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Achtung Bilder!

Haben Sie schon einmal Bilder aus dem Internet für berufliche oder private Zwecke verwendet? Vielleicht benötigten Sie Fotos für die Gestaltung einer Homepage oder eine Grafik für ein Skriptum. Oder Sie wollten lediglich Ihre Vortragsunterlagen „behübschen“.

Dieses Bild ist auf jeden Fall frei verwendbar, da kein Urheberrechtsschutz mehr besteht: Pariser Straßenansicht (Boulevard du Temple), Daguerreotypie von Louis Daguerre, aufgenommen vom Fenster seines Arbeitszimmers aus, 1838; diese Aufnahme gilt als das älteste Foto, auf dem Menschen abgebildet sind (Schuhputzer und Kunde an der Straßenecke unten links)

© Louis Daguerre, Public domain, via Wikimedia Commons

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Dieses Bild ist auf jeden Fall frei verwendbar, da kein Urheberrechtsschutz mehr besteht: Pariser Straßenansicht (Boulevard du Temple), Daguerreotypie von Louis Daguerre, aufgenommen vom Fenster seines Arbeitszimmers aus, 1838; diese Aufnahme gilt als das älteste Foto, auf dem Menschen abgebildet sind (Schuhputzer und Kunde an der Straßenecke unten links)

Frei verwendbares Bild, da es mit ChatGPT erstellt wurde. Prompt: "Erstelle mir ein alt aussehendes Bild, das eine Person auf dem Boulevard du Temple in Paris zeigt."

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Frei verwendbares Bild, da es mit ChatGPT erstellt wurde. Prompt: "Erstelle mir ein alt aussehendes Bild, das eine Person auf dem Boulevard du Temple in Paris zeigt."

Doch Vorsicht ist geboten. Denn nicht alles, was frei aus dem Internet abrufbar ist, darf auch so ohne Weiteres verwendet werden. Die Folgen einer unrechtmäßigen Verwendung von Bildern können sehr unangenehm sein. Es drohen Schadenersatzzahlungen und Unterlassungsbegehren durch den_die Rechteinhaber_in. Aber auch eine potenziell peinliche Situation, steht doch der_die „Übeltäter_in“ trotz guten Glaubens bei der Verwendung des Bildes als Rechtsverletzer_in da. 

Auch wenn es nicht immer so scheint, werden Bilder aus dem Internet gemäß der urheberrechtlichen Diktion regelmäßig unter die Kategorien „Werke der Literatur“ oder „Werke der bildenden Künste“ zu subsumieren sein. Dabei ist zu beachten, dass ein Werk nicht unbedingt höheren geistigen Anstrengungen entspringen muss, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen. Daher: Nehmen Sie im Zweifelsfall an, dass das ins Auge gefasste Werk urheberrechtlichen Schutz genießt.

Grundsätzlich gilt: nur der_die Urheber_in darf das von ihm geschaffene Werk benutzen.

Außer: 

  • der_die Urheber_in oder der_die sonst Berechtigte räumt vertraglich einem anderen das Recht ein, dieses Werk auf eine bestimmte Art und Weise zu benutzen oder
  • die freie Verwendung des Werks ist bereits durch das Gesetz für bestimmte Zwecke erlaubt (sogenannte „freie Werknutzungen“) oder
  • der Urheberrechtsschutz ist abgelaufen1

Bezug von Bildern aus einer Bilddatenbank2

Wenn Sie fremdes Bildmaterial beziehen, etwa aus einer Bilddatenbank, schließen Sie wahrscheinlich (und manchmal gar nicht bewusst) einen Vertrag mit dem_der Betreiber_in der Datenbank ab. Daher ist es notwendig, sich zu informieren, auf welche Art und für welchen Zweck das gegenständliche Bildmaterial verwendet werden darf. Erwerben Sie etwa eine Lizenz für die Verwendung eines Bildes in einem Buch mit vorgegebener Auflagenzahl, macht die Verwendung desselben Bildes bei Überschreitung der Auflagenzahl urheberrechtlich haftbar. Ebenso begehen Sie eine Urheberrechtsverletzung, wenn Sie ein Bild für die Ankündigung einer Lehrveranstaltung verwenden, Sie aber die Lizenz nur für die die Verwendung dieses Bildes in dieser Lehrveranstaltung erworben haben. Denn die Lizenz bezog sich nur auf die Verwendung in der Lehrveranstaltung selbst und nicht auf damit zusammenhängende Modalitäten. 

Es ist daher erforderlich, vor jeder Verwendung von Bildmaterial zu prüfen, ob Sie dafür eine Lizenz haben, eine kostenlose Nutzung unter Einhaltung des Urheberrechtsvermerks oder ein Urheberrechtsprivileg innerhalb der engen Grenzen des Gesetzes vorliegt.

Ist die kostenlose Nutzung von Bildmaterial aus einer Datenbank zulässig, ist dies nur unter genauer Zitierung des_der Urheber_in zulässig. Der Urheberrechtsvermerk, das heißt die Angabe, wer Urheber_in des Bildes ist, ist dabei genauso zu fassen, wie es in der Datenbank angegeben ist. Jede kleinste Abweichung kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Auch ist es meist notwendig, dass der Urheberrechtsvermerk unmittelbar beim verwendeten Bild angebracht wird. Bei einer kostenlosen Lizenz ist es ratsam zu dokumentieren, dass die Lizenz zum Zeitpunkt der Verwendung kostenlos erteilt wurde (Speichern der Lizenzbedingungen, Dokumentation des Zeitpunkts der Verwendung des Bilds, Screenshot der Stelle im Internet, die angibt, auf welche Art und Weise der Urheberrechtsvermerk anzubringen ist).

Gleich, ob nun eine Lizenz kostenpflichtig erworben wurde oder eine kostenlose Lizenz zur rechtmäßigen Nutzung von Bildmaterial vorliegt, bedarf es meist der Anbringung eines entsprechenden Urheberrechtsvermerks direkt beim verwendeten Bildmaterial, andernfalls es zu einer urheberrechtswidrigen Nutzung des Bildmaterials kommt.

Zwerge auf den Schultern von Riesen

Diese alte Metapher scheint im Zitatrecht durch. Denn was wären wir, könnten wir nicht auf die Leistungen von anderen zurückgreifen und diese wiedergeben. Das Zitatrecht versucht, einen Ausgleich der verschiedenen Interessen herzustellen: dem Interesse des_der Urhebers_in, allein über sein Werk bestimmen zu können und dem gesellschaftlichen Interesse, auf vorhergehenden Leistungen neues aufzubauen. Jetzt wird zwar nicht jedes zitierte Werk das Werk eines Giganten sein, jedoch kann auch ein schlechtes Werk urheberrechtlichen Schutz genießen. Daher darf ein veröffentlichtes, urheberrechtlich geschütztes Werk von jedem_r zum Zweck des Zitats vervielfältigt, verbreitet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Sollten Sie daher ein Bild zitieren wollen, müssen Sie unbedingt beachten, dass das grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn Sie sich inhaltlich mit dem Bild auseinandersetzen und den Namen des_der Urhebers_in hinzufügen. Ein bloßes „Behübschen“ Ihrer Unterlagen berechtigt keinesfalls das Verwenden eines fremden Bildes im Rahmen des Zitatrechts, Sie müssen sich schon inhaltlich mit dem Bild auseinandersetzen. Möchten Sie aus einer Bilddatenbank zitieren, ist es unbedingt notwendig, die betreffenden Lizenzbedingungen zu beachten.

KI-erzeugte Bilder

Nicht dem Urheberrecht unterliegen Fotos, die mittels KI geschaffen worden sind. Denn Urheber_innen können nur Menschen sein und es gibt noch keine KI, der Menschlichkeit zugesprochen worden wäre. Daher scheint es für gewisse Anwendungen (z.B. Bilder zur reinen Ausschmückung eines Papers oder der Vortragsunterlagen) ratsam, auf solche KI-generierten Bilder zurückzugreifen. Jedoch ist auch hier zu beachten, dass die Lizenzbedingungen der KI Einschränkungen für die Verwendung der mit ihr erzeugten Bilder vorsehen kann. Und unter gewissen Bedingungen kann auch ein sehr umfangreicher Prompt selbst urheberrechtlichen Schutz genießen.  
 

 

1 In Österreich beträgt die Schutzfrist für das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des_der Urheber_in. Das bedeutet, dass ein Werk nach Ablauf dieser Frist als gemeinfrei gilt und von jeder Person ohne Zustimmung des_der Urheber_in oder seiner_ihrer Erb_innen genutzt werden kann.

2 z.B. Adobe Stock


Text:  Pascal Prabitz, Irene Titscher