitsverfassungsgesetz, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster. Der Betriebsrat ist demzufolge unabhängig und seine Mitglieder sind zur Wahrung der Unabhängigkeit an keine Weisungen gebunden.
Rechtliche Grundlagen
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität gilt das ArbVG (Arbeitsverfassungsgesetz). Dieses bildet die Grundlage für die Tätigkeiten des Betriebsrates. Der Betriebsrat ist demzufolge unabhängig und seine Mitglieder sind zur Wahrung der Unabhängigkeit an keine Weisungen gebunden. Dieser und andere Gesetzestexte können im Rechtsinformationssystem (RIS), öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster gefunden werden.
Das Universitätsgesetzt legt zudem das bestehen von zwei Betriebsräten fest. Der Betriebsrat des wissenschaftlich und künstlerischen Universitätspersonal vertritt dabei die Interessen der Tutor_innen, Studienassistent_innen, Projektassistent_innen, Assistent_innen, Dozent_innen, Professor_innen.
Der Betriebsrat des allgemeinen Universitätspersonals vertritt hingegen die Interessen von Beamt_innen, Vetragsbedienstete, Privatangestellte, Projektmitarbeiter_innen, Praktikant_innen und Lehrlinge. Alle Informationen für diese Berufsgruppen finden Sie auf der Webpage des Betriebsrats des allgemeinen Universitätspersonals.
Inhalt des Kollektivvetrags
Im Kollektivvetrag werden die aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer festgelegt sowie die Gehaltsschemata. Die Bestimmungen in Kollektivverträgen können, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind. (ArbVG § 3 (1))
Bekannte Paragrafen im Kollektivvetrag:
§22 Erweiterter Kündigungsschutz
§49 Gehaltsschema für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal
§49 (7ff) Lehrbeauftragung in Semesterstunden
Wer verhandelt den Kollektivvertrag?
Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber- und der Beschäftigtenseite nehmen Teil an den Kollektivvertragsverhandlungen. In userem Fall Verhandelt die Bundesvertretung 13 (BV13), öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster der Gewerkschaft des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (GÖD), öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster und Dachverband der Universitäten, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster den Kollektivvertrag.
Downloads
Der aktuelle Kollektivvertrag sowie die aktuellen Gehaltstabellen finden sie hier:
Kollektivvertrag (16. Auflage 2025)
Gehaltstabellen (ab 1.1.2026)
Inhalt des Universitätsgesetzes
Das Universitätsgesetz (UG 2002) stellt die für die öffentlichen Universitäten, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster wesentliche Rechtsgrundlage dar. Es enthält sowohl organisationsrechtliche Regelungen (z.B. Leitung, Finanzierung, Organe, etc.), Regelungen über Studien (z.B. Arten der Studien, Zulassung, Prüfungen, akademische Grade, etc.) als auch Regelungen über das universitäre Personal.
Ein bekannter Paragraf im UG ist der §109
- §109 Dauer der Arbeitsverhältnisse (Kettenvertragsregeleung)
Wer verhandelt den Universitätsgesetzes?
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF), öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster erarbeitet die Entwürfe für Gesetzesänderungen. Am Ende wird das Gesetz im Wissenschaftsausschuss vorberaten und im Nationalrat von den Abgeordneten beschlossen. Die Leistungsvereinbarungen (LV) sind kein Teil des Gesetzestextes selbst, aber sie sind im Universitätsgesetz rechtlich festgeschrieben und werden von den Rektorat der jeweiligen Universität (vertreten durch die Rektorin oder den Rektor) und dem BMBWF verhandelt
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Inhalt des Arbeitsverfassungsgesetz
Die Aufgaben und Mitwirkungsrechte des Betriebsrats sind im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) geregelt (insbesondere §§ 89–92a sowie §§ 98–112). Dazu zählen die Vertretung der Arbeitnehmer:innen sowie Informations-, Beratungs- und Mitwirkungsrechte in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Ebenso umfasst dies die Überwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen (z. B. Kollektivverträge und Arbeitnehmer:innenschutz), Informationsrechte, Mitwirkung bei Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie die Beteiligung an Themen wie Gleichstellung und Vereinbarkeit von Beruf und Betreuungspflichten.
Wer verhandelt den Arbeitsverfassungsgesetz?
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist für die Erstellung der Gesetzesentwürfe zuständig. Wenn sich die Sozialpartner auf Eckpunkte einigen (oder die Regierung eine Reform vorgibt), erarbeiten die Experten im Ministerium den Text. Die Sozialpartner sind Arbeitnehmerseite, die Arbeiterkammer (AK) und der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Arbeitgeberseite: Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) und die Industriellenvereinigung (IV).
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